Ist Rechtfertigung durch Notstand noch möglich?
Wenn der Erfolg bereits eingetreten ist?
Also zB Der Hund des A greift B an und beißt ihn. B schlägt mit einem Stock auf den Hund.
Wäre das gerechtfertigt? Weil eine drohende Gefahr liegt ja nicht mehr vor.
7 Antworten
Solange der Angriff nicht beendet ist, ist die Gefahr gegenwärtig und somit besteht Notstand.
Das kommt maßgeblich darauf an, ob Wiederholungsgefahr (in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang) besteht, also ob der Hund nochmal zuzubeißen droht.
Wenn Wiederholungsgefahr besteht, ist die Rechtfertigung möglich, denn es ist ja eine gegenwärtige Gefahr gegeben, ansonsten nicht.
Wäre das gerechtfertigt?
Definitiv.
Weil eine drohende Gefahr liegt ja nicht mehr vor.
Die Gefahr liegt vor, solange es dem Hund grundsätzlich möglich ist weiter oder wieder anzugreifen.
Klar. Sieht alles danach aus. Gegenwärtig, eben. Er könnte sie ja weiter attackieren. Er ist in Rage.
Da der Sachverhalt hier aufhört und kein weiterer Angriff nach dem Sachverhalt besteht, ist auch ein Verneinen möglich.
Klar könnte sogar einen Zaun von jemand anders rausreißen und den Hund damit hauen. Oder einer Oma die Krücke wegreißen. Inanspruchnahme fremden Eigentums nach §904 BGB.