Hund mit Gewalt vor Menschen verteidigen?

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Im Rahmen des Notwehrparagraphen ist das abgedeckt, sofern Du im Einklang mit diesem handelst. Denn es geht dabei auch darum, sein Eigentum zu schützen. Und ein Hund gilt in dieser Frage als Eigentumsgegenstand.

Hallo,

Aus erzieherischer Sicht ohne rechtlichen Hintergrund zu kennen würde ich behaupten, dass du deinen Hund nur führen kannst, wenn du ihn schützt. Heißt der Hund muss wissen, dass du die Dinge regelst die ihn unsicher machen oder von denen er sich fürchtet, sonst ist er gezwungen selbst zu handeln. Also bist du eigentlich gezwungen einzugreifen, wenn jemand deinem Hund Unrecht tut, ob das gleich mit Gewalt ist sei erst einmal dahin gestellt, aber du musst für die Sicherheit deines Hundes sorgen. Je nach Größe des Hundes wäre das Geschrei nämlich wieder groß wenn er sich selbst hilft, sprich den Angreifer attackiert. Um diesen Schaden also auch von dem angreifenden Menschen fern zu halten bist du so gesehen eigentlich fast dazu gezwungen zu handeln. Allerdings natürlich in einem berechtigten Verhältnis, heißt wenn jemand deinen Hund auf die Seite schubst darfst du denjenigen natürlich nicht gleich KO schlagen. Ein Hund darf in Deutschland keinen Menschen gefährden, also musst du das regeln ....

Dies ist tatsächlich erlaubt da man sein Eigentum verteidigen darf und wie es dort steht darf man sich verteidigen wenn jemand dich/dein Haustier angreift

Woher ich das weiß:Recherche

Ich meine das wäre erlaubt...wenn man davon ausgeht dass der Hund der "Besitz" bzw das "Eigentum" von dir ist und du dieses verteidigst, sollte dies ja eigentlich in Ordnung sein?

Aber selbst wenn das nicht erlaubt wäre, mir wäre das total egal. Wenn jemand meint meinen Hund anzugreifen bzw zu verletzen dann gehe ich gerne freiwillig vor Gericht.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Hallo, wie ihr schon oben lesen könnt habe ich mich gefragt ob man sein Tier mit Gewalt vor einem angreifenden Menschen schützen dürfte.

Ja.

Wäre das ein Fall von Notwehr?

Nein. §32(2) StGB:

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Der Hund ist kein "anderer". Das können nur Menschen sein.

Es trifft aber § 34 Rechtfertigender Notstand zu:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Das bedeutet, du musst die schwächste Maßnahme ergreifen, die möglich ist, um den Angriff abzuwehren. Es muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Geht es überhaupt nicht anders, darfst du auch Gewalt anwenden.

OEBH123827  26.10.2022, 13:58
Der Hund ist kein "anderer". Das können nur Menschen sein.

Es ist jedoch trotzdem Notwehr weil dein Hund dein Eigentum ist und Eigentum ein Notwehrfähiges Rechtsgut ist.

Sprich ein Angriff auf deinen Hund ist in diesem Sinne ein Angriff auf dich bzw deine Individualrechtsgüter und somit Notwehrfähig unter §32 StGB.

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Hamburger02  26.10.2022, 14:39
@OEBH123827
bzw deine Individualrechtsgüter und somit Notwehrfähig unter §32 StGB.

Genau das ist es nicht. Individualrechtsgüter werden durch § 34 erfasst.

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OEBH123827  26.10.2022, 14:59
@Hamburger02
Allerdings bin ich mir da nicht sicher.....bin kein Jurist.

Merkt man, denn das ist eben falsch.

Individualrechtsgüter, auch Notwehrfähige Rechtsgüter genannt sind eben genau das, Notwehrfähig.

Deswegen ist zB auch ein Einbruch (Angriff auf Eigentum) eine Notwehrsituation.

Geschützt werden grundsätzlich alle individualen Rechtsgüter. Dies bedeutet, dass nicht nur die körperliche Unversehrtheit im Rahmen einer Körperverletzung oder das Eigentum geschützt wird, sondern auch die Ehre oder das Recht am eigenen Bild. Damit kann grundsätzlich auch Notwehr gegen Beleidigungen oder unerwünschte Bildaufnahmen ausgeübt werden. Beachtet werden muss in diesen Fällen nur, dass der Angriff noch gegenwärtig ist, was gerade bei Beleidigungen durch mündliche Äußerungen selten der Fall ist. Denn nach dem Ausspruch der Worte ist die Beleidigung bereits verwirklicht und der Angriff erledigt.

https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/notwehr-oder-nothilfe/

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