Laut den Schulgesetz kann in Hessen der Schulabschluss nicht aberkannt werden?

3 Antworten

Bei beiden ist das Ergebnis das Selbe

Losn99 
Fragesteller
 17.08.2019, 19:00

Wieso? Kannst du nicht lesen, in der hessischen Rechtsgrundlage steht nichts von Aberkennung.

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Novos  17.08.2019, 19:11
@Losn99

Was steht in Punkt 2? Wenn die Prüfung .......

und Punkt 3? ... gilt diese als nicht bestanden. Somit kann die Prüfung auch noch in Nachhinein als nicht bestanden erklärt werden. Keine bestandene Prüfung - kein Diplom / Gehilfenbrief oder was auch immer.

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Losn99 
Fragesteller
 17.08.2019, 19:23
@Novos

Das ist dass NRW Gesetz du Detektiv

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liavah  17.08.2019, 19:33
@Losn99

Lies (und verstehe!) doch bitte selbst. Für Hessen (Screenshot) gilt:

Die Prüfung kann als nicht bestanden erklärt werden - und zwar auch noch im Nachhinein. Zudem ist ein Ausschluß von der Prüfung gleichbedeutend mit "nicht bestanden" (siehe (3).)

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Losn99 
Fragesteller
 17.08.2019, 19:58
@liavah

Das steht da nicht und bezieht sich nur auf den Prüfungsverlauf lol

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liavah  17.08.2019, 20:11
@Losn99

Was steht da nicht? Dass man in Hessen eine Prüfung auch danach noch aberkennen kann?

Doch, genau das steht da - nur ist kein Zeitraum genannt.

Abs. 2 (also den Ausschluss von der Prüfung mit der Note "ungenügend") gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigung der Prüfungsarbeit festgestellt wird.

Konkreter Fall:
Die Prüfung ist geschrieben. Danach wird festgestellt, dass der Prüfling getäuscht hat. Der Prüfling wird im Nachhinein von der Prüfung ausgeschlossen und die Note "ungenügend" vergeben. Ergo: Er hat die Prüfung nicht bestanden.

Was ist das also anderes als eine Aberkennung der Prüfungsleistung im Nachhinein und wo liegt der Unterschied zu NRW?

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Losn99 
Fragesteller
 17.08.2019, 20:16
@liavah

Also verjährt das nicht?

Weil bei mir in der Realschul Prüfung hat die Prüfungsvorsitzende die Ergebnisse IN DER PRÜFUNG in Mathe an die Tafel geschrieben, ich habe das aus moralischen Gründen nicht abgeschrieben und den Schulamt gemeldet. Aber das Schulamt scheint das nicht zu jucken..... Finde es unfassbar was da passiert ist. Ja war der externe Realschulabschluss.

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liavah  17.08.2019, 20:20
@Losn99

Ich hoffe, das

lol

hat sich damit erledigt...

Also verjährt das nicht?

Ich kenne nicht das ganze hessische Schulgesetz auswendig und kann hier keine rechtsverbindlichen Ratschläge geben, zumal ich kein Jurist bin. Aber da steht jedenfalls nichts von einer Verjährung. Vielleicht gibt es da bestimmte, generelle Verwaltungsvorschriften für so etwas.

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consillieri  17.08.2019, 20:57
@liavah

Sowohl in NRW als auch in BA-Wü gilt "innerhalb der zwei Jahre nach Aushändigung des Zeugnisses", könnte mir vorstellen, dass für Hessen das gleiche gilt. Kann da aber auch keine Frist finden...

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Ich würde mir darüber keine großen Gedanken machen. Sollte es für einen Fall kein Lex spezialis - hier das Schulgesetz - geben, muss halt das allgemeine Verwaltungsrecht als Lex generalis herhalten. Verwaltungsakte, die auf Täuschung beruhen, können problemlos zurückgenommen werden.

Für Hessen ist das in der "Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses" geregelt.

Dort steht explizit in §31 Abs. 3.:

"Die Abs. 1 und 2 [dort sind die Konsequenzen bei Täuschung geregelt] gelten entsprechend in den Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigen des Leistungsnachweises festgestellt wird."

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011V4P31

Beste Grüße!

Losn99 
Fragesteller
 17.08.2019, 20:25

Ich habe bei den Nichtschülerprüfungen geschaut, da ist es anders, schau mal bei der Verordnung.

Also verjährt das nicht?

Weil bei mir in der Realschul Prüfung hat die Prüfungsvorsitzende die Ergebnisse IN DER PRÜFUNG in Mathe an die Tafel geschrieben, ich habe das aus moralischen Gründen nicht abgeschrieben und den Schulamt gemeldet. Aber das Schulamt scheint das nicht zu jucken..... Finde es unfassbar was da passiert ist. Ja war der externe Realschulabschluss.

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Losn99 
Fragesteller
 17.08.2019, 20:28
@Losn99

Verjährt das irgendwann? Habe deswegen echt Angst war so ein externes Institut, wo ich den Abschluss gemacht habe.

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Ansegisel  17.08.2019, 22:13
@Losn99

Auch bei einem extern abgelegten Abschluss gelten die üblichen Regelungen. Und auch hier sieht z.B. die "Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM)" [die regelt, wenn ich das richtig sehe, die Vergabe von Schulabschlüssen] ebenfalls vor, dass auch nachträglich festgestellte Täuschungen gehandet werden können (§41).

Zur Verjährung kann ich nichts sagen, da müsste man wahrscheinlich nochmal etwas tiefer graben.

Aber ich sehe hier keine Täuschung deinerseits. Was sollst du machen, wenn da Ergebnisse angeschrieben werden? Dir die Augen zuhalten? Meines Erachtens musst du dir da also nicht wirklich Sorgen machen.

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