Ist das elektronische Halsband für Hunde erlaubt?

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Wir haben vor 4 Jahren einen Hund von Kreta genommen.Ein Jagdhundmix von jedem den Jagdtrieb vererbt.Der Hund war circa 2 Jahre wie wir ihn bekommen haben.Wahrscheinlich wurde er ausgesetzt weil er nicht schussfest ist.Ein toller Hund aber wir waren kurz davor ihn zurückzugeben.Der Jagdtrieb ist enorm.Wir haben alles probiert ,Hundeschule,Einzelunterricht,Sprühhalsband es hat nichts gebracht .Zum Schluss haben wir ein Teletac genommen und jetzt kann der Hund frei laufen und mit anderen spielen.Zum Einsatz kommt der Teletac nur noch 1-2 mal im Jahr. GANZ WICHTIG MAN SOLLTE IHN NICHT ZU DEN NORMALEN ERZIEHUNGSMASSNAHMEN ( SITZ ;PLATZ;ECT.)VERWENDEN . Am besten ist, man kennt jemanden der damit Erfahrung hat.Denn man damit auch viel Schindluder betreiben.Gesetzlich bewegt sich der TeleTac in der Grauzone

Das Tele Tac sollte wirklich nur in erfahrene Hände oder man nimmt Unterricht .Wir haben einen Jagdhund aus dem Ausland und alles probiert,Hundeschule,Einzelunterricht und Sprühhalsband es hat alles nichts genützt.Wir haben den Tele Tac unter Anleitung eingesetzt wohlgemerkt nur für den Jagdtrieb und jetzt müssen wir ihn noch 1-2 mal im Jahr einsetzen.Unser Hund ist seit wir ihn frei laufen lassen können viel ausgeglichener und wir haben den Einsatz nicht bereut.Wir haben unter anderem auch mit erfahrenen Hundeverstehern ,wie z.B Günter Bloch darüber gesprochen.

Whow, von der rechtliche Seite her ist die Frage ja voll abgedeckt. Zum Thema Jagen in den Griff bekommen: Lerne intensiv geistig mit Deinem Hund zu kommunizieren, z. B. hier http://www.si-tiko.de/tierisch-fur-menschen, nimm Dir einen guten Hundertrainer aus Deiner Gegend und mache mit ihm ein Anti-Jagd-Training. Biete Deinem Hund eine Ersatzbefriedigung, z.B. Fährtensuche, Rettungshundetraining, Suchspiele mit dem Futterbeutel, oder so. Führe ein absolutes Kommando ein, auf das der Hund blitzschnell und sicher reagiert. Sollte er etwas jagen wollen, vermittle ihm dieses absolute Kommando geistig, körpersprachlich und verbal. Da ist viel Arbeit und Konsequenz notwendig, aber Du wirst hundertfach dafür belohnt, denn am Ende wird Dein Hund nicht nur das Jagen lassen, Du hast auch eine sehr intensive, glückverheisende Beziehung zu ihm aufgebaut!

Telereizgeräte – Ein Reizthema

Die Verwendung von Telereizgeräten ist europaweit ein Thema. In Österreich greift hier § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) TierSchG ein. In Deutschland versucht sich § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) an der Lösung des Problems.

Die Norm lautet: „Es ist verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.“

Solche bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sind bislang die Ausnahme: Lediglich das elektrische Fischen das Treiben von Rindern und Schweinen sind eingeschränkt zulässig.

Verbände und Interessengruppen versuchen bislang vergeblich, bundesrechtliche Vorschriften durchzusetzen. Landesrechtliche Alternativen sind zwar denkbar, aber aufgrund der sich dann sicherlich einstellenden föderalen Verschiedenheit nicht wünschenswert. Der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) und der Jagdgebrauchshundverband (JGHV) fordern eine bundesrechtliche Regelung und begründen die Notwendigkeit des Einsatzes von Telereizgeräten zur Ausbildung von Jagdhunden. Sie unterstreichen die Notwendigkeit einer Sachkunde beim Hundeführer und verweisen auf bereits vorhandene wissenschaftliche Studien und Konzepte zur praktischen Umsetzung des Sachkundeerwerbs. Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, Erziehung sowie beim Training von Hunden müssten festgelegt werden.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) reagierte auf diese Vorstöße mit der Feststellung, dass es „keine hinreichenden tierschutzfachlichen Argumente für den Einsatz von Elektroreizgeräten in der Hundeausbildung gemäß der genannten Ermächtigung“ gebe. Sie seien schlicht nicht nötig und durch andere, bessere Methoden und Geräte ersetzbar.

Der erste zu der hier zu untersuchenden Frage entschiedene Fall lag wie folgt: Der Kläger wollte die umstrittenen Geräte aus den USA in Deutschland einsetzen. Er veranstaltet dort regelmäßig Seminare zur Hundeausbildung. Er trug vor, die Stromzufuhr ermögliche eine Hundeerziehung ohne Stockschläge, Tritte und Stachelhalsbänder. Die Geräte gäben dem Hund mehr Bewegungsspielraum als eine Hundeleine. Sie würden die Tiere auch schneller vom Wildern, vom Attackieren von Spaziergängern oder vom plötzlichen Überqueren einer Straße abhalten. Die Erziehung von Hunden können naturgemäß nicht frei von Schmerzen und Zwängen sein. Doch schon das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Az.: 7 K 625/01, Urteil vom 14.05.2003, bestätigte die gegenteilige Ansicht der Verwaltungsbehörde. Dies wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) Münster, Az.: OVG 20 A 3176/03, mit Urteil vom 15.09.2004, und vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Sitz in Leipzig, Az: BVerwG 3 C 14.05, Urteil vom 23.02.2006, bestätigt.

Ein zweiter, vom VG Freiburg, Az.: 4 K 2339/05, mit Urteil vom 15. März 2007 entschiedener Fall hatte folgenden Hintergrund: Der Kläger, Halter eines Rüden der Windhunderasse Saluki, wandte sich gegen die Untersagung der Anwendung eines Elektroreizgerätes seinen Hunden. Er verwendete ein „Elektrohalsband“, das aus einem Sender und einem Halsband besteht, das dem Hund umgelegt wird. Mittels des Senders können Hunde in einer Entfernung bis zu 1.600 m durch einen in dem Halsband integrierten, mit Elektroden versehenen Empfänger Stromreizen unterschiedlicher Stärke und Länge ausgesetzt werden. Nach der deutschen Gebrauchsanleitung verfügt das Gerät über 60 Impulsstärken, die stufenlos mittels eines Wahlknopfes am Sender eingestellt werden können. Der Benutzer kann zwischen einer „Nick“- und einer „Continius“- bzw. „Konstant-Funktion“ wählen. Während bei der „Nick-Funktion“ lediglich ein von der Pressdauer unabhängiger kurzer Elektroimpuls indiziert werde, dauere der Stromimpuls bei der „Konstant-Funktion“ acht Sekunden lang an. In der deutschen Gebrauchsanleitung wird weiter ausgeführt, dass das Modell fast ausschließlich im Profibereich eingesetzt werde. Es sei nur für „sehr weit arbeitende Hunde, die im Gehorsam voll durchgearbeitet sind, zu gebrauchen, auf keinen Fall für Himmelsstürmer“. Es sei zu bedenken, dass ein Hund bei einer Entfernung von 1,6 km allein wegen der Erdkrümmung nicht mehr gesehen werden könne. Der Kläger erläuterte, er setze das Gerät nicht immer beim Training ein, sondern lediglich beim „Steh-Training im Fall aufgehenden Wildes“. Er setze das Gerät, das über eine vielstufige Regulierungsmöglichkeit der Impulsstärke einerseits und die Auswahlmöglichkeit der Impulsart andererseits verfüge, ausschließlich in Leistungsbereichen ein, die eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund mit Sicherheit ausschlössen. Eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund sei weder festgestellt worden noch gegeben oder zukünftig zu befürchten. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Durch die konkrete Anwendung des Elektrohalsbands sei ein Freilauf des Hundes trotz dessen ausgeprägten Jagdtriebs möglich, da so auf den Hund auch über eine gewisse Distanz ausreichend eingewirkt werden könne, um ein Verfolgen von Wild zu unterbinden. Bei einer Leinenhaltung würde das Tier erheblich stärker in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt als durch den konkreten Einsatz des Elektrohalsbands. Zudem müsse er das Halsband seit einiger Zeit überhaupt nicht mehr einsetzen, sondern verwende es lediglich als zusätzliche Sicherheit. Der Kläger verlangte tatsächliche Feststellungen zur Frage, ob durch das hier konkret verwendete Elektroreizgerät überhaupt, wie vom Gesetz tatbestandlich gefordert, nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht würden. Tatsächlich sei dies nicht der Fall, und zwar weder vom Kläger beabsichtigt noch mit diesem Gerät möglich. Er selbst bezwecke durch den Einsatz des Geräts lediglich eine Aufmerksamkeitssteigerung seines Hundes auf seine Kommandos. Er wolle damit ausschließlich erreichen, dass der Hund kein Wild hetze, was ebenfalls nach dem Tierschutzgesetz verboten sei. Es handle sich bei ihm um einen verantwortungsbewussten Hundehalter, der sich mit der Verhaltenspsychologie und Hundeerziehung eingehend auseinandergesetzt, hierzu zahlreiche Fachliteratur gelesen sowie zahlreiche Gespräche auch mit Hundetrainern geführt habe. Hier sei die Eignung des Geräts streitig. Den Gebrauchsanleitungen für das Gerät sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass es eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund habe. Der Kläger meinte, nicht jedes elektrische Erziehungsgerät sei verboten worden.

Nach einer schriftlichen Anzeige – erstattet von aufmerksamen Bürgern – wegen Hundequälerei begutachteten zwei Veterinärärzte der beklagten Verwaltungsbehörde die Hundehaltung durch den Kläger.

Die Verwaltungsbehörde meinte, Elektroreizgeräte für Hunde seien von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet, das artgerechte Verhalten eines Hundes, namentlich seine Bewegung, erheblich einzuschränken. Instinktgelenkte Bewegungen des Hundes - etwa beim Verfolgen eines Kaninchens - könnten vollständig unterbrochen oder verhindert werden, indem dem Hund Elektroimpulse zugeführt würden. Die Stromzufuhr sei je nach Intensität und Dauer des Impulses für den Hund mit erheblichem Schmerz verbunden. Die zur „Korrektur“ unerwünschten Hundeverhaltens einsetzbaren Elektroimpulse seien so angelegt, dass das Verhalten des Hundes nicht nur im Moment gelenkt, sondern dauerhaft geprägt werde. Da die Voraussetzungen der Verbotsnorm des § 3 Nr. 11 TierSchG erfüllt seien, seien nach § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße gegen § 3 Nr. 11 TierSchG zu verhindern. Das Nutzungsverbot gelte insbesondere auch für die modernen Niederstrom-Telereizgeräte mit einer Stromstärke von unter 100 mA. Angesichts des individuellen Hautwiderstands, des Anpressdrucks der Elektroden und des Feuchtigkeitsgehalts auf der Hautoberfläche würden je nach Handhabung auch für diese Geräte Schmerzzufügungen für möglich gehalten. Unabhängig vom körperlichen Schmerz seien gewichtige Verhaltensstörungen, insbesondere im Komfort-, Explorations- und Spielverhalten nachgewiesen worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Geräte bei allen Hunden unabhängig von Größe, Gewicht, Ausbildungszustand und individueller Empfindlichkeit eingesetzt werden könnten, wenn der Gesetzgeber kein generelles Verbot erlassen hätte. Viele individuelle Faktoren beeinflussten, wie der Hund den Reiz empfinde und darauf reagiere, zum Beispiel Rasse, Geschlecht, individuelle Empfindlichkeit, Sitz des Halsbandes, Nässe des Felles, Erregungszustand und so weiter.

Die Gerichte meinen, dass die jeweils zu beurteilenden Geräte durch direkte Stromeinwirkung auf einen Hund dessen artgerechtes Verhalten, insbesondere das bei Lauftieren ausgeprägte Bewegungsbedürfnis, erheblich einschränken. Mit Hilfe des regulierbaren Senders wird von dem Empfängergerät, das mit einem Gurt am Hals des Hundes befestigt wird, Strom über zwei die Haut des Tiers berührende Kontakte übertragen. Ziel der Verwendung ist es gerade, über diese Art des „Zugriffs“ auf den Hund selbst über große Entfernungen unerwünschte Bewegungen, wie Weglaufen oder Jagen, zu unterbinden und erwünschte Bewegungen, wie etwa Herkommen oder dergleichen, zu erreichen.

Unumstritten war immer, dass mit Hilfe des Geräts das Hetzen von Wild durch seinen Hund unterbinden werden soll. Einwände, der Hund wäre mit einer Leine noch weitergehender in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, ändern nichts an dieser Beurteilung.

Die streitgegenständlichen Elektroreizgeräte waren zudem geeignet, einem Hund nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne des § 3 Nr. 11 TierSchG zuzufügen. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nach der einhelligen Auffassung der Gerichte nicht auf die konkrete Handhabung des Elektroreizgeräts im Einzelfall, sondern auf seine bauartbedingte Eignung an. Dies wird auf den Wortlaut des § 3 Nr. 11 TierSchG gestützt. Der Relativsatz, der die Verbotselemente aufzählt, knüpfe in allen seinen Teilen an das Gerät an und benenne dessen Eigenschaften. Dem komme besonderes Gewicht zu, weil der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates lautete: „Es ist verboten, Geräte zu verwenden, die ... und den Tieren dadurch ... zufügen, ...“. Mit einer solchen Formulierung wäre auf den konkreten Anwendungsakt abgestellt worden. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Vorschlags schließlich eine geräteorientierte Formulierung wählt, müsse davon ausgegangen werden, dass damit bewusst von der Verwendung im konkreten Einzelfall abgesehen werden sollte. Auch der in der Begründung zur Einfügung des § 3 Nr. 11 TierSchG zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Vorschrift spricht für ein generelles Verbot. Dort wird nämlich das Erfordernis einer weiteren Verbesserung des Tierschutzes hervorgehoben und zur Notwendigkeit des Verbots elektrischer Geräte ausgeführt, dass die Praxis zeige, dass beim Einsatz elektrischer Dressurhilfen die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht berücksichtigt würden. Nur durch ein generelles Verbot könne diesem Zweck Rechnung getragen werden. Ein Verbot nur bestimmter Verwendungsweisen ginge über den vorherigen Rechtszustand nicht hinaus und wäre zudem kaum praktikabel. Dass § 3 Nr. 11 TierSchG ein generelles Verbot enthält, zeige schließlich der Nachsatz: „soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.“ Danach bleiben besondere Regelungen, mit denen in Abweichung von dem generellen Verbot der Einsatz von Elektroreizgeräten in bestimmten Situationen und/oder für bestimmte Personen zugelassen wird, unberührt.

Derartige besondere Regelungen können auch in Rechtsverordnungen nach § 2a Abs. 1a TierSchG enthalten sein. So sollte nach Auffassung des Bundesrates, auf dessen Initiative § 3 Nr. 11 TierSchG zurückgeht, die Anwendung von Elektroreizgeräten im Rahmen der Ausbildung, der Erziehung und beim Training von Hunden durch eine Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1a TierSchG geregelt werden.

Die Gerichte gingen bislang immer davon aus, dass die benutzten Geräte die in § 3 Nr. 11 TierSchG beschriebenen Eigenschaften besäßen und geeignet seien, die untersagten Folgen herbeizuführen.

So wurde auch auf eine wissenschaftliche Untersuchung aus dem Jahr 2002 (im Internet unter elib.tiho-hannover.de/dissertations/stichnothj_2002.pdf) abgestellt. Danach können bei der elektrischen Stimulation des Organismus Veränderungen auftreten, die unter anderem innere Organe, die Haut, Sinnesrezeptoren, periphere und motorische Nerven und die Muskulatur betreffen. Strom führe zu einer Aktivierung der sympathischen und parasympathischen Nervenbahnen. Daraus resultiere u.a. ein Anstieg der Herzfrequenz unmittelbar nach dem Beginn der Stimulation. Nach deren Ende folge eine kurzfristige Gegenreaktion, die als Vagusüberschuss bezeichnet werde. Anstieg und Absinken seien ausgeprägter je höher die eingesetzte Stromstärke und je häufiger die Reize seien. Eine Platzierung direkt über dem Herzen könne zu Kammerflimmern führen, über dem Zwerchfell zu Atembeschwerden und auf der Stirn zu Schlaganfällen. Bei einer Platzierung über der Wirbelsäule würden je nach Ort eine Vielzahl von Reflexen ausgelöst. In der Haut und dem darunter liegenden Gewebe führe Gleichstrom und asymmetrischer Wechselstrom zur Verschiebung von Ionen in der Gewebeflüssigkeit und damit zur Elektrolyse. Die Elektrolyseprodukte verursachten Nekrosen. Bei nullliniensymmetrischem bidirektionalem Wechselstrom träten diese Schäden nicht auf. Unabhängig von der Form des Stroms sei jedoch eine Erwärmung der Haut, die bis hin zu Verbrennungen gehen könne. Es werde davon ausgegangen, dass Strom zur Stimulation der Berührungs-, Vibrations-, Temperatur-, Druck- und Schmerzrezeptoren führen könne. Außerdem verursache pulsierender Wechselstrom ab einer gewissen Stärke die Erregung motorischer Nerven. Als Folge kontrahiere und entspanne sich die Muskulatur. Die Frequenz der Kontraktionen sei abhängig von der Pulsfolge und der Dauer des verwendeten Stroms. Dies sei bei der Verwendung von elektrischen Erziehungshalsbändern deutlich zu sehen. Durch das Tragen des Halsbands kommen es relativ häufig zu mechanischen Läsionen der Haut im Nackenbereich.

Auch wenn bei neueren Geräten davon auszugehen sei, dass als Folgen eines Einsatzes eher die weniger gravierenden möglichen Auswirkungen auftreten, spräche Überwiegendes dafür, dass die streitgegenständlichen Geräte je nach Dauer der Anwendung, Größe des Hundes, Hautwiderstand, Felldichte, Grad der Feuchtigkeit von Fell und Haut, Anpressdruck der Kontakte sowie Schmerzempfindlichkeit des betreffenden Hundes geeignet seien, nicht unerhebliche Schmerzen oder körperliche Schäden zuzufügen.

Es bleibt festzuhalten, dass Gegenstand der Entscheidung des BVerwG ebenfalls ein moderneres Elekrotreizgerät „mit einer Stromstärke von unter 100 mA“ war, das mir seiner „Reizwirkung in einem Bereich lägen, der im Rahmen der Reizstrombehandlung bei Menschen unbedenklich sei“. Allerdings hatte auch dort der Kläger selbst vorgetragen, dass die obersten Stufen des Geräts schmerzhaft seien.

Auch der Kläger im Freiburger Fall trug vor, er nutze das Gerät ausschließlich in Leistungsbereichen, die eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund mit Sicherheit ausschlössen. Dies sprach nach Ansicht des VG dafür, dass er selbst von einer Eignung zur Beifügung von Schmerzen bei höheren Leistungsstufen ausgegangen ist. Auch weitere Anhaltspunkte für die gesetzwidrige Eignung der Geräte, wie die Gefahr der Erhitzung der Haut und des Entstehens von Hautläsionen wurden festgestellt. Für die Gefahr solcher mit Schmerzen verbundener Schäden spräche zudem der Text der englischen Gebrauchsanweisung, der davon spräche, mit Hilfe der stärkeren, mehrere Sekunden andauernden „Konstantfunktion“ auf den Hund bei unerwünschten Verhaltensweisen – etwa dann, wenn er anderen Tieren nachjagt – mit dem Ziel der dann notwendigerweise energischen „correction“ einwirken zu können. Bei lebensnaher Betrachtungsweise läge dann aber nahe, dass einem Hund jedenfalls bei Anwendung der hohen Intensitätsstufen des Stromreizes auch erhebliche Schmerzen zugefügt würden.

Auch könne die Anwendung der Geräte beim Hund nicht unerhebliche Leiden und psychische Schäden zur Folge haben. Der Begriff des Leidens umfasst die von dem Begriff Schmerz nicht erfassten Unlustgefühle. Nach den Erkenntnissen der Tierpsychologie und der dazu gehörenden Verhaltensforschung werden Leiden durch der Wesensart des Tiers zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen seines Wohnbefindens verursacht. Diese Einwirkungen und Beeinträchtigungen finden in Verhaltensstörungen oder -anomalien ihren Ausdruck (so schon VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.12.1992, NuR 1994, 487, und vom 03.11.2004, Az.: 1 S 2279/04). Solche Verhaltensänderungen könnten nach der bereits genannten Dissertation vielfältig sein: Kopfschütteln, Hemmungen der Bewegung, Kratzen mit der Hinterpfote am Hals, Zittern, Schreien, Flucht, Schnappen oder Beißen des Trainers, etc. Diesen Auswirkungen werden Schmerzzustände gegenübergestellt, die sich bspw. durch Wimmern, Heulen, Nervosität, Aufschreien, Knurren und Beißen oder Jaulen äußerten. Es könne keine einfache Beziehung zwischen Reizintensität und ausgelöstem Verhalten hergestellt werden, da viele individuelle Faktoren beeinflussten, wie der Hund den Reiz empfinde und wie er darauf reagiere.

Selbst wenn man, berücksichtigt, dass die modernen Niederstromgeräte insgesamt niedrigere Reizstärken aufweisen als die so genannten Teletaktgeräte, bleibt es unstreitig dabei, dass diese zu den gewünschten Verhaltensänderungen wie etwa Unterbindung des Jagdtriebs führen sollen. Wenn Hunde durch die Anwendung dieses Geräts aber sogar dazu gebracht werden können, einem weglaufenden Hasen oder Wild nicht nachzustellen, muss es nach Auffassung der Gerichte außerordentlich wirksam sein.

Die Gerichte gehen außerdem davon aus, dass der Einsatz der streitgegenständlichen Teleimpulsgeräte in der Folge zu nicht unerheblichem Leiden oder Verhaltensstörungen, mithin tierpsychischen Schäden, führen könne.

Dabei ist zu bedenken, dass die sachgerechte Verwendung eines solchen Geräts zur Erziehung eines Hundes unter Beachtung aller tierschutzrelevanten Gesichtspunkte gem. § 1 Satz 1 TierSchG jedenfalls schwierig ist und eine besondere Sachkunde sowie ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein erfordert. Zur Vermeidung tierschutzwidriger Folgen sind neben Kenntnissen der Technik vor allem profunde Kenntnisse in Verhaltensbiologie erforderlich (vgl. auch Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.02.1997, der ein Verbot dieser Geräte zunächst nicht vorsah, BT-Drucks. 13/7015, S. 26 und 28; BT-Drucks. 13/9538, S. 3; Erklärung des DJV und des JGHV zu E-Geräten vom 12.12.2006).

Dem Antrag des Klägers vor dem VG Freiburg, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens „über die fehlende Eigenschaft des von ihm verwendeten Gerätes, Hunden bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch Stromeinwirkung nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen“, folgte das Gericht nicht, weil der Kläger lediglich auf den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ abgestellt hat, und nicht vortrug, das Gerät sei immer unbedenklich. Der Kläger müsste demnach auch vortragen, wieso das von ihm verwendete Gerät nicht geeignet sein sollte, zumindest nicht unerhebliche Leiden zuzufügen.

Nach Auffassung der Gerichte ist ein Gerät nach derzeitiger Rechtslage nur dann zulässig, wenn es auch bei Gebrauch durch einen mit dem Umgang des Geräts nicht geübten, einen unerfahrenen oder gar einen verantwortungslosen Hundehalter – der zur Bestrafung auch mehrmals die „Konstantfunktion“ auf höchster Stufe einsetzt – nicht Leiden oder Schmerzen gem. § 3 Nr. 11 TierSchG hervorrufen könne.

Die gegen § 3 TierSchG verstoßenden Verhaltensweisen können nach Auffassung der Gerichte nicht etwa durch „vernünftige Gründe“, wie die Erziehung, die Verhinderung von Wilderei o.ä., rechtfertigt werden. Auch ist unerheblich, ob man mit einer Hundeleine einem Hund ebenso Schmerzen oder Leiden zufügen könne, wie mit einem Elektrohalsband. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschlossen, eine generelles Verbot solcher Elektroreizgeräte einzuführen. Solange es keine bundes- oder landesrechtlichen Ausnahmetatbestände gibt, gilt dieses Verbot uneingeschränkt.

Das VG Freiburg stellt in seiner Entscheidung unter Berufung auf eine Kommentierung des TierSchG sogar in den Raum, dass Verwaltungsbehörden im Falle einer Anzeige sogar zu einem Einschreiten verpflichtet sein könnten, somit keinen Ermessenspielraum hätten.

Die Sicht des VG Freiburg deckt sich nicht nur mit der des VG Gelsenkirchen, des OVG Münster und des BVerwG, sondern wohl auch mit der des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim, der über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abschließend zu entscheiden hatte und diesen mit Beschluss vom 26.09.2006, Az.: 1 S 2075/06 ablehnte. Die hier angesprochenen Sachverhalte dürften daher insoweit gerichtlich geklärt sein.

Von Seiten der Befürworter der Telereizgeräte wird eingewandt, ein generelles Verbot sein nicht gewollt, der Gesetzgeber hätte es sich dann einfacher gemacht. Diese Behauptung kann unter Hinweis auf die oben zitierte Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht aufrecht erhalten bleiben. Zwar ist auch m. E. noch nicht klar ob jedes stromführende Gerät verboten ist, weil man die Begriffe Schmerzen und Leiden und Schäden am untersten Bereich ansiedelt – wofür vieles spricht – oder ob es theoretisch Geräte geben könnte, die so harmlos sind, dass sie nicht unter das Verbot fallen. Ob solche Geräte dann allerdings ihren Zweck erfüllen können sei dahingestellt.

Nach dem Gesetz, dass eben in Nr. 11 bestimmte Geräte – zu welchem noch so hehren Verwendungszweck auch immer – verbietet und andere Geräte oder Methoden eben nicht explizit erwähnt, folgt, dass diese nicht erwähnten Geräte oder Methoden eben nicht als Vergleich herangezogen werden können.

Entscheidend für die Stärke und Wirkung von Impulsströmen sind u.a.: Stromstärke (Milliampère) Pulsdauer (Impulsbreite, Millisekunden) Impulshäufigkeit (Frequenz, Hertz) Gesamteinwirkdauer (Reizzeit, Sekunden) Impedanz (Widerstand zwischen den Elektroden, Ohm) Strompfad (durchströmtes Gewebe) Elektroden-Haut-Kontakt

Riskant ist, dass der Widerstand (Ohm) nicht sicher angegeben werden kann, da das Tier den Widerstand bildet, und somit entscheidend ist, wo das Gerät angebracht wird – denn der Nacken oder die Kehle sind unterschiedlich empfindlich – abgesehen davon, dass natürlich auch wichtig ist, ob das Fell des Hundes trocken ist. Daher kann auch wenig schon zu viel sein. Strom sucht sich immer den einfachsten Weg. So ist das Herz sehr anfällig, da es aufgrund des in ihm enthaltenen Blutes ein sehr guter Leiter ist. Die Lunge oder Knochen hingegen leiten wesentlich schlechter. Auch ist zu beachten, dass der Widerstand mit zunehmender Spannung (Volt) abnimmt.

In jedem Fall ist aber auch der Faktor Zeit nicht zu unterschätzen. Je länger ein Lebewesen Elektrizität ausgesetzt ist, um so eher können Schäden auftreten. Zu kurze Stromstöße merkt ein Lebewesen andererseits nicht.

Die Formel Volt x Ampère x Zeit = Joule gibt wieder, welche Energie tatsächlich übertragen wird. Vereinfacht gesagt: Viel Joule – viel Jaul.

Ein weiteres Problem der Telereizgeräte ist die „Learned Helplessness“. Dies ist ein Begriff aus der sog. behavioristischen Lerntheorie. Ihm lieg das Phänomen zugrunde, dass Tiere, wenn sie nicht ein eigenes Verhalten mit einer Strafe verbinden können, daraus den Schluss ziehen, dass, egal was sie tun, sie bestraft werden. Diese Tiere werden apathisch und hilflos – also genau das, was der Trainer nicht von ihnen will.

Die Frage, ob auf Teletaktgeräte verzichtet werden kann, muss oder soll, wird heiß diskutiert.

So halten viele die sachkundige Anwendung von Niedrigstrom-Impulsgeräten für eine den Hund wenig belastende Erziehungshilfe. Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall eine Festlegung maximaler Leistungsparameter verbunden mit einer Kennzeichnung der Geräte und ein Sachkundenachweis des Anwenders. Bei der Vielzahl von Geräten derzeit kann ein unqualifizierter Hundehalter nicht erkennen, welche Wirkung das von ihm eingesetzte Gerät haben kann oder hat.

Über die Jahre wurden zahlreiche aversive (unangenehme) Hilfsmittel ertüftelt und einige sind zu Standardmitteln in der Hundeausbildung geworden. Die meisten dieser Mittel sollen ein Meideverhalten hervorrufen und stammen noch aus einer Zeit, in der lernbiologische Zusammenhänge in der Hundeausbildung kaum Beachtung fanden. Auch ohne bewusste Schmerzzufügung sind extreme Quälereien in der Ausbildung möglich. Ein handelsübliches Stachelhalsband ist bspw. ein Hilfsmittel, das nicht direkt vom deutschen – im Gegensatz zum österreichischen – TierSchG erfasst ist, aber bei falscher Anwendung problematischer ist als moderat verwendete Telereizgeräte. Allerdings können auch diese Anwendungen nach § 3 Nr. 5 oder durch die §§ 17 und 18 TierSchG verboten sein, dies würde aber hier zu weit führen.

Nun, langer Rede kurzer Sinn: Derzeit – bis der Gesetz- oder Verordnungsgeber auf landes- oder Bundesebene Ausnahmen zulässt – sind Telereizgeräte generell verboten. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder bis zu 25.000,00 €, wobei ein „normaler Verstoß“ mit ca. 150,00 € geahndet wird. Anzeigen müssen von den Behörden verfolgt werden.

Eine legale Alternative sind sogenannte Sprayer. Diese besprühen den Hund mit Luft oder Wasser, was den Hund derart irritiert, dass er von seinem eigentlichen Plan abgelenkt und wieder durch die Stimme des Menschen erreicht werden kann. So kann mit einem ähnlichen, aber harmlosen, Prinzip der Gehorsam trainiert werden.

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Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.

Frank Richter Rechtsanwalt


podoweber 
Beitragsersteller
 04.12.2007, 21:00

Vielen Dank für die Wiedergabe der umfangreichen Thematik. Ich habe Ihre Ausführung ausführlich und aufmerksam gelesen. Ich wollte eigentlich für den äußersten Notfall ein solches Halsband verwenden, werde es aber aufgrund der Rechtsprechung lassen. Unabhängig davon hätte ich es dann wirklich nur zum Selbstschutz meines Hundes benutzt.Liebe Grüße.

Es ist leider in Deutschland nicht verboten, sollte aber verboten werden! Besucht eine Hundeschule, die zeigen Euch auch andere Methoden (wenn es zB um den Jagdtrieb geht, gibt es auch Halsbänder, die sich aufblasen, um den Hund zu "wecken")und vorallem artgerechten Umgang.


DerDK  03.01.2015, 18:44

Unqualifizierte Aussage!

podoweber 
Beitragsersteller
 26.11.2007, 21:35

Der Hund, inzwischen 9 Jahre, ist immer wieder auf Etappen bei mir zur Pflege. Er hört und reagiert gut auf alles was er tun oder lassen soll. Bis auf den Jagdtrieb. Deinen Hinweis auf das aufblasbare Halsband werde ich aufgreifen. Danke.