Haben die eltern ein recht dazu sein sohnemann rauszuschmeisen?

13 Antworten

Nach § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB haben Eltern für minderjährige Kinder im Rahmen der elterlichen Sorge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie haben dabei für das minderjährige Kind gem. § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Naturalunterhalt, also Verpflegung und Unterkunft, zu gewähren. Danach entfallen das für die Eltern geltende Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das elterliche Sorgerecht und dementsprechend auch die Sorgeverpflichtung.

https://www.familienrecht-muenchen.de/Ehescheidung_in_Muenchen/Aktuelles/Kind_wird_volljaehrig_und_wohnt_bei_Eltern_Welche_rechtlichen_Moeglichkeiten_bestehen_fuer_die_Eltern_das_Kind_aus_der_Wohnung_zu_bringen

Was macht der der Sohn ansonsten so, außer die Eltern zu bedrohen und Sachbeschädigung zu begehen?

Rauswerfen: die Eltern haben Hausrecht, das Volljährige Kind keinen Anspruch darauf dort wohnen zu bleiben. Ungeachtet von der Unterhaltspflicht, sie sich ergeben könnte.

Diesen jungen Mann würde ich persönlich haftbar machen für die Sachbeschädigung, ganz klar sagen, dass eine Androhung von Gewalt ebenfalls rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Eine Aufstellung der entstandenen Kosten zukommen lassen und ihn auffordern sich innerhalb von 4 Wochen eine neue Bleibe zu suchen.

Letztendlich wird auch das künftige Verhalten davon abhängig zu machen sein, ob man zusätzlich noch Strafanzeige erstattet. Hat er sich entschuldigt, ist er bereit den Schaden zu übernehmen, wie verhält er sich jetzt...Nur eine Grenze wurde hier so oder so überschritten und deshalb muss man für sich entscheiden, ob man es als Ausrutscher werten will und im Zuge der Familienbande Nachsicht walten lässt oder den räumlichen Abstand einfordert.

Die Eltern können ihr Kind schon ab 18 vor die Türe setzen. Grundsätzlich

Nur die Frage ist offen ob Unterhalt gezahlt werden muss - bei einer akuten Bedrohungslage könnte das eine gerichtliche Einzelfallentscheidung werden

vor die Tür setzen, überlegen ob eine Anzeige wegen Bedrohung und Sachbeschädigung folgen könnte.

damit dürfte er den Unterhaltsanspruch verwirkt haben, bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung auf jeden Fall. und tschüß.

noch in Ausbildung, darf er gerne den Unterhalt versuchen einzuklagen.

Ja, einfach ja, raus mit dem verzogenem kleinen Wicht.
Zuvor sollten sie ihn die Schäden regulieren lassen, denn das hat er wohl vorher nie erfahren: Konsequenzen!