Hartz 4 Schulische Ausbildung?
Meine Freundin hatte eine schulische Ausbildung im September 2017 angefangen die sie durch Krankheit im November 2018 abbrechen musste .Sie ist immernoch nicht gesund .Sie möchte mit mir zsm in eine Wohnung ziehen (sie wohnt zur Zeit bei ihrer Mama) und jetzt ist die Frage hat sie Anspruch auf Hartz 4 (ich selbst beziehe ALG1 auch durch krankheit ).
4 Antworten
Ein Zusammenzug sollte im Regelfall keine Probleme darstellen.
Jedoch ist die Frage ob Ihr einen wechselseitigen Willen habt füreinander einzustehen und gemeinsam wirtschaften wollt oder nicht. Das ist die Entscheidende Frage um die richtige Antragsstellung zu machen.
Wenn Ihr bewusst eine BG erstellen wollt, wird jegliches Einkommen angerechnet bzw. euer Einkommen. Habt dann logischerweise weniger Geld.
Hierfür reicht es dann ganz normal einen ALG II Antrag zu stellen (Sie) und dich darin zu erwähnen, dein Einkommen und auch klar zu sagen, dass Ihr die "Bedarfsgemeinschaft auf Probe" beantragt.
Das hat erstmal den Vorteil für 1 Jahr nicht angerechnet werden zu dürfen.
Macht Ihr eine direkte BG, dann wäre das schon an Tag 1 der Fall. Alternative wäre eine Wohngemeinschaft, hier darf nichts angerechnet werden.
Das ist nur eine Option wenn man keinen wechselseitigen Wille füreinander hat und nicht gemeinsam wirtschaftet und man auch keine gemeinsamen Verträge miteinander. Zb. ein gemeinsamer Mietvertrag o.ä., keine gemeinsamen Kinder oder Konten.
So oder so muss immer erstmal ein normaler ALG II Antrag gestellt werden.
Da du aber sagst dass deine Freundin wohl keine 3 Stunden am Tag arbeiten kann, steht ihr ggf. kein ALG II zu, sondern Grundsicherung vom Sozialamt.
Vom Prinzip her das selbe wie auf ALG II Niveau.
Wie viel Anspruch genau sie hat, dass kann man im WWW sich errechnen oder beim örtlichen Grundsicherungsamt nachfragen. Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Ebenso die Verpflichtungen, die aber etwas anders sind als bei ALG II.
Anspruch auf Alg2 zur Grundsicherung hat sie. Aber so einfach mit dir Zusammenziehen ist dann noch was anderes und abhängig von ihrem Alter u25 muss das Amt keine Miete übernehmen, solange sie zu Hause leben kann
Ok sie ist 20 ,würde sie die normale Grundsicherung bekommen also 400€ ca oder wieviel das ist
bei Depressionen, Panikattacken und somatoformen Schmerzstörungen sind wir dann in meinem Fachgebiet ^^
Also Company hat da soweit vollkommen recht das muss ein Amtsarzt bestätigen. Sie kann aber vorab schon ein Attest von einem Psychiater oder psychologischem Psychotherapeuten sich holen (sofern noch nicht vorhanden), dann entscheidet der Amtsarzt nach Aktenlage.
Die angesprochenen Medikamente gegen Depressionen und Panikattacken gibt es soweit erstmal die können aber so oder so nicht dauerhaft genommen werden und eine Therapie ist wahrscheinlich notwendig. Bei Therapie kann durchaus wieder ALG2 ausgezahlt werden.
Was den somatoformen Schmerz angeht da gibt es definitiv keine Medikamente die direkt dagegen helfen könnten, teilweise wirken Antidepressiva dem entgegen, weil die Ursache für den Schmerz die Depression ist. Kann man aber pauschal keine klare Aussage dazu geben.. Daher wird es schwer zu definieren wann der Schmerz so groß ist, dass Arbeiten noch bedingt möglich ist oder gar nicht mehr möglich ist.
Wie alt bist Du denn und wo bzw.mit wem wohnst Du zusammen und was bekommst Du an ALG - 1 im Monat ?
Warum bekommst Du durch Krankheit Leistungen gezahlt ?
Dafür muss man arbeitsfähig sein, man bekommt im Leistungsbezug bei Krankheit nur 6 Wochen weiter ALG - 1 gezahlt, danach würde es Krankengeld in dieser Höhe geben.
Wenn deine Freundin schon länger nicht arbeitsfähig ist, also nicht min.für 3 Stunden täglich arbeiten kann, dann muss sie sich ggf.ans Sozialamt und nicht ans Jobcenter wenden.
Würde sie arbeitsfähig sein und dem Grunde nach bei Bedürftigkeit Anspruch auf ALG - 2 haben, dann müsste sie dem Jobcenter unter 25 schon einen wichtigen Grund für den Auszug bei den Eltern nachweisen bzw.glaubhaft machen.
Denn würde sie ohne vorherige Zusicherung für den Auszug bzw.Umzug einfach umziehen, dann ist es sehr wahrscheinlich daß sie für Wohnkosten nichts bekommen würde und max. Anspruch auf den geringeren Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 357 Euro haben könnte, je nachdem was sie selber an anrechenbarem Einkommen hätte.
Dann würde es dann auch keine Rolle spielen ob ihr euch gleich freiwillig unterstützen wollt oder nicht, also im ersten Fall dann gleich eine BG - Befarfsgemeinschaft bilden würdet und nicht wie im Regelfall frühstens nach 1 Jahr des Zusammenzugs.
Denn wenn das ganze bewilligt würde und ihr nicht gleich eine BG - bilden würdet, dann läge ihr Bedarf derzeit bei min. 446 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und nicht wie in einer BG - derzeit nur jeweils 401 Euro Regelbedarf und dazu käme dann min.noch die Hälfte der Warmmiete, wenn ihr nicht noch ein Mehrbedarf zustehen würde.
Beim Sozialamt könnte das mit dem wichtigen Grund für den Auszug anders aussehen, wenn das Kind unter 25 ist, die Behinderung aber dauerhaft wäre, wovon hier aber nicht auszugehen ist.
Ich bin 22 wohne zur Zeit alleine in einer 1 Raum Wohnung und bekomme 850€. Bei mir war das iwie so einer Sonderfall da ich vorher eine Arbeit hatte für 1 Monat ca und durch Krankheit mich kündigen lassen habe . Dann habe ich 1,5 Jahre Krankengeld bekommen und bekomme jetzt bis März nächstes Jahr alg1
Also ausgesteuert ?
Schon Antrag auf Rente gestellt ?
Was musst Du denn an Warmmiete zahlen ?
Bei 850 Euro hättest Du max. 820 Euro anrechenbares Einkommen, wenn es nach dem ALG - 2 vom Jobcenter gehen würde.
In einer BG - stünde dann jedem derzeit min. 401 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu und dazu dann min.noch 50 % von der Warmmiete.
Ein Überschuss von dir würde dann in einer BG - auf den Bedarf der Freundin angerechnet.
Na gut, wenn Du nicht solltest !
Bevor ihr den Umzug umsetzt, sollte sie erst einmal klären wer für sie zuständig ist, also Jobcenter oder doch Sozialamt.
Von was lebt sie denn jetzt, füttern sie die Eltern durch, oder beziehen sie schon Leistungen vom Jobcenter ?
Wenn sie kein eigenes Einkommen hat und auch kein Kindergeld bezogen wird, dann hätte sie selbst im schlimmsten Fall zumindest auf den derzeitigen Regelbedarf für den Lebensunterhalt Anspruch, auch wenn nur dem Grunde nach.
Weil dann in einer BG - ja dein nicht mehr benötigtes Einkommen, was Du zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigtes würdest, zum Einkommen der Freundin würde und auf ihren Bedarf angerechnet werden würde.
Bei einem ALG - 2 Antrag muss man unter anderem auch Angaben über vorheriges Einkommen machen und ggf.auch belegen und wenn man als unter 25 jähriges Kind gleich auf Leistungen angewiesen wäre, dann kann es diese genannten Probleme mit der Miete bekommen.
Etwas anderes wäre es, wenn sie unter 25 schon Einkommen hatte, mit dem sie ihren Lebensunterhalt hat decken können.
Dann würde bei Bedarf und Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch bestehen.
Sicher kannst Du dein Geld behalten und musst damit dann deinen und ggf.amteilig ihren Bedarf decken, wenn ihr gleich eine BG - bilden würdet.
Mal angenommen ihr bildet eine BG - und das mit dem Zusammenzug ist geklärt, dann stünden euch derzeit min.jeweils 401 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu und bei dann um die 370 Euro Warmmiete jeweils 185 Euro Kopfanteil.
Dann würde der Bedarf bei jeweils min. 586 Euro liegen.
Da Du bei 850 Euro ohne weiters Einkommen min. 30 Euro Versicherungspauschale geltend machen kannst, blieben nur max.um die 820 Euro anrechenbares Einkommen von dir übrig.
Nach Abzug von min.dann 586 Euro Bedarf blieben max.um die 234 Euro was ggf.dann auf ihren Bedarf von angenommen min. 586 Euro angerechnet werden könnte.
Sie soll sich von der Mutter dann vor die Tür setzen lassen und bis zum Umzug bei dir wohnen.
Das wäre dann ein Härtefall und dann sollte erst einmal ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden, da müsste dann sicher nach einer Zeit die Arbeitsfähigkeit durch einen Amtsarzt geprüft werden.
Dann müsst ihr euch nur einigen ob ihr gleich eine BG - bilden wollt, euch also gleich freiwillig unterstützen wollt, oder ggf.erst nach einem Jahr.
hat sie Anspruch auf Hartz 4
Wenn sie mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann und dies über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, dann grundsätzlich Ja.
Andernfalls grundsätzlich Nein.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/voraussetzungen-einkommen-vermoegen
Sie kann mit dem was sie hat zur Zeit keine Arbeit ausüben .
Dann wird sie mutmaßlich kein Arbeitslosengeld 2 bekommen. Allerdings läßt sich das aus der Ferne ganz exakt nicht beurteilen.
Der Rest steht im LInk, den ich eingestellt hatte.
Naja wir wollen in eine bedarfsgemeinschaft falls das hilft