Kann man rechtlich gegen mich vorgehen auf Kleinanzeigen aufgrund von einem ,,Gültigem Verkaufsvertrag,,?
Hallo, ich wollte mein Fahhrad auf Kleinanzeigen Verkaufen. Mich hat jemand angeschrieben und wollte das Fahrrad kaufen. Er meinte das er mir für das Fahrrad 570€ geben könnte und es nächste Woche abholen könne. Ich habe gesagt das der Preis den er mir angeboten hatte okay sei und mir nächste Woche passt. Danach hat er mir nichtmehr geschrieben. Nach zwei Tagen habe ich das Fahrrad einer anderen Person verkauft da mir der andere ja nicht mehr geschrieben hat. Jetzt hat er mir plötzlich wieder geschrieben und droht mir mit einem Anwalt und meinte das er einen Gültigen Kaufvertrag hätte. Was soll ich jetzt machen?
8 Antworten
Es ist zwar ein gültiger Kaufvertrag entstanden aber bisher nichts strafbares passiert.
Nach Kaufvertrag schuldest Du ihm das Fahrrad im beschriebenen Zustand, und er Dir den vereinbarten Geldbetrag.
Da du das Fahrrad nicht liefern kannst und es unzumutbar ist von Dir Ersatz zu verlangen, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. Falls ihm dadurch Kosten entstehen, müsstest du diese tragen (z.B. Versandkosten bei einem Rückversand). In diesem Fall dürften eigentlich keine Kosten entstanden sein.
Am Schluss behält er sein Geld und Du "behältst" das Fahrrad und niemandem wurde wirklich geschadet.
Auch wenn es sicherlich nicht die feinste Manier ist, sein Fahrrad an zwei Personen gleichzeitig zu verkaufen.
Evtl. gibt es dazu auch Regelungen, die mir noch unbekannt sind. Beispielsweise hast Du an die zweite Person das Fahrrad vielleicht mit einem Rechtsmangel nach §435 BGB verkauft.
Siehe §434, §437, §439 BGB
(ich habe keine Ahnung, das ist keine Rechtsberatung!)
da mir der andere ja nicht mehr geschrieben hat.
Dazu gab es auch keinen Grund.
Nun schuldest Du ihm das Fahrrad.
Verträge kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärung zustande.
Du: Ich biete an
Er: Ja ich nehme für x EUR
Du: Passt
Schon hier ist der Vertrag geschlossen. Die Zahlung und Abholung ist dann wieder eine andere Sache, aber der Vertrag an sich ist nach Deiner Zusage schon rechtsgültig. Sollte man eigentlich wissen, wenn man im Netz Sachen anbietet.
Dich gütlich einigen, denn der Käufer ist im Recht. Wenn du nachweislich ihm eine Zusage erteilt hattest, dann kann er dich auf Erfüllung des Kaufvertrages verklagen, wenn du keine Frist o.ä. gesetzt hattest.
Ich sehe hier den Kaufvertrag als erfüllt an. EIne übereinstimmende Willenserklärung beider Seiten genügt dazu.
Dann hätte er sich ja am Wochenende wieder melden können....
Das ist kein Argument gegen einen Kaufvertrag
Der Käufer ist im Recht. Ob er das auch durchsetzen kann und wird, ist eine andere Frage.
Ich habe ihm nur gesagt das ich nächste Woche Zeit hätte, wir hatten nicht mal einen festen Tag ausgemacht oder ihm meine Adresse gegeben.