Hausdurchsuchung wegen §§ 173 Abs.1, 176c Abs.1 Ziff.2 STGB. Angeblich Beischlaf mit Tochter. Muss ich eine Klage erwarten?

8 Antworten

Jetzt warte ich auf meine Vernehmung, damit ich es aufklären kann

Davon ist grundsätzlich abzuraten, insbesondere bei einem derart schwerwiegenden Vorwurf. Eine polizeiliche Vorladung ist für den Beschuldigten nicht bindend, eine mündliche Einlassung im Ermittlungsverfahren regelmäßig nicht ratsam.

Wende dich bitte an einen Verteidiger und gib mit diesem eine schriftliche Einlassung bzw. Verteidigungsschrift gegenüber der StA ab, in welcher der Sachverhalt, wie von dir geschildert, aufgeklärt und die Einstellung gem. § 170 II StPO angeregt wird. Nach Möglichkeit sollte dies, auch wenn der Sachverhalt für dich augenscheinlich bereits klar ist, auf Grundlage von Akteneinsicht erfolgen.

Sofern du niemanden kennst, der dich verteidigen kann und hierzu auch bereit ist, wäre im Zweifel immer ein Fachanwalt für Strafrecht ein geeigneter Ansprechpartner. Unterstützung solltest du dir möglichst frühzeitig suchen, nicht erst, wenn du wieder etwas von einer Ermittlungsbehörde zu hören bekommst.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

Du sagst absolut nichts ohne einen Anwalt für Strafrecht! Ich rate dir dringendst keinerlei Angaben, außer zu deiner Person zu machen, zu denen du verpflichtet bist.

Es gab 2018 schon mal einen Fall, bei dem eine Aussage zu einer Durchsuchung führte, deren Beweise auch geltend gemacht wurden.

Die Aussage deiner Tochter wird zum Teil aufklären, allerdings kann ein übereifriger STA durchaus deinen Sohn (ich weiß nicht, wie alt er ist) durch die Mangel drehen um zu schauen, was Papa denn mit ihm gemacht hat.

Noch mal: such dir umgehend einen Fachanwalt für Sexualstraftaten in dem Bereich und lass dich dort beraten!


duffyduck67 
Beitragsersteller
 26.05.2025, 17:07

Mein Sohn ist 21 und zur Tatzeit 19...!

FlipperNRW  26.05.2025, 17:09
@duffyduck67

Auch hier wäre der 176 ff raus, nur mal am Rande, aber das interessiert die STA erstmal nicht. Gott, wegen eines Satzes, der jedweder Grundlage entbehrt so ein Theater.

duffyduck67 
Beitragsersteller
 26.05.2025, 17:13
@FlipperNRW

Ich bin vom glauben gefallen, diese Begründung zu lesen...

Ich rate Dir ernsthaft dazu, Dich an einen Fachanwalt (Strafrecht) zu wenden, bzw einen Strafverteidiger zu engagieren (mandatieren) und dies möglichst zeitnah, damit er Deine Interessen vertreten kann (gerade auch hinsichtlich der Vernehmung).

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Bundeskriminalbeamter (CH) mit Zusatzausb.(forens.Psych)

Der Tatvorwurf ist keine Bagatelle, die Strafandrohung ist oberhalb der Strafen, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnten.

Da ist anwaltliche Vertretung dringend geraten. Und zwar zügig.

Sollte kein Problem sein, wenn es genau so abgelaufen ist wie du es erklärt hast.


FlipperNRW  26.05.2025, 17:06

Das Problem ist das langwierige Ermittlungs und Auswertungsverfahren und vor allem könnte die STA den Sohn vernehmen lassen und ihn mit den Vorwürfen konfrontieren, bzw. den ganzen Mist noch höher kochen, als er ohnehin schon ist. Gott, wie mich die übereifrige STA manchmal ankotzt. Die wirklichen Täter lassen sie laufen, aber so nen Satz werten die aus und springen vor Übereifer aus dem Jackett.

duffyduck67 
Beitragsersteller
 26.05.2025, 17:04

Natürlich warum sollte ich die Unwahrheit schreiben, bringt doch nix..

Hannes1773  26.05.2025, 17:05
@duffyduck67

ja weiß ich nicht haha, hol dir aber sofort einen Anwalt, ich hoffe mal du hast ekne Rechtschutzversicherung