Kündigen - Hilfe - Chef nicht da?
Hallo,
ich möchte mit 31.12. weg sein von meiner derzeitigen Firma.
Das ist auch schon alles seit längerem mit meinem Chef geklärt, er weiß also Bescheid.
Ich habe eine 2 Monatige Kündigungsfrist, das heißt, ich muss diese Woche noch kündigen. Jetzt ist aber das Problem, dass mein Chef genau diese Woche auf Urlaub ist, und ich das vorher nicht wusste. Sonst ist heute nur ein Kollege da, der aber die restliche Woche auch nicht da sein wird.
Wie soll ich das lösen? Kann ich die Kündigung auch heute schon schreiben, und auf das Kuvert irgendwie von meinem Kollegen vermerken lassen, dass die Kündigung eingegangen ist und dann auf den Schreibtisch von meinem Chef legen? Einen Briefkasten etc. haben wir nicht, nur solche kleinen ‚Hauspostschälchen‘.
Ich bin übrigens aus Österreich.
Danke für die Hilfe!
8 Antworten
Um eine Frist zu wahren, muss der Chef nicht anwesend sein.
Schicke die Kündigung mit der Post per Einschreiben mit Rückschein und schon hast du einen Nachweis über den Eingang der Kündigung.
Du kannst aber auch den Eingang der Kündigung von erwähntem Kollegen gegenzeichnen lassen. Aber bitte auf deiner Kopie!
per Einschreiben mit Rückschein
Nein!
Wird die Annahme eines Einschreibens mit Rückschein verweigert oder (bei Nicht-Antreffen) in der Postfiliale zum Abholen hinterlegt, aber nicht rechtzeitig abgeholt, dann gilt die Kündigung auch nicht als rechtzeitig zugestellt - es sei denn, es handelt sich um eine böswillige Zustellungsvereitelung des Empfängers.
Darum sollte - wenn denn überhaupt postalisch - eine Zustellung nicht als Einschreiben mit Rückschein erfolgen, sondern nur als Einwurfeinschreiben, weil die Zustellung dann mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten als erfolgt gilt.
Ich würde das Kündigungsschreiben HEUTE per Einschreiben an deine Firma senden. Dann hast du nicht nur einen Einlieferungsbeleg von der Post, der zwar nicht entscheidend ist, aber immerhin ein wichtiges Indiz sein kann, und du hast die Gewährleistung, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig verfügbar war. Wenn es nicht abgeholt wird, dann ist es nicht dein Verschulden. Du hast trotzdem rechtzeitig gekündigt.
Ich habe nur von Einschreiben, aber nicht von Einschreiben mit Rückschein geschrieben. Das waren andere Nutzer!
aber nicht von Einschreiben mit Rückschein geschrieben.
Doch, inhaltlich wohl, wenn auch nicht direkt mit der Formulierung "Einschreiben mit Rückschein".
Denn Deine Aussage "Wenn es nicht abgeholt wird" kann sich nur auf ein Einschreiben mit Rückschein beziehen.
Nein, es gibt auch Einschreiben ohne Rückschein, die bei der Post gelagert werden, bis sie abgeholt werden.
Richtig, es gibt auch "einfache" Einschreiben ohne Rückschein; das spielt hier aber keine Rolle.
Aber bis auf das Einwurfeinschreiben muss der Postbote den Empfänger erreichen; und erst dann, wenn das nicht möglich ist, wird das Einschreiben zur Abholung deponiert.
Der Unterschied zwischen einfachem Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein: Beim einfachen Einschreiben wird dem Zusteller der Empfang mit Unterschrift quittiert, beim Einschreiben mit Rückschein erhält der Absender den Rückschein mit Empfängerunterschrift
Es gibt kein Einschreiben, das ohne Zustellversuch direkt bei der Post hinterlegt wird.
So oder so: Wenn das bei der Post wegen Nicht-Antreffens des Empfängers zur Abholung hinterlegte Einschreiben nicht rechtzeitig abgeholt wird, dann ist die Kündigung auch nicht rechtzeitig zugestellt worden!
Es gibt kein Einschreiben, das ohne Zustellversuch direkt bei der Post hinterlegt wird
Richtig! Das meinte ich auch nicht.
Beim einfachen Einschreiben wird dem Zusteller der Empfang mit Unterschrift quittiert,
Richtig! Wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, dann bekommt er eine Benachrichtigung vom Zusteller, dass ein Einshreiben für ihn bei der Post hinterlegt ist und er es abholen soll. Das ist es, was ich meinte.
dann ist die Kündigung auch nicht rechtzeitig zugestellt worden!
Das glaube ich nicht. Wenn der Empfänger beispielsweise bösartig ist und das Einschreiben vorsätzlich nicht abholt, dann kann die Kündigung nie rechtswirksam werden.
Das glaube ich nicht. Wenn der Empfänger beispielsweise bösartig ist und das Einschreiben vorsätzlich nicht abholt, dann kann die Kündigung nie rechtswirksam werden.
Darauf habe ich in meinem ersten Kommentar ja hingewiesen: "es sei denn, es handelt sich um eine böswillige Zustellungsvereitelung des Empfängers".
Kann eine böswillige Zustellungsvereitelung bewiesen werden, dann gilt die Zustellfiktion, das heißt, dass die Sendung als zugestellt gilt, auch wenn der Empfänger sie nicht in angenommen oder nicht abgeholt hat.
Das hatte ich wohl überlesen. Dann sind wir uns ja nun einig! :-)
Der Chef muss nicht persönlich anwesend sein um deine Kündigung fristgerecht entgegen nehmen zu können.
Abgesehen davon, er weiß doch schon Bescheid und war offenbar damit einverstanden. Einvernehmlich kann man sich zu jeden Zeitpunkt trennen.
Ja, ich dachte mir auch, dass ich das ganze lieber Einvernehmlich machen will, aber da er ja diese Woche nicht da ist, kann ich das mit ihm nicht klären und wenn das für ihn nicht passt, habe ich ja quasi dann die Frist für die Kündigung nicht eingehalten und müsste noch ein Monat länger in der Firma bleiben…
Irgendwer wird doch bei Euch die "Post machen" ... also was der Briefträger bringt ... der soll einen Eingangsvermerk auf der Kündigung machen ...
Danke für die Antwort, ja, in meiner Abteilung bin eigentlich ich für die Post zuständig…
Kündigung einerseits als Email, aber auch als Brief, am sichersten Einschreiben mit Rückschein. Es gibt Dinge, die man einfach 'old fashioned' machen sollte, alleine wegen der möglicherweise nötigen Beweise im Falle eines Rechtsstreites.
Das ist falsch.
Wird die Annahme eines Einschreibens mit Rückschein verweigert oder (bei Nicht-Antreffen) in der Postfiliale zum Abholen hinterlegt, aber nicht rechtzeitig abgeholt, dann gilt die Kündigung auch nicht als rechtzeitig zugestellt - es sei denn, es handelt sich um eine böswillige Zustellungsvereitelung des Empfängers.
Darum sollte - wenn denn überhaupt postalisch - eine Zustellung nicht als Einschreiben mit Rückschein erfolgen, sondern nur als Einwurfeinschreiben, weil die Zustellung dann mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten als erfolgt gilt.