Ist Rechtfertigung durch Notstand noch möglich?

7 Antworten

Solange der Angriff nicht beendet ist, ist die Gefahr gegenwärtig und somit besteht Notstand.

Das kommt maßgeblich darauf an, ob Wiederholungsgefahr (in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang) besteht, also ob der Hund nochmal zuzubeißen droht.

Wenn Wiederholungsgefahr besteht, ist die Rechtfertigung möglich, denn es ist ja eine gegenwärtige Gefahr gegeben, ansonsten nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Keine Rechtsberatung :)
Wäre das gerechtfertigt?

Definitiv.

Weil eine drohende Gefahr liegt ja nicht mehr vor.

Die Gefahr liegt vor, solange es dem Hund grundsätzlich möglich ist weiter oder wieder anzugreifen.

Woher ich das weiß:Recherche

Klar. Sieht alles danach aus. Gegenwärtig, eben. Er könnte sie ja weiter attackieren. Er ist in Rage.

Da der Sachverhalt hier aufhört und kein weiterer Angriff nach dem Sachverhalt besteht, ist auch ein Verneinen möglich.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Klar könnte sogar einen Zaun von jemand anders rausreißen und den Hund damit hauen. Oder einer Oma die Krücke wegreißen. Inanspruchnahme fremden Eigentums nach §904 BGB.