Gewährleistung bei Privatverkauf / CH?

2 Antworten

Nach OR muss du ihm garnichts. Ferner gilt generell: Wer was behauptet, muss es beweisen. Du darfst also getrost davon ausgehen, dass er es bei Erhalt geprüft und für gut befunden hatte. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte er sich zeitverzugslos melden müssen, was er nicht getan hat.

Rango82  28.04.2021, 07:56

Dafür hätte er die Gewährleistung ausschließen sollen, sonst gilt diese auch bei Privatverkäufen.

0
tenno5034  28.04.2021, 08:13
@Rango82

Die Gewährleistung ist eine Sicherstellung des Herstellers des Geräts, nicht des Händlers und regelt, dass ein Mixer als Mixer verwendet werden kann und auch mixt und nicht hämmert.
Die Garatie ist was anderes. Und er spricht von Defekt. Das betrifft die Funktionsgarantie, dass ein Mixer auch funktioniert.

Wenn der verkaufte Mixer also hämmert, satt mixt, muss der Käufer an den Hersteller gelangen, denn dieser muss gewährleisten, dass man mit einem Mixer mixen kann.

Wenn er bloss defekt ist und nicht mehr funktioniert, kann es ihm egal sein.

0
SEntertainment 
Fragesteller
 28.04.2021, 09:09
@Rango82

Naja, aber zb. Schäden durch selbstverschulden muss der Verkäufer nicht übernehmen. Wie kann ich als Verkäufer sicher sein, dass er den Mangel/Defekt nicht selbst verschuldet hat?

0
tenno5034  28.04.2021, 09:54
@SEntertainment

Du darfst von Treu-und-Glauben ausgehen. Wenn er sich nicht inner nützlicher Frist meldet wegen eines Defekts lief das Gerät. Deshalb ist es ja wichtig, eine Empfangsprüfung vorzunehmen. Hinterher wird die Beweislast enorm schwer. Das ist hier der Fall: 20 Tage ab Empfang ist zulang. Normalerweise gilt "innert "postalischer Reklamationsfrist", also ungefähr eine Woche bis 10 Tage.

0