Italienisches Auto in Deutschland fahren trotz dauerhaften Aufenthalt in Deutschland?

2 Antworten

Mit dem Zoll gibt es die ersten Probleme, weil auch das ausländische Fahrzeug hier steuepflichtig ist.

Siehe §1 KraftStG:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

  1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
  2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;

Der §46 Abs 1 FZV erlaubt aber nur die vorübergehende Nutzung eines ausländischen Fahrzeuges in Deutschland, sobald der Standort nach hier verlegt wurde, der Italiener also hier seinen Hauptwohnsitz hat, ist das Fahrzeug hier

§ 46 FZV Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland

(1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassenes Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet wurde.

Zudem fordert der §46(4) FZV dass das Fahrzeug verkehrssicher sein muss.

§46 Abs 7 regelt, dass die Frist max 1 Jahr beträgt,

(7) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 bis 3 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt

  1. bei einer Zulassungsbescheinigung mit dem Tag des Grenzübertritts und
  2. bei einem internationalen Zulassungsschein nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

Abweichend von Satz 1 kann der Zeitraum im Einzelfall auch länger sein, wenn die vorübergehende Verkehrsteilnahme in Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union geschieht. Als vorübergehend gilt dann der Zeitraum, währenddessen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen wird. Der in Satz 4 bezeichnete Zeitraum darf 3 Jahre nicht überschreiten.

Nach einem Jahr muss das Fahrzeug umgemeldet werden, es sei denn, die zulassungsstelle vergibt eine Ausnahme, das ist derzeit bei Flüchtlingen aus der Ukraine so, die dürfen das Fahrzeug ein weiteres Jahr ohne Ummeldung betreiben, nachdem sie gem §46(4) nachgewiesen haben (Durch eine Gutachten der DEKRA / TÜV ..) dass Ihr Fahrzeug verkehrssicher ist.

In diesem Fall geht man davon aus, dass dieser Personenkreis in gewissem Zeitraum wieder zurückkehrt.

Sollte Dien italienischer Freund ebenso hier befristet tätig sein (befristete Arbeit), steht es ihm ebenso frei, eine solche Ausnahme zu beantragen.

Momentan verstößt er gegen §1 KraftStG (Steuerzahlung), gegen §46(6) FZV (kein Nachweis der Verkehssicherheit) und gegen §46(7) FZV (Fahrzeug nach einem Jahr nicht in Deutschland zugelassen)

In Deutschland dürfen Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, vorübergehend am Straßenverkehr teilnehmen. Dies ist bis maximal 1 Jahr zulässig. Danach ist das Fahrzeug in Deutschland steuerpflichtig und muss dann auch umgehend in Deutschland umgemeldet werden.

yoyo42 
Fragesteller
 03.03.2024, 17:46

Muss man vorab bei der Zulassungsstelle Bescheid sagen das man in Deutschland das italienische Auto fährt ?

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