Minijob (450€) + Teilzeit (30std) + Kindergeld?

3 Antworten

Das Einkommen ist nicht das Problem beim Kindergeldanspruch (die Einkommensgrenzen wurden bereits in 2012 ganz abgeschafft), sondern die Voraussetzungen hierfür:

Bild zum Beitrag

Wobei dieser Punkt bei dir zutreffen dürfte: Dem Kind wurde bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt, es kann diesen aber erst später antreten, z.B. mit Beginn des betrieblichen Ausbildungsjahres.

Nachzulesen im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf

Gruß siola55

 - (Geld, Arbeit, Ausbildung und Studium)

Was du verdienst spielt wie auch @ siola55 schon geschrieben hat seit dem 01.01.2012 keine Rolle mehr, denn da wurde die Einkommensgrenze fürs Kindergeld abgeschafft.

Über die wöchentliche Arbeitszeit neben einer weiteren Ausbildung oder in der Wartezeit auf diese müsstest du dir nur dann einen Kopf machen, wenn du schon eine abgeschlossene Berufsausbildung / Studium haben würdest, dann dürftest du im Durchschnitt nicht mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden nebenbei arbeiten.

Wenn du der Familienkasse deinen Beginn deiner Ausbildung im August ( am besten durch Kopie des Azubi Vertrages ) nachweisen kannst, dann könntest du auch ohne Probleme bis zum Beginn der Ausbildung Vollzeit arbeiten, wenn der Beginn deiner Ausbildung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich ist.

Siehe bei den Angaben von @ siola55

4.3 den 3 Absatz

Du bist ausbildungssuchend gemeldet?

Da "stört" der Minijob nicht... Aber bei mehr als 20 Wochenstunden schon. Da entfällt der Anspruch.

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/kindergeld-entfaellt-nicht-wegen-teilzeitbeschaeftigung-mit-20-wochenstunden_idesk_PI11525_HI1510840.html

ovka12 
Fragesteller
 20.01.2019, 18:56

und Wenn man nur 20std Teilzeit arbeitet und einen Aushilfskoch hat dann ist es alles ok?

Kessie1  20.01.2019, 19:03
@ovka12

so verstehe ich es... aber rufe am besten morgen bei der Kindergeldkasse an und erfrage es

siola55  21.01.2019, 06:25
@Kessie1

Einkommen spielt doch bereits seit 2012 überhaupt keine Rolle mehr bei einer Erstausbildung! Nur bei einer Zweitausbildung oder auch beim Zweitstudium muß die 20 Wochenstunden-Grenze beachtet werden ;-))

Kessie1  21.01.2019, 11:39
@siola55

Nicht, wenn man mehr als 20 Stunden arbeitet? Hatte ich irgendwie so verstanden ;-). Aber dann kann sie ja in der Tat arbeiten wie sie will und trotzdem ausbildungssuchend bleiben.

siola55  21.01.2019, 06:22
...sofern die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen.

Der Jahresgrenzbetrag ist leider Stand von vor 2012!!!

Bereits in 2012 wurden die Einkopmmensgrenzen ganz abgeschafft ;-))

siola55  21.01.2019, 06:36
Du bist ausbildungssuchend gemeldet?
Da "stört" der Minijob nicht... Aber bei mehr als 20 Wochenstunden schon. Da entfällt der Anspruch.

Stimmt so leider nicht - nur bei "arbeitsuchend" gemeldet gibt es Einkommenseinschränkungen: Kindergeldanspruch besteht vom 18. bis 21. Lebensjahr, falls nur ein 450-Euro-Minijob ausgeübt wird!

Nachzulesen im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15 unter dem Punkt: 4.2 Kinder ohne Arbeitsplatz

Unabhängig von den unter Nr. 4.5 erläuterten Anspruchsvoraussetzungen wird Kindergeld auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland...als Arbeitsuchender gemeldet ist. Für ein Kind, das nur Arbeitslosengeld II bezieht, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € betragen.
Kessie1  21.01.2019, 11:40
@siola55

Sie ist ja "mehr" als geringfügig mit 450,- Euro Job und 30 Stunden Job... Oder spielt das trotzdem keine Rolle?

siola55  21.01.2019, 12:37
@Kessie1

Sie ist ja auch "ausbildungssuchend" gemeldet bzw. dem Kind wurde bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt, es kann diesen aber erst später antreten, z.B. mit Beginn des betrieblichen Ausbildungsjahres. (hier spielt weder das Einkommen noch die Verdiensthöhe eine Rolle seit 2012!) und eben nicht "arbeitsuchend" (hier wäre die Grenze zwischen dem 18. bis 21. Lj. und die Einkommensgrenze der 450-Euro-Minijob)!

Kessie1  21.01.2019, 13:01
@siola55

Danke... jetzt habe ich es verstanden...