Laut den Schulgesetz kann in Hessen der Schulabschluss nicht aberkannt werden?
Ich beschäftige mich mit den Thema Schulrecht, und ich zeige euch mal zwei Verordnungen einmal von NRW und von Hessen, und wie ihr seht, gibt es in Hessen keine Rechtsgrundlage das Zeugnis bei Unregelmäßigkeiten zu entziehen während es sie in NRW geht.
Ist das ein Fehler im Gesetz?
NRW
§ 20
Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Bewerberin oder dem Bewerber aufgegeben werden, die schriftliche Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.
In besonders schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die Bezirksregierung innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
Wie ihr seht kann es in NRW aberkannt werden, nun Hessen
3 Antworten
Bei beiden ist das Ergebnis das Selbe
Was steht da nicht? Dass man in Hessen eine Prüfung auch danach noch aberkennen kann?
Doch, genau das steht da - nur ist kein Zeitraum genannt.
Abs. 2 (also den Ausschluss von der Prüfung mit der Note "ungenügend") gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigung der Prüfungsarbeit festgestellt wird.
Konkreter Fall:
Die Prüfung ist geschrieben. Danach wird festgestellt, dass der Prüfling getäuscht hat. Der Prüfling wird im Nachhinein von der Prüfung ausgeschlossen und die Note "ungenügend" vergeben. Ergo: Er hat die Prüfung nicht bestanden.
Was ist das also anderes als eine Aberkennung der Prüfungsleistung im Nachhinein und wo liegt der Unterschied zu NRW?
Also verjährt das nicht?
Weil bei mir in der Realschul Prüfung hat die Prüfungsvorsitzende die Ergebnisse IN DER PRÜFUNG in Mathe an die Tafel geschrieben, ich habe das aus moralischen Gründen nicht abgeschrieben und den Schulamt gemeldet. Aber das Schulamt scheint das nicht zu jucken..... Finde es unfassbar was da passiert ist. Ja war der externe Realschulabschluss.
Ich hoffe, das
lol
hat sich damit erledigt...
Also verjährt das nicht?
Ich kenne nicht das ganze hessische Schulgesetz auswendig und kann hier keine rechtsverbindlichen Ratschläge geben, zumal ich kein Jurist bin. Aber da steht jedenfalls nichts von einer Verjährung. Vielleicht gibt es da bestimmte, generelle Verwaltungsvorschriften für so etwas.
Sowohl in NRW als auch in BA-Wü gilt "innerhalb der zwei Jahre nach Aushändigung des Zeugnisses", könnte mir vorstellen, dass für Hessen das gleiche gilt. Kann da aber auch keine Frist finden...
Ich würde mir darüber keine großen Gedanken machen. Sollte es für einen Fall kein Lex spezialis - hier das Schulgesetz - geben, muss halt das allgemeine Verwaltungsrecht als Lex generalis herhalten. Verwaltungsakte, die auf Täuschung beruhen, können problemlos zurückgenommen werden.
Für Hessen ist das in der "Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses" geregelt.
Dort steht explizit in §31 Abs. 3.:
"Die Abs. 1 und 2 [dort sind die Konsequenzen bei Täuschung geregelt] gelten entsprechend in den Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigen des Leistungsnachweises festgestellt wird."
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011V4P31
Beste Grüße!
Ich habe bei den Nichtschülerprüfungen geschaut, da ist es anders, schau mal bei der Verordnung.
Also verjährt das nicht?
Weil bei mir in der Realschul Prüfung hat die Prüfungsvorsitzende die Ergebnisse IN DER PRÜFUNG in Mathe an die Tafel geschrieben, ich habe das aus moralischen Gründen nicht abgeschrieben und den Schulamt gemeldet. Aber das Schulamt scheint das nicht zu jucken..... Finde es unfassbar was da passiert ist. Ja war der externe Realschulabschluss.
Auch bei einem extern abgelegten Abschluss gelten die üblichen Regelungen. Und auch hier sieht z.B. die "Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM)" [die regelt, wenn ich das richtig sehe, die Vergabe von Schulabschlüssen] ebenfalls vor, dass auch nachträglich festgestellte Täuschungen gehandet werden können (§41).
Zur Verjährung kann ich nichts sagen, da müsste man wahrscheinlich nochmal etwas tiefer graben.
Aber ich sehe hier keine Täuschung deinerseits. Was sollst du machen, wenn da Ergebnisse angeschrieben werden? Dir die Augen zuhalten? Meines Erachtens musst du dir da also nicht wirklich Sorgen machen.
Wieso? Kannst du nicht lesen, in der hessischen Rechtsgrundlage steht nichts von Aberkennung.