Kindergeld während Minijob, nächstes Jahr Ausbildung?
Hallo ihr Lieben,
meine Situation ist folgende: Ich habe in diesem Jahr mein Abitur absolviert und wollte nun ein Jahr ein Praktikum machen. Der Grund ist der, dass ich mich für dieses Jahr um eine Ausbildung beworben habe, diese Schule mich jedoch erst fürs nächstes Jahr nehmen kann. Die Zusage und den Ausbildungsvertrag habe ich also für September 2020 schon fest!
Dieses Praktikum musste ich nun jedoch aus privaten Gründen abbrechen und möchte nun das Jahr mit einem Minijob überbrücken, da die Ausbildung Geld kostet und ich daher schon mal etwas ansparen möchte. (Ja, über die Möglichkeit des BaföGs bin ich informiert!)
Nun zu meiner Frage: Bekomme ich weiterhin Kindergeld, wenn ich nun nur einen Minijob bis zur Ausbildung ausübe? Während des Jahrespraktikums hätte ich Kindergeld bekommen, jedoch lese ich zu der jetzigen Situation mit dem Minijob verschiedene Dinge.
Falls ich jetzt während des Minijobs tatsächlich kein Kindergeld bekommen würde, wie sähe das aus, wenn ich einen Teilzeitjob ausübe, für den keine Ausbildung notwendig ist bzw wie wäre das bei verschiedenen Orientierungspraktika?
Danke vorab schon für eure Antworten!
3 Antworten
Hi liebe flowerpowerfee,
natürlich haben deine Eltern weiterhin Kindergeldanspruch für dich laut dem "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15:
wobei nur eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein muß, wie z.B.:
Dem Kind wurde bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt, es kann diesen aber erst später antreten, z.B. mit Beginn des betrieblichen Ausbildungsjahres.
Nachzulesen in dem Link hier: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf
bzw. das nötige Formular hierzu: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015415.pdf
Weitere hilfreiche Details findest du auch in diesem Link: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html
wie z.B.: Ob ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat, wird nicht mehr durch das Einkommen entschieden, sondern über den Ausbildungsstatus.
Also dein Einkommen - egal ob Minijob, Praktika, Teil- oder Vollzeittätigkeit - spielt bereits seit 2012 überhaupt keine Rolle mehr beim Kindergeldanspruch, da die Einkommensgrenzen in 2012 ganz abgeschafft wurden ;-)
Einschränkungen im Verdienst gibt es nur bei "Arbeitsuchend" gemeldet - siehe hierzu im "Merkblatt Kindergeld" auf Seite 15 den Punkt:
4.2 Kinder ohne Arbeitsplatz
- Kindergeldanspruch nur bis zum 21. Lebensjahr und
- nur eine geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Minijob) ist hierbei erlaubt!
Gruß siola55
Demnach müsste auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen:
https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/kindergeld-uebergangszeit.php
Kinder ohne Ausbildungsplatz seid ihr in folgenden Fällen:
Ihr habt einen Ausbildungsplatz zugesagt bekommen, könnt diesen aber noch nicht antreten, weil z. B. das Schuljahr oder Semester noch nicht begonnen hat
Nimm bitte Kontakt mit der zuständigen Famillienkasse auf und kläre es dort ab.
Die Übergangszeit ist ja bei mir fast 12 Monate...
Kein Problem, die "4 Monate Übergangszeit" ist laut der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz" (einfach mal googeln nach da-kg 2019) nur zwischen 2 Ausbildungsabschnitten zutreffend:
A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung
− des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG (für Anspruchszeiträume ab 1.1.2015) oder
− eines geregelten Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (vgl. A 18)
liegt.
Hi flowerpowerfee, was über 4 Monate hinausgeht, nennt sich dann eben "Wartezeit"!?
siehe hierzu auch studis-online.de
Was das Jobben in der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz angeht, gilt das Gleiche wie fürs Jobben in einer Übergangszeit: In aller Regel steht selbst eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen.
So dachte ich das auch, aber ich habe auch gelesen, dass dies nur für die 4 Monate Übergangszeit gilt und man ab da kein Kindergeld mehr bekommt, selbst wenn der Platz schon zugesagt wurde. Die Übergangszeit ist ja bei mir fast 12 Monate.