Freiwilliges Praktikum und Kindergeld?

3 Antworten

Normalerweise bist du auch in der vorlesungsfreien Zeit an der Hochschule immatrikuliert, so das die "Semesterferien" bezüglich des Kindergeldes kein Problem sind.

Genauso hast du als Schüler*in auch Kindergeldanspruch in Übergangsphasen wie den Sommerferien.

Und auch zwischen Abi und Studienbeginn ist es meistens kein Problem, wenn man direkt im Wintersemester mit dem Studium startet. In der Regel endet die Schule offiziell im Juni/Juli und offizieller Semesterstart ist meist schon im September oder spätestens im Oktober.

Ein freiwilliges Praktikum kannst du natürlich immer machen.

In der Wartezeit zum Semester gibt's für vier Monaten Kindergeld und nicht mehr.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn die Übergangszeit zwischen dem Abitur und dem Studium oder der Berufsausbildung nicht mehr als vier volle Kalendermonate beträgt. Dies wird gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Übergangszeit umfasst dabei vier volle Kalendermonate.

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2023/2174/gibt_es_kindergeld_auch_bei_einer_laengeren_uebergangszeit_zum_studium#:~:text=Grunds%C3%A4tzlich%20besteht%20ein%20Anspruch%20auf,als%20vier%20volle%20Kalendermonate%20betr%C3%A4gt.

Ich habe 2 Monate von der Sommer- in die Winterzeit mit nur einem Monat Semesterfreie Zeit überbrückt. Da fiel das Stellen eines Pseudo-Praktikums nicht auf.

Bis zu 3 Monaten können Angestellte (z.B. deine Eltern) ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnis in Kurzzeit-Urlaub gehen.