Gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Kreisverkehren?
Bevor man in einen Kreisverkehr fährt steht ein 70er Schild, wenn ich dann im Kreisverkehr eine Ausfahrt nehme und danach kein Schild steht gelten doch 100 auf der Landstraße, da es ja eine neue Straße ist und beschildert sein muss wenn dort z.B. nur 70 wären?
4 Antworten
Geschwindigkeitsbeschränkungen sind Streckengebote und enden erst, wenn sie aufgehoben werden. So weit die Theorie. Kreisverkehre sorgen da wohl für Verwirrung. Auch unter den Juristen. Zumindest ein Gericht hat entschieden, dass (weil der Verkehr im Kreisverkehr selbst Vorfahrt hat), die Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Kringel nicht mehr gilt.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird aufgehoben, wenn man die Strecke verlässt. Wer aus einem Kreisverkehr ausfährt, verlässt die Strecke, auf der er zuvor unterwegs war, demnach gilt das Streckengebot danach nicht mehr.
Besser kann man das kaum beschreiben. Meine alte Klasse 3 ist zwar schon etwas älter (1984), ich hatte aber meinen Fahrlehrer dazu gefragt, Landstraße allgemein Tempo 100, herabgesetzt auf 70, nach einer Einmündung von rechts dann nur das Zeichen (durchgehende Vorfahrt) (gelbes Quadrat weiße Fläche Spitz stehend), also außerhalb geschlossener Ortschaft, kein Wiederholer des Tempo 70. Es darf wieder auf Tempo 100 beschleunigt werden, natürlich nur, wenn es die allgemeine Verkehrs- und Wetterlage zulässt. Das gilt Sinngemäß auch für Überholverbote. Steht eine Einschränkung, also Ü-Verbot / Tempolimit zusammen mit einem Baustellenzeichen, Bahnübergangsbeschilderung oder einer Engstelle, die bedarfsweise mit Vorfahrtregelnden Verkehrszeichen angekündigt sind, soll regelmäßig eine Aufhebung der Einschränkung erfolgen. Dies kann eine oder alle Einschränkungen umfassen. Ist jedoch eine deutlich abgegrenzte Baustelle Bahnkreuzung oder sonstige Gefahrenstelle passiert und keine weiteren Behinderungen zu erwarten, kann man davon ausgehen, das die Einschränkungen nicht aufrecht erhalten sind. Nach ca. 1 km umsichtig Beschleunigen (Situationsabhängig) dürfte dann unproblematisch sein.
Da ich kein Experte in juristischen Sinne im Verkehrsrecht bin, versteht sich der letze Absatz ohne Gewähr.
die 70 gelten für die Einfahrt, evtl. noch den Kreisel selbst. Danach Außerorts wieder 100 oder es wird eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet.
Das Tempolimit ist erst dann beendet, wenn es durch ein entsprechendes Aufhebungszeichen aufgehoben oder durch ein anderes Gebotsschild verändert wird.
Ja sehe ich genau so. Es müsste neu ausgeschildert werden, wenn man durch eine Kreuzung oder Kreisverkehr auf eine neue Strasse gelangt
Besitzt du einen Führerschein? Falls ja, solltest du vielleicht mal ein bischen Theorie nachholen und dein Unwissen hier nicht so verbreiten.
Da kannst Du beleidigen so viel du willst.
Recht hast Du trotzdem nicht.
Wenn kein Schild die 70 aufhebt, dann gilt die 70 weiter. Eine neue Straße reicht nicht um die 70 aufzuheben!
Wenn Du anderes glaubst, dann zeig mir eine Quelle (am besten StVO)
Und was machen die Kandidaten die aus einer anderen Straße eingebogen sind?
Das stimmt leider nicht.
Werden die 70 nicht aufgehoben gelten sie weiter.