Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

3 Antworten

Für ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit musst Du die Anwartschaftszeit erfüllt haben, also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Wenn Du in der Ausbildung Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast und das innerhalb der besagten 30 Monate für min. 12 Monate, hättest Du dir einen Anspruch erworben.

Anders wäre es, hättest Du nach deiner Ausbildung oder vor der Selbstständigkeit schon einmal ALG - 1 bezogen und seinen Anspruch nicht verbraucht.

Dann könnte man diesen Restanspruch seit der Entstehung innerhalb von 4 Jahren wieder in Anspruch nehmen.

Bürgergeld vom Jobcenter kann man bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auf Antrag erhalten, dafür muss man vorher nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.


Noel20775 
Beitragsersteller
 29.04.2025, 21:55

Die Ausbildung war im Juni 2022 vorbei. Und im Juli 2022 war ich selbständig. Jetzt war ich von Januar bis April Angestellter. Bedeutet ja also das diese Anwartschaftszeit vorbei ist oder? Also keinen Anspruch...

isomatte  29.04.2025, 22:42
@Noel20775

Ja, sind dann für 2022 ja schon 6 Monate, dann 24 Monate für 23 und 24, damit wären wir schon bei 30 Monaten.

Für 2025 kommen ja min.noch einmal 3 Monate dazu, dann hast Du innerhalb von 30 Monaten nicht min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und keinen Anspruch.

Die Zeit von Januar bis April war zu kurz, sind ja nicht min. 12 Monate innerhalb von 30 Monaten wo Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden.

Anspruch auf ALG1 hast du ganz grob gesprochen nach 12 Monaten der Einzahlung.

Bürgergeld kannst du auch so beantragen.


bin wieder zurück in ein Angestelltenverhältnis gegangen.

Hierdurch und durch die Ausbildung sollte Anspruch auf Arbeitslosengeld generiert worden sein.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.

isomatte  30.04.2025, 08:18

Wenn man doch nur rechnen könnte und sich etwas auskennen würde !

Er ist bereits 30 Monate selbständig gewesen und zwar ab Juli 2022.

Die Jahre 2023 / 24 ergeben weitere 24 Monate Selbständigkeit, zusammen also 30 Monate.

Um sich einen Anspruch erworben zu haben, muss man innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und das hat er nicht, wenn er 30 Monate selbständig war und nicht freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, was nach seinen Angaben auch der Fall war.

Daran ändert auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Januar bis April 2025 nichts, weil er wie schon erklärt nicht innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Er war ja schon 30 Monate selbständig, ohne Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt zu haben.