Inkasso Paigo nötigt?

3 Antworten

Die komplette Forderung ist rechtlich unwirksam und Blödsinn.

Der Grund:

  • Mahngebühren sind mir 3 € unwirksam, da Amazon keine Papiermahnungen verschickt. Wären somit eig. nicht mal zu bezahlen
  • Paigo berechnet am 01.12.21 eine 0.5 Gebühr, mit 15,00 € + 3,00 € Auslagen. Dieses entspräche einer 0.3 Gebühr, somit falsch. Korrekt wären es 24,50 € + 4,90 € für Auslagen. Gut für dich, die wollen nur 18 € haben.
  • Da es aber eine Bagetellforderung unter 50 € ist, wären maximal 30,00 € zu bezahlen wenn die Forderung unbestritten ist.
  • Paigo berechnet am 26.12.2021 eine 0.9 Gebühr. Korrekt berechnet ist diese zwar auch nicht, aber wollen nur 14,40 € haben, warum auch immer.
  • Am 05.01.22 haben sie in die Schufa geschaut ob du Pfändungen etc. hast.

Du sagst am 18.01.2022 haben sie dir erst eine E-Mail geschrieben? VORHER NICHT ?

Wenn dem so wäre, verstehe ich nicht warum sie am 19.01. nochmal 45,30 € berechnen und nochmal 36 € für den MB. Insgesamt somit 81,30 €

Auf E-Mails hättest du nicht mal reagieren müssen.

Vergütung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Absoluter Schwachsinn. Die werden nicht vertreten sondern beantragen selber den MB.

./.Überweisungen -64,81 EUR

Was für einen Verwendungszweck hast du angegeben?

___________________

Kurz gesagt, wenn die wirklich erst am 18.01.2022 das erste mal "Guten Tag" gesagt haben, dann ist es schlicht Betrug. Das Inkasso ist in der Beweispflicht dass deren Post / E-Mails bei dir eingegangen und auch empfangen wurde. Wird schwer für das Inkasso.

Ich würde einen Widerspruch schreiben und klar darauf hinweisen, dass du der Forderung sowie jeglichem Mahn- und Vollstreckungsbescheid widersprichst, da du die Forderung bereits am 20.01.22 beglichen hattest, nachdem du erstmalig am 18.01.22 über diese informiert wurdest.

Mit deiner Zahlung von 64,81 € hast du bereits der neuen Gebührenverordnung und der Bagetellgrenze von unter 50 €, sogar 7,02 € überbezahlt.

Du kannst die zwar zurückfordern, werden sie aber nicht machen.

Das ganze per Einschreiben mit Rückschein oder FAX und Sendungsnachweis.

Sollte bis dahin der MB kommen, so widersprichst du diesem (Kreuz auf dem MB machen) mit Begründung (extra Schreiben erstellen).

________
Wenn PAIGO ernsthaft erst die Gebühren wachsen gelassen hat, ist das gewerblicher Betrug, aber auch keine unübliche Praxis von denen. Google mal nach "Infoscore". So heißen die nämlich eigentlich.

Woher ich das weiß:Hobby – Langjährige Inkassoerfahrung.
markbuchow 
Fragesteller
 24.01.2022, 00:39

Hallo und danke!
Nein, es gab natürlich mehr Emails, habs gerad gefiltert. Ich bin aber noch im Ausland und sehe nicht, was per Post ankommt. Die haben bestimmt alles angedroht, aber es wundert mich nur, dass sie zB am 18.1. nicht schreiben, dass es nicht die Gesamtforderung ist, sondern, dass da noch was läuft.

0
markbuchow 
Fragesteller
 24.01.2022, 00:40
@markbuchow

PS: Ja, das Thema bei google ist mir halbwegs bekannt. Suchte auch nach Vorlagen zur Rückerstattung von zuviel gezahlten Gebühren etc. Irgendwas gabs glaub ich bei der VZ oder sowas..

0
Comp4ny  24.01.2022, 00:44
@markbuchow

Nunja, streng genommen bist du selber dafür verantwortlich deine Post, E-Mails usw. zu checken. Wenn sie am 18.01.22 aber nur 64 € als Gesamtforderung geltend gemacht haben, du am 20. bezahlt hast, dann stehen diesen auch nur 64 € zu.

Alles was danach berechnet wird, musst du dann streng genommen nicht bezahlen. Deine Pflicht auf ihrer Forderung hast du erfüllt.

Suchte auch nach Vorlagen zur Rückerstattung von zuviel gezahlten Gebühren etc. 

Eine Vorlage möchtest du haben? Nichts leichter als das:

  • Du musst diese vor Gericht einklagen

Das Inkasso wird diese im Regelfall nicht freiwillig rausrücken.

Was du nun tun könntest wäre so oder so zu Widersprechen wie erwähnt, dich auf die Gesamtforderung vom 18.01. beziehen und die Zuviel gezahlten Gebühren zurückverlangen, andernfalls wirst du ohne weitere Androhung eine Klage einreichen.

1
markbuchow 
Fragesteller
 24.01.2022, 00:47
@Comp4ny

Ja, dass ich dafür verantwortlich bin, ist natürlich plausibel.
Habe erstmal widersprochen als Antwort auf die Email, was vermutlich nicht genügen wird.

Danke vielmals!

0
markbuchow 
Fragesteller
 24.01.2022, 00:48
@Comp4ny

Ganz nett so geantwortet:

Hallo,

Sie haben am 18.1. 64,81€ gefordert und sie innerhalb einer normalen

Frist (am 20.1.) bekommen. Mehr bekommen Sie nicht!

MfG

0
Answer1234567  24.01.2022, 00:49
Paigo berechnet am 01.12.21 eine 0.5 Gebühr, mit 15,00 € + 3,00 € Auslagen. Dieses entspräche einer 0.3 Gebühr, somit falsch. Korrekt wären es 24,50 € + 4,90 € für Auslagen. Gut für dich, die wollen nur 18 € haben.

Deine Rechnung ist sehr merkwürdig, du hast da wohl einen Denkfehler drinnen.

Korrekte Rechnung:

0,5 Gebührensatz (Nr. 2300 Abs. 2 Satz 2 VV RVG) x 30 € Grundgebühr (§ 13 Abs 2 RVG) = 15 € + 3 € Auslagen (Nr. 7002 VV RVG = 18,00 €

Hinsichtlich Mahngebühren gebe ich dir Recht, nachfolgende Inkassokostenerhöhung auf 0,9 Satz ist aufgrund der vorherigen Zahlung des FS im Regelfall unbegründet. Die Frage ist nur, ob die Zahlung in der korrekten Form erfolgte und korrekt verbucht hätte werden können.

0
Comp4ny  24.01.2022, 01:05
@Answer1234567
Korrekte Rechnung:
0,5 Gebührensatz (Nr. 2300 Abs. 2 Satz 2  VV RVG) x 30 € Grundgebühr ( § 13 Abs 2 RVG) = 15 € + 3 € Auslagen (Nr. 7002  VV RVG =  18,00 €

Meine Berechnung bezieht sich auf die Neuregelung seit dem 01.10.2021.
Somit ergibt sich eine Gebühr nach 0.5 mit angegeben Wert (24,50 + 4,90).

Keine Ahnung wie man da auf 18,00 € kommt.

Hier auch gerne nochmal zum nachlesen:
https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkassorecht-und-code-of-conduct-neue-regeln-bei-inkassokosten-in-kraft-getreten/

Ka. wo da mein Denkfehler sein soll.

0
Answer1234567  24.01.2022, 01:12
@Comp4ny

Kein Problem, ich erkläre es gerne nochmal detailliert:

Wir haben einen Gebührensatz von 0,5 (Nr. 2300 Abs. 2 Satz 2 VV RVG), so weit klar.

Diesen multiplizieren wir mit der Grundgebühr. Die Grundgebühr beträgt normalerweise bei einem Gegenstandswert bis zu 500 € exakt 49 €.

Wenn es allerdings um eine unbestrittene Forderung mit einem Gegenstandwert von nicht mehr als 50 € geht, beträgt diese Grundgebühr abweichend von dem vorherigen Absatz nur 30 €.

Also rechnen wir:

Gebührensatz 0,5 x 30 € Grundgebühr= 15 €

Jetzt verstanden?

0
Comp4ny  24.01.2022, 01:16
@Answer1234567
Jetzt verstanden?

Dann wäre es eig. einfacher das ganze bei 0.3 zu belassen nach der alten Rechtsprechung wie vom BGH bis 50 € anstatt 500 €.
Dann wäre es logischer also es zu komplizieren. Aber ja, ist nun sinniger.

0
Answer1234567  24.01.2022, 01:20
@Comp4ny

Einfacher ist die Rechtslage in der Tat nicht geworden. Aber das ist selten der Fall bei Gesetzesänderungen.

Und einen deutlichen Vorteil gibt es: Es gibt jetzt eine klare gesetzliche Regelung. Die Rechtsprechung war vorher keineswegs einheitlich, für Rechtsanwälte ist vom BGH teilweise ja sogar 1,3 bejaht worden, ohne explizite Abgrenzung nach unten.

0
markbuchow 
Fragesteller
 24.01.2022, 00:52

PS: die falschen Anteile und Summen (zB 0.9 14,40€) könnte auch "textmining" bzw tags sein, damit solche Postings wie hier schnell durch Bots gefunden werden. Also würde nicht drauf wetten, aber so würde ich es machen.

0
geheim007b  24.01.2022, 08:07
19.01.2022 GK Mahnbescheid 36,00 EUR

Da sind die kosten für einen Mahnbescheid drin. Wenn es einen gab ist das korrekt

0
Comp4ny  24.01.2022, 09:16
@geheim007b

Logischerweise.
Das ist ja auch unumstritten wofür der Posten ist.

0

Wenn es einer Person A passiert wäre, dann würde sie zunächst gegen den Mahnbescheid Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt erheben, da die eigentliche Forderung bezahlt ist. Sie würde die Frist beachtgen.

Das heißt, der Gläubiger müßte Anwalts und Gerichtskosten in der Absicht vorlegen, um 36.- einzuklagen. Ein Gelingen ist nicht gewährleistet, so dass er auf den Kosten sitzen bliebe.

Dann würde A das Inkassobüro anschreiben und höflich um die Übersendung einer Kopie der Beauftragung bitten. Nebst sämtlicher personenbezogener Daten gemäß Artikel 15 DSG-VO.

Beiläufig würde er darauf hinweisen, dass er sämtlichen Forderungen widerspricht, da es keine unbestrittenen oder rechtlich festgestellten Forderungen gibt.

Einen Hinweis wegen Nötigung würde er zu diesem Zeitpunkt nicht geben.
Er wäre unangebracht früh und nicht produktiv.

Er würde sein Schreiben per Einschreiben/Rückschein übersenden und in Ruhe abwarten. Bezahlt ist es ja.

markbuchow 
Fragesteller
 23.01.2022, 23:50

"Das heißt, der Gläubiger müßte Anwalts und Gerichtskosten in der Absicht vorlegen, um 36.- einzuklagen. Ein Gelingen ist nicht gewährleistet, so dass er auf den Kosten sitzen bliebe."

  • es wurde am 19.1. bei denen gebucht. Wenn sie mir aber am 18.1. unter anderem eindeutig folgendes schreiben... :

"Sobald Sie die Forderung vollständig gezahlt haben, stellen wir das Inkassoverfahren gegen Sie ein."

Keine Frist, nichts..

...ist das, was am 19.1. geschieht (und ich nicht darüber benachrichtigt werde) deren Problem, wie ich es verstehe.

Viele Grüße und Danke für die ausführliche Antwort!

0
LinusMemdos  24.01.2022, 00:09
@markbuchow
Keine Frist, nichts..

Eine nicht genannte Frist zu einer Zahlungsaufforderung entspricht in der Regel einer angemessenen Frist von 14 Tagen.
Hieße der Text "Wir fordern sie auf unverzüglich .....", dann meint unverzüglich eine nicht schuldhaft verzögerte Zahlung innerhalb der nächsten 7 Tage.
Da liegst du gut.
Meiner Meinung ja, es ist dann deren Problem .

1

Die Firmen sind aus eigener Erfahrung mit Betrugsabsicht.

Hast du eine Rechtsschutzversicherung?

markbuchow 
Fragesteller
 23.01.2022, 23:33

Wir haben einen Anwalt. Ich frage ihn, ob da nicht langsam der Tatbestand der Nötigung erfüllt wird. Weil eine Rechnung nach 2 Tagen zu begleichen, scheint mir normal zu sein.. Bzw wenn sie mir am 18. was schreiben, sollte auch alles drin sein. Was am 19. geschieht, kann sich nicht da einbeziehen.

0
BlueWaves  23.01.2022, 23:35
@markbuchow

Wenn man erst nach 7 Tagen z.B bezahlt und die frist ist abgelaufen nicht. Wenn du aber gezahlt hast, bist du auf der sicheren Seite in der frist.

bei solchen firmen arbeiten wirklich komische Kreaturen.

1
markbuchow 
Fragesteller
 23.01.2022, 23:36
@BlueWaves

Danke!
Hab den das geantwortet:

Widerspruch (im Betreff)

Hallo,

Sie haben am 18.1. 64,81€ gefordert und sie innerhalb einer normalen

Frist (am 20.1.) bekommen. Mehr bekommen Sie nicht!

0
BlueWaves  23.01.2022, 23:37
@markbuchow

Mach das über einschreiben. Dann weisst du auch, ob es angekommen ist.

Über email ist das eine grauzone.

1
BlueWaves  23.01.2022, 23:38
@markbuchow

Solche Firmen sagen dann gerne, wir haben die email nicht gelesen/bekommen technischer fehler.

Bei einer Post kannst du alles zurück verfolgen. deshalb sehr sicher ein Einschreiben. kostet viellleicht 4 euro oder so.

0
markbuchow 
Fragesteller
 23.01.2022, 23:41
@BlueWaves

Ja, und eigentlich sollte ich ihnen das in Rechnung stellen..

"Bonianfrage vor MB 1,40 EUR " ist wohl das geilste :) was auch immer es heißen mag

Bonianfrage BlueWaves müsste ich noch hinzunehmen :-)

0
BlueWaves  23.01.2022, 23:43
@markbuchow

Ja die firmen machen nichts als aerger. Hatte auch mal so ein problem. Haben mich dann am Telefon weg gedrueckt und dürften mir keine information geben und solche scherze. Hatte dann mein anwalt eingeschaltet, dann kam nie wieder etwas.

0