Lohnsteuer Säumniszuschlag 2023?
Guten Tag, ich habe meine Steuererklärung für 2023 erst am 27.02.2025 eingereicht. Ich weiss das die Frist bis September 2024 abgelaufen ist. Jedoch hat mich das Finanzamt vorher nicht geschätzt, bzw. Angefordert diese zu machen. Muss ich dafür dann auch den Säuminszuachlag zahlen? Oder kann ich da ein Wiederspruch einreichen? Danke für eure Hilfe. (P.S. Angestellter, Stk 3) Alleinverdiener.
2 Antworten
Ich gehe einfach Mal davon aus, dass du bei
erst am 27.02.2024 eingereicht
2025 als Jahr meinst statt 2024. Ansonsten ergibt die Frage keinen Sinn.
Jedoch hat mich das Finanzamt vorher nicht geschätzt, bzw. Angefordert diese zu machen.
Muss es auch nicht. Wenn eine Abgabepflicht besteht, dann muss das Finanzamt weder schätzen noch erinnern. Beides wäre ein Service des Finanzamtes.
Muss ich dafür dann auch den Säuminszuachlag zahlen?
Nein. Ein Säumniszuschlag nach § 240 AO entsteht, wenn eine fällige Abschlusszahlung nicht rechtzeitig überwiesen wird.
Du meinst vermutlich eher einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO.
Erstmal wäre überhaupt zu klären, ob eine Abgabepflicht besteht. Ohne Abgabepflicht kann es keinen Verspätungszuschlag geben. Deine Angabe
(P.S. Angestellter, Stk 3) Alleinverdiener.
spricht erstmal gegen eine Abgabepflicht. Eine freiwillige Abgabe, ist freiwillig, wie der Name es schon sagt und da gilt keine Frist, die bei einer Abgabepflicht gilt. Ohne Abgabepflicht hat man 4 Jahre für die Abgabe der freiwilligen Steuererklärung Zeit.
Angenommen es besteht doch eine Abgabepflicht (beispielweise durch Krankengeldbezug), dann kann für die verspätete Abgabe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden gem. § 152 Abs. 1 AO.
Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags steht dir der Einspruch offen.
Keine Sorge. Da kommt nichts mehr. Alles im grünen Bereich, sonst Widerspruch. Das ist klar.