Wie kann ich die fristlose Kündigung für meine Wohnung abwenden?

9 Antworten

Rechtlich gesehen hast du jetzt keine Möglichkeiten mehr. Menschlich gesehen hast du aber noch viele Möglichkeiten: Nimm unverzüglich Kontakt mit dem Vermieter auf, erkläre ihm deine Lage und nimm am besten das ausstehende Geld gleich in bar mit. Vielleicht geht er darauf ein, nimmt das Geld gegen Quittung an und lässt dich weiterhin in der Wohnung wohnen/erhält den Mietvertrag aufrecht.

Mit der Begleichung sämtlicher Rückstände wird die fristlose Kündigung unwirksam. Sollte der Vermieter auch vorsorglich eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen haben bleibt diese aber bestehen. In dem Fall hilft es nur mit dem Vermieter zu reden.

Wünsche dir viel Erfolg.

Bei sofortiger Begleichung der Rückstände hängt es vom guten Willen des Vermieters ab, ob er die Kündigung zurück nimmt. Unwirksam wird sie durch die Zahlung nicht.

anitari  08.08.2015, 16:24

Unwirksam wird sie durch die Zahlung nicht.

Wenn in den letzten 2 Jahren nicht schon einmal aus diesem Grund fristlos gekündigt wurde, wird sie das per Gesetz.

Ich würde diese Angelegenheit mit deinem Vermieter besprechen. Wenn er kulant ist, lässt er mit sich reden.

Kann ich durch sofortige Begleichung der Rückstände die Kündigung unwirksam machen

Kannst Du, wenn in den letzten 2 Jahren nicht schon einmal wegen Mietrückstand fristlos gekündigt wurde.

sodass ich in meiner Wohnung bleiben kann

Wurde gleichzeitig auch fristgerecht gekündigt kannst Du das, je nach Wohndauer, nur noch 3, 6 oder 9 Monate.

landregen  08.08.2015, 16:26

Bei zwei Monaten Mietrückstand ist eine fristlose Kündigung rechtens, unabhängig von irgendwelchen Fristen und unabhängig davon, ob es schon einmal einen Rückstand gab.

anitari  08.08.2015, 16:30
@landregen

Hab ich geschrieben das die Kündigung "unrechtens" ist? Nein.

Nur das sie u. U. unwirksam gemacht werden kann.


§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder3. der Mietera) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oderb) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

Bine198812 
Fragesteller
 08.08.2015, 16:36
@anitari

wenn ich es also richtig verstanden habe, hab ich die Möglichkeit, wenn ich sofort den Rückstand zahle, die Kündigung "unwirksam" zu machen

Bine198812 
Fragesteller
 08.08.2015, 16:29

Inwiefern fristgerecht?

In der Kündigung steht folgendes: " Hiermit kündigen wir das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Rein vorsorglich wird das Mietverhältnis hilfsweise fristgemäß zum nöchstzulässigen Zeitpunlt gekündigt. Die fristlose Kündigung erfolgt zum 14.08.2015 bis zu diesem Zeitpunkt haben Sie die Wohnung zu räumen und Herauszugeben. Eine Verlängerung des Mietverhältnis nach Paragraph 557 BGB über den Zeitpunkt des festgesetzten Räumungstermins wird ausdrücklich abgelehnt."

anitari  08.08.2015, 16:37
@Bine198812

Rein vorsorglich wird das Mietverhältnis hilfsweise fristgemäß zum nöchstzulässigen Zeitpunlt gekündigt.

Das bedeutet fristgerecht, also mit der für Vermieter geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist. Das sind mindestens 3 Monate.

Steht das wirklich § 557 BGB?

Der erste Satz ist allerdings recht schwammig. Da müßte schon genau stehen welche Mietzahlungen bzw. welcher Betrag genau offen ist.