Folgen einer Verkehrsunfall Anzeige mit Personenschaden, was kommt auf mich zu?
Hallo ihr Lieben.
Mir ist gestern ein sehr dummer Unfall passiert, den man mit mehr Abstand verhindern hätte können.
Zu meiner Person: 24Jahre alt, Führerschein seid 17 und mit 18das einzige Vergehen bis gestern. 51kmh zu schnell auf der Landstraße in der 70er Zone. War mir genug Bußgeld, seid dem fahre ich nicht schneller als die Schilder es erlauben.
Zu gestern: Vor einem Kreisverkehr mit viel Verkehr hatte ich einen Großen Audi vor mir, der erst abbremste, dann Gas gab u dann in die Vollbremsung. Ja ich also mit meinem kleinen Peugeot ins eigentlich rollende Fahrzeug... Sichtbar: ein Kratzer bei ihm, bei mir der eingedrückte Schloss Träger. Polizei gerufen, den Herrn gefragt ob es ihm gut geht, mich entschuldigt... Polizei kommt und was sagt er: er habe Rücken, Nacken, Kopfweh und ihm wäre schwumrig. Die Polizei darauf nur, das sie schon einige Erfahrungen gemacht habe, nicht mal Bremsspuren zu sehen sind und sein Sitz wie die Nackenstütze perfekt angepasst sei. Aber was soll man da sagen, außer er soll sich im Krankenhaus ein Attest besorgen. Zu verharmlosen ist das nicht. Natürlich hoffe ich das es nur der Schock war und sich die schmerzen eingebildet hat..
Meine Frage : Was Blüht mir in den nächsten Wochen im Briefkasten?
Liebe Grüße
7 Antworten
Hallo Fraenzes,
erst ein mal was die zivilrechtliche Seite angeht.
- Den Schaden an Deinem Fahrzeug ersetzt nur eine Vollkaskoversicherung, was natürlich voraussetzt das Du Dein Fahrzeug vollkaskoversichert haben musst, wenn Du den Schaden an Deinem Fahrzeug ersetzt haben willst.
- Den Schaden am gegnerischen Fahrzeug übernimmt Deine Haftpflichtversicherung
- Hat sich der Unfallgegner verletzt, zahlt Deine Haftpflichtversicherung auch die daraus resultierenden Schadensersatzforderungen, wie auch das Schmerzensgeld
Du solltest aber, insofern noch nicht geschehen, gleich morgen früh Deine Versicherung über den Unfall informieren.
Vom Ordnungswidrigkeitenrecht musst Du mit einem Bußgeldbescheid rechnen der laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog wie folgt aussieht:
Tatbestandsnummer: 104106
Tatvorwurf: Sie fuhren infolge zu geringen Abstands auf das abbremsende Fahrzeug auf. Es kam zum Unfall.
Ordnungswidrigkeit gem.:§ 4 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 12.3 BKat; § 19 OWiG
Verwarnungsgeld: 35,00 Euro
Mit Zahlung des Verwarnungsgeldes hat sich die Sache für Dich erledigt.
Hat sich die Person aber bei dem Unfall wirklich verletzt, kann sie einen Strafantrag nach folgender Rechtsgrundlage stellen:
§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sobald Dir die Polizei den Tatvorwurf der Fahrlässigen Körperverletzung macht oder Du als Beschuldigter in einem Strafverfahren erhältst, würde ich an Deiner Stelle einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Deiner Interessen beauftragen.
Ich denke, dass dieser eine Einstellung des Verfahrens nach einer der beiden folgenden Rechtgrundlagen erreichen kann.
§ 153 StPO - Einstellung wegen Geringfügigkeit
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
§ 153a - Auflagen und Weisungen
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
- sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter‐Opfer‐Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
- an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.
Aber im Moment kann ich mir aufgrund Deiner Schilderung nicht vorstellen, dass er glaubhaft dalegen kann, dass er sich durch einen Unfall bei dem sein Auto nur einen Kratzer (den die Polizei auch sicher dokumentiert hat) wirklich verletzt haben kann.
Im Gegenteil, im Moment habe ich eher das Gefühl, er will Dich bzw. Deine Versicherung durch Vortäuschen einer Verletzung betrügen. Ihm das nachzuweisen, dürfte aber schwierig sein.
Schöne Grüße
TheGrow
Deine Strafe wird nicht höher sein, als bei "nur" Blechschaden. Der hat niemals einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder derartiges. Du hast ihn ja nicht absichtlich verletzt.
Also wenn es nur einen Kratzer und ein eingedrücktes Schloss hat, dann ist das mit dem "Schleudertrauma" (Kopfweh etc.) ein Problem, wo sich jeder Gutachter drüber todlachen wird ... Du Ärmster, dann hast Du noch eine Leiche auf dem Gewissen!
Ich würde mir da jetzt erst einmal keine grossen Sorgen machen.
das kann dir hier keiner genau beantworten, aber wahrscheinlich eine Bußgeldstrafe.. es gibt halt leider immer paar so .... die der Polizei Schmerzen vorgaukeln und dich somit in die Sch... reiten und für sie dabei was rausspringt
Hallo
also grundsätzlich gesehen ist es immer ratsam einen Anwalt einzuschalten wenn Personenschaden entstanden ist. Natürlich ist es von Vorteil, wenn man eine gute Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrecht hat. So wie du den Fall beschrieben hast, kann ein Gutachter ziemlich genau feststellen, wie stark du den Audi rein gefahren bist. So etwas ähnliches ist mir auch schon passiert, hatte aber zum Glück eine Kamera in der Windschutzscheibe. Hat den Typ ganz schön den Wind aus den Segeln genommen.
Viel Glück und Liebe Grüße
Nein,leider nicht.
Hab leider keine Rechtsschutz. Kann ich die noch schnell für diesen Fall abschließen?