Gewährleistung bei Privatverkauf / CH?
Hallo Leute,
ich habe vor Kurzem ein Gerät in der Schweiz verkauft, Privat an Privat, und der Käufer hat sich nun ca. 20 Tage später gemeldet, dass etwas kaputt wurde was bei mir zu 100% noch funktioniert hat. Er behauptet ich hab es schon defekt übergeben und ich bin auch für versteckte Mängel haftbar. Die Übergabe war persönlich und bezahlung in Bar. Muss ich ihm das nun die defekten Teile bezahlen? Blöderweise hab ich bei der Anzeige nicht extra dazu geschrieben "Gewährleistung und Rückgabe ausgeschlossen". Ich habe mal gelesen, dass ich ohne welchen Zusatz ihm eine Gewährleistung geben muss. Stimmt das? Falls ja, könnte er ja einfach sagen es ist kaputt obwohl es nicht stimmt.
Danke und Lg!
2 Antworten
Bei einem Kauf zwischen Privaten ist es oft üblich, auf die Gewährleistung ganz zu verzichten. Findet kein vertraglicher Verzicht statt, so gilt jedoch die zweijährige Gewährleistungspflicht mit allen Mängelrechten.
Nach OR muss du ihm garnichts. Ferner gilt generell: Wer was behauptet, muss es beweisen. Du darfst also getrost davon ausgehen, dass er es bei Erhalt geprüft und für gut befunden hatte. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte er sich zeitverzugslos melden müssen, was er nicht getan hat.
Die Gewährleistung ist eine Sicherstellung des Herstellers des Geräts, nicht des Händlers und regelt, dass ein Mixer als Mixer verwendet werden kann und auch mixt und nicht hämmert.
Die Garatie ist was anderes. Und er spricht von Defekt. Das betrifft die Funktionsgarantie, dass ein Mixer auch funktioniert.
Wenn der verkaufte Mixer also hämmert, satt mixt, muss der Käufer an den Hersteller gelangen, denn dieser muss gewährleisten, dass man mit einem Mixer mixen kann.
Wenn er bloss defekt ist und nicht mehr funktioniert, kann es ihm egal sein.
Naja, aber zb. Schäden durch selbstverschulden muss der Verkäufer nicht übernehmen. Wie kann ich als Verkäufer sicher sein, dass er den Mangel/Defekt nicht selbst verschuldet hat?
Du darfst von Treu-und-Glauben ausgehen. Wenn er sich nicht inner nützlicher Frist meldet wegen eines Defekts lief das Gerät. Deshalb ist es ja wichtig, eine Empfangsprüfung vorzunehmen. Hinterher wird die Beweislast enorm schwer. Das ist hier der Fall: 20 Tage ab Empfang ist zulang. Normalerweise gilt "innert "postalischer Reklamationsfrist", also ungefähr eine Woche bis 10 Tage.
Dafür hätte er die Gewährleistung ausschließen sollen, sonst gilt diese auch bei Privatverkäufen.