Kann ein Einfamilienhaus auf einem landwirtschaftlichen Grundstück so vermietet werden wie ein Haus in einem Wohngebiet einer Stadt, oder gibt es besondere Vor?
Worin besteht der genaue Unterschied zwischen den beiden?
Angenommen, ein Einfamilienhaus wurde auf einem landwirtschaftlichen Grundstück errichtet. Das landwirtschaftliche Grundstück wird nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, aber der Eigentümer hat eine bessere Idee: Er möchte das Haus an Mieter vermieten und damit gutes Geld verdienen und auf diese Weise seine Immobilie besser nutzen.
Nehmen wir an, das landwirtschaftliche Gebiet liegt in der Nähe einer großen Stadt und viele Mieter ziehen es vor, in diesem Haus zu wohnen, das über eine große Fläche verfügt, die als Parkplatz und für andere Zwecke genutzt werden kann, anstatt in einer 5 km entfernten Stadt voller Autos.
Was schreibt das Gesetz hier vor?
Das Ergebnis basiert auf 3 Abstimmungen
Wie lange steht das Haus denn bereits leer?
das ist nur ein Beispiel...Sagen wir, es war leer....ist das ein Problem?
Muss das Haus umgebaut werde? Mehrere Mieter?
ein mehrfamilienhaus wäre auch toll. ja...
4 Antworten
kannst ganz normal ans problem- keins da - ran gehen .
ein wohnhaus ist ein wohnhaus und davon können wohnungen vermietet werden !
egal wo das steht !
nur die landwirtschaftlichen nutzflächen haben extra regeln.
Du kannst nur auf Bauland bauen und nicht auf landwirtschaftlicher Fläche
Wenn es ein landwirtschaftliches Gebäude ist, kann man es nicht einfach zu whnungen umbauen
Der FS nimmt diese Konstellation nur an und schon liegt er falsch. Der Flächennutzungsplan verhindert die Errichtung eines Hauses auf einer Landwirtschaftsfläche.
Natürlich geht das. Wenn da ein Wohnhaus drauf steht, kann man das auch entsprechend vermieten.
vielen Dank für die tollen Infos... ich liebe solche freistehenden Häuser im Gegensatz zu den vollgestopften Häusern in der Stadt ohne Parkplätze, die ich einfach hasse...
es ist also nur das, was es ist: es ist nur ein Namensunterschied, wie man versteht... außer dem Namensunterschied gibt es keine Vorschrift, die das Wohnen oder Vermieten von Häusern auf landwirtschaftlichen Flächen verbietet. richtig?
Ich meine, man kann eine Adresse haben und sie anmelden und die DHL kann einem Briefe bringen und man kann glücklich leben wie in einem Wohngebiet, oder?
Das hat den selben Status, wie jedes andere Haus auch.
Solange von außen erkennbar ist, dass der Hauseigentümer die bauliche Anlage noch nutzt, gilt auch der Bestandsschutz. Ist dies nicht mehr der Fall, so besteht die Garantie auch nicht mehr. Bei einer endgültigen Aufgabe der Nutzung verliert das Gebäude auch seinen Bestandsschutz.
Die Nutzung ist an den landwirtschaftlichen Betrieb gebunden.
Die Baugenehmigung wird hinfällig. Ein Nutzungsänderungsantrag wird abgelehnt.
Prozesse darüber gibt es alle naselang. Geht mal so mal so aus.
Drei Basilikumpflanzen im Vorgarten reicht nicht.
Sie sind also davon ausgegangen, dass ich dieses Haus besitze und es seit einiger Zeit nicht mehr genutzt habe, und dass es nun die so genannte angestammte Nutzung verloren hat?
Sie meinen also, ich kann es nicht an andere vermieten, aber solange ich es selbst nutze, kann ich es weiterhin nutzen? Was für ein seltsames Gesetz, wenn ich es richtig verstanden habe... denn wenn ein Land nicht rentabel für die Landwirtschaft genutzt werden kann und der Eigentümer nicht in dem Haus leben will, warum sollte er es nicht an andere vermieten?
Weil der Grund, um überhaupt dort ein Haus hinstellen zu dürfen, entfallen ist. Auf ein genehmigtes Gebäude besteht generell zunächst Bestandsschutz. Dieser kann u.U. entfallen.
Beispielsweise wenn das Gebäude länger leer stand oder aber Umbauten oder Nutzungsänderungen vorgenommen wurden. Gerade Nutzungsänderungen sind für den baurechtlichen Laien oft nur schwer nachvollziehbar. Es kann z.B. ausreichen, wenn eine Wohnung, die einst einem landwirtschaftlichen Betrieb diente, später (ohne die erforderliche Baugenehmigung) zu einer Ferienwohnung umgenutzt wurde. Dann ist der Bestandsschutz automatisch entfallen und das Gebäude nicht (mehr) genehmigt und nach heutigem Recht oft auch nicht mehr genehmigungsfähig. Die Bauaufsichtsbehörde muss dann die Nutzung untersagen und ggf. auch den Abriss des Gebäudes anordnen.
Ich habe die Gesetze nicht gemacht, kann sie aber nachvollziehen.
Wohnbebauung soll im Innenbereich geschehen, nicht im Außenbereich. Das macht mehr Sinn als Zersiedelung und Spekulantentum.
es steht ja schon !