Heizkosten Nachzahlung - Jobcenter?

4 Antworten

Wann eine Ablesung oder z.B. eine Lohnabrechnung erstellt wird ist hier völlig irrelevant, es kommt nur darauf an, wann einem die Forderung oder ein Guthaben aus einer BK - Abrechnung zugestellt wird, deshalb gibt es auch das sogenannte Zuflussprinzip.

Da die Forderung außerhalb des Leistungsbezuges zugegangen ist, wurde die Übernahme korrekt abgelehnt.

Im Gegenzug hätte sie dann auch ein BK - Guthaben behalten können, wenn es ihr außerhalb des Leistungsbezuges zugeflossen wäre.

Natürlich, die Rechnung zählt. Ein Guthaben dürfte sie ja auch komplett behalten.

Ich kenne allerdings auch keinen Vermieter, der so kurz nach einer Ablesung eine Abrechnung für das ganze Haus liefern kann.

Stimmt denn das Abrechnungsjahr, es müssen ja 12 Monate sein?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
carbonvater007 
Fragesteller
 02.08.2021, 07:53

Die Ablesung/Abrechnung wurde durch den Lieferanten erstellt. Der Vermieter ist hier raus da direkt an den Lieferanten gezahlt wird.

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schleudermaxe  02.08.2021, 07:58
@carbonvater007

Verstanden, dann kann es ja aber keine Schlussablesung gewesen sein, es war ein Nutzerwechsel, und somit muss das Ding korrigiert werden, weil das Umzugsdatum zählt.

Wer bezahlt die Lücke?

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carbonvater007 
Fragesteller
 02.08.2021, 08:10
@schleudermaxe

Sorry, das verstehe ich nicht.

Sie ist bis einschließlich 31.03. im Leistungsbezug. Auf der Rechnung steht "Schlussabrechnung" weil der Kunde umzieht und abgelesen wird.

Soweit für mich nachvollziehbar.

Die Ablesung erfolgt 2 Tage vor Auszug und die Rechnung (also die Aufrechnung der bezahlten Abschläge im Bezug auf die verbrauchte Menge) erfolgt recht schnell 1 Woche später.

Damit ist die Fälligkeit innerhalb der Bezüge des Jobcenters und müßte demnach übernommen werden.

Eine Jahresabrechnung erfolgt in diesem Fall nicht da direkt mit dem Lieferanten abgerechnet wurde.

Eine abschließende Jahresabrechnung durch den Vermieter betrifft hier nur den (z.B.) Allgemeinen Hausstrom (Treppenhaus), Betriebskosten, Schornsteinfeger usw.

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schleudermaxe  02.08.2021, 09:35
@carbonvater007

Dann noch mal:

Es gibt keine Fälligkeit per März, steht bestimmt auch so in der Rechnung.

Sie war, bis 31.03., die Rechnung ist vom April, also ist das Job-Center raus.

Die Tochter hätte per Anfang/Mitte März eine Zwischenrechnung ordern sollen, dann wäre das JOB-Center noch in der Pflicht.

Warum hat sie sich verzockt?

Trotzdem ist der Vermieter nicht ab Ablesung zuständig (für die Grundgebühr), sondern erst ab 02.04..

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Von Experte isomatte bestätigt
Die Abrechnung (Nachzahlung) kam am 08.04.21 per Post und wurde beim Jobcenter eingereicht.
  • Das Jobcenter ist mit der Ablehnung der Übernahme der NK-Abrechnung im Recht:

Die Fälligkeit der NK-Nachzahlung muß innerhalb des Leistungsbezuges liegen.

  • Die Fälligkeit der Nachforderung des Vermieters tritt ein, wenn dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen ist - BGH (Bundesgerichtshof) VIII ZR 78/05 GE

Da die NK-Abrechnung am 08.04., also außerhalb des Leistungsbezuges, zugegangen ist, darf sie nicht mehr berückischtigt werden.

carbonvater007 
Fragesteller
 02.08.2021, 08:16

Ja, aber was ich nicht verstehe das die Fälligkeit ab Ablesung fällig ist, d.h. ab dem 29.03. und da war sie noch im Bezug.

Im Umkehrschluss würde das bedeuten das eine Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter (die im übrigen bis zu 1 Jahr nach Fälligkeit noch Gültigkeit hat) ebenfalls durch das Jobcenter im Fall einer Nachzahlung NICHT übernommen werden müßte weil sie nach Auszug zugestellt wurde...

Kein Vermieter wird meines Wissens jedesmal die Betriebskosten erstellen nur weil 1 Mieter auszieht.

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DerSchopenhauer  02.08.2021, 08:23
@carbonvater007

Nun, so ist es nun einmal - strenges Zufluß-/Abflußprinzip - man ist ja zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung auch nicht mehr bedürftig - umgekehrt kann auch ein Guthaben behalten werden.

Die Fälligkeit der Nachzahlung entsteht für den Mieter erst mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Abrechnung.

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isomatte  02.08.2021, 08:44
@carbonvater007

Fällig wird die Nachzahlung erst dann, wenn man eine schriftliche Abrechnung mit entsprechender Nachforderung bekommt, wann da Angelesen wurde ist nicht relevant.

Oder meinst Du, nur weil eine Einkommensabrechnung z.B. noch im März 2021 erstellt wurde, würde das Jobcenter das Einkommen nicht entsprechend nach den Verordnungen des SGB - ll auf den Bedarf anrechnen, wenn man durch Arbeitslosigkeit keinen oder wenig Anspruch auf ALG - 1 hätte und zusätzlich angenommen im April noch ALG - 2 beantragen würde ?

Es käme dann nach dem Zuflussprinzip darauf an, wann einem der Lohn zufließen würde, also auf dem Konto eingegangen ist und nicht aus welchem Zeitraum das Einkommen stammt.

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Da wirst du wohl der Nachzahlung nicht auskommen.