Gesichter oder Kennzeichen verpixeln?

4 Antworten

Der Unterschied ist: Der Eine wird erwischt, der Andere nicht.

Wenn ich mir anschaue, was unser Nachbar im gleichen Business wie wir hier ganz offen an der Straße betreibt: Wenn wir das machen würden, stände morgen die Behörde hier und würde sofort unseren Betrieb stilllegen, uns hohe Geldbußen aufbrummen, unser GF und ich würden unsere Zuverlässigkeit (zwingende Voraussetzung in unserem Gewerbe!) verlieren. Und wir liegen von den Genehmigungen und technischen Voraussetzungen in einer ganz anderen Liga. Dass hat nichts damit zu tun, dass der Herr B. das darf und wir nicht, das hat etwas damit zu tun, dass Herr B. sich einen Dreck darum kümmert, ob das, was er da tut, legal ist. Und während wir alle vier Wochen unangemeldet Besuch vom Überwachungsbeamten der Bezirksregierung bekommen, die genau schauen, ob wir uns an unsere Genehmigungen halten, läuft der Herr B. aufgrund seiner geringen unternehmerischen Größe einfach komplett unter der behördlichen Wahrnehmung durch.

Schau dir doch mal an, wie die von dir angesprochenen "Motovlogger" teilweise fahren: Glaubst du, die kümmern sich darum, was sie dürfen und was nicht? Die sind a) zu einem ganzen Teil zu unrelevant für die Behörden und b) meistens nicht mit Name und Adresse bekannt (schon aufgrund der diversen verkehrsrechtlichen Verstöße, die auf den Videos zu sehen sind).

Das ist rechtlich leider ein wenig kompliziert.

Grundsätzlich darf man im öffentlichen Raum alles fotografieren/filmen, was einem vor die Linse kommt. Das Ganze aber nur aus der "normalen menschlichen Perspektive" - also ohne Hilfsmittel wie Teleobjektive, Stative usw.

Ob man das dann wiederum auch veröffentlichen darf, das steht auf einem anderen Blatt. Hier kommen dann nämlich die Persönlichkeitsrechte ins Spiel wie beispielsweise das Recht am eigenen Bild.
Das aber wiederum kennt Ausnahmen... sonst wäre es beispielsweise für einen Pressefotografen fast unmöglich, im öffentlichen Raum und/oder bei Veranstaltungen zu fotografieren bzw. diese Bilder dann auch zu nutzen. Eine dieser Ausnahmen ist das Beiwerk: Wenn eine Person auf einem Foto lediglich als Beiwerk abgebildet ist, dann darf das Bild ohne Einwilligung der Person veröffentlicht werden. Beiwerk ist die Person grob gesagt solange, wie sie ausgetauscht oder weggelassen werden könnte, ohne dabei den Sinn des Bildes bzw. die Bildaussage zu verändern.

Und genau da liegt eben der Unterschied zwischen den beiden von Dir genannten Beispielen:

  • Die GoPro-Aufnahme einer Motorradfahrt durch Berlin zeigt lediglich die Fahrt durch Berlin. Ob da nun Klaus oder Wilhelm oder Angelika im entgegenkommenden Auto sitzen oder an der Ampel stehen ist völlig gleichgültig. Und wenn sie im Bild fehlen würden, dann wäre das auch egal. Es würde an der Aussage des Videos selbst nichts ändern.
  • Die im Netz kursierenden Dashcam-Aufnahmen hingegen sind meist Szenen von konkreten Ereignissen. Beispielsweise von einem Unfall, einem Beinahe-Unfall oder allgemein vom Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern. Es wird dort also nicht die Fahrt gezeigt, während der man zufällig überholt wird oder das vor einem fahrende Auto etwas spät abbremst - sondern es wird das Ereignis selbst in den Fokus gestellt, also der (Beinahe-) Unfall, das Ausbremsen/Abdrängen, das Rasen oder was auch immer. Gezeigte Personen sind in dem Moment also kein Beiwerk mehr sondern Hauptmotive. Und die dürfen ohne Einwilligung nicht gezeigt werden. Zudem geht es in dem Moment ja um die gewollte Bloßstellung einer Person, was nicht erlaubt ist (auch dann nicht, wenn diese etwas falsch gemacht hat). Deshalb darf hier auch nichts gezeigt werden, was die Identität der Person verraten könnte (z.B. Firmenname auf Fahrzeug o.ä.). Das Thema Kennzeichen verpixeln oder nicht wird heiß diskutiert - hier stellt sich die Frage, ob jemand anhand des Kennzeichens identifizierbar ist oder nicht.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – B.A. Media & Communication Management / Mediengestalter
komischer Weise , wie man schon öfter hörte bekommen die Dashcam Uploader meist schon bei einem erkennbaren Kennzeichen ne Anzeige oder etwas dergleichen . Während die Motovlogger nie was kriegen .

Du irrst.
Denn für sie gelten die selben Pflichten wenn man das Videomaterial öffentlich zur Schau stellt. Hier sei auf § 23 KunstUrhG zu verweisen wann wie was ua. unkenntlich gemacht werden muss.

Ich bin in dem Thema recht verwirrt

Da bist du nicht allein, das Thema ist auch recht kompliziert und man kann sich da schnell in die Nesseln setzen. Siehe: Recht am eigenen Bild (Deutschland)

Verpixeln ist gut, kann aber auch sinnlos sein wenn man aus dem Bildzusammenhang dennoch erkennen kann um Wen es sich handelt.

Kennzeichen verpixeln muss eigentlich nicht sein weil Kennzeichen keine Persönlichkeitsrechte haben. Aber auch da haben Gerichte schon anders entschieden.

Ähnliches trifft auf Dashcam und Co zu. Hier wird gern auch mal schon das anlasslose Filmen moniert.

Naja und wo kein Kläger, da kein Richter.