Führerscheinantrag zurückziehen?

1 Antwort

Den Antrag kannst du jederzeit zurückziehen, allerdings gibt es dafür noch keinen Grund.

Eine Aufforderung zur MPU kostet dich weder Geld noch verlängert sie irgendwelche Fristen.

Du musst den Antrag erst zurückziehen, wenn du die gesetze Frist nicht einhalten oder kein positives Ergebnis abliefern kannst, denn erst dann würde die Fahrerlaubnisbehörde einen Verwaltungsakt erlassen.

Diesen Verwaltungsakt gilt es zu vermeiden, da er ins Fahreignungsregister eingetragen werden würde. Alle vorherigen Anhörungen, Aufforderungen usw dienen nur der Vorbereitung einer Entscheidung.

Bei einer einfachen Körperverletzung muss nicht zwingend eine MPU angeordnet werden, außer sie steht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder es ergeben sich daraus Hinweise auf ein erhöhtes Aggressionspotential.

Tommy1305 
Fragesteller
 06.10.2022, 15:17

Hallo danke für die Antwort.

Also verstehe ich das richtig, falls eine Anordnung zur MPU kommen würde kann ich den Antrag zurück ziehen und im Januar 2023 neu stellen. Und kann dann den Führerschein ohne MPU machen? Ich denke halt das eine MPU + Vorbereitung viel Geld kostet und so eilig habe ich es jetzt auch nicht.

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migebuff  06.10.2022, 15:53
@Tommy1305

Wenn eine MPU wegen deines Führungszeugnisses angeordnet wird, dann kommst du auch im Januar nicht um die MPU herum.

Die Tat steht dann zwar nicht mehr in einem neu beantragten behördlichen Führungszeugnis, aber das alte ist noch in deiner Akte und darf zehn Jahre lang und auch nach Antragsrücknahme verwertet werden, §2 StVG:

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller.

Dass die Tat nicht mehr im Bundeszentralregister steht, hat darauf keinen Einfluss, denn das obige Verwertungsverbot gilt nur für "Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister", das BZR ist hier nicht aufgeführt.

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Tommy1305 
Fragesteller
 06.10.2022, 16:09
@migebuff

Ja Wahnsinn, diese Regeln muss man erst mal kapieren. Also dann lass ich mich mal überraschen ob ich wegen der paar Ohrfeigen vor 10 Jahren mit 21 Jahren jetzt noch zur MPU muss oder nicht 😄 vielen Dank für deine Mühe mir Auskunft zu geben

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