Fliegt sie jetzt von der Schule?


31.10.2022, 19:15

Ist mir wirklich wichtig

danke schon mal !!

Saradoc  31.10.2022, 20:34

Wie alt? Welches Bundesland? Irgendwelche gravierenden Folgen? Relevante Vorgeschichte in wie fern?

Lookingfrlondon 
Fragesteller
 31.10.2022, 21:51

15also 16 in 2 Wochen,NRW, naja also ihr Gesicht ist halt bisschen verletzt jetzt. Die beiden hatten wirklich sehr viel Stress vorher aber sie hat sie nicht zurück geschlagen also?

7 Antworten

Naja einfach so kann sie nicht von der Schule geschmissen werden, das wird wahrscheinlich einfach ein Schulverweis sein. Wenn sie jedoch eine Gefahr für andere Schüler darstellt, und sowas entscheidet auch nicht sie selbst, denn kann es schon passieren das sie von der Schule verwiesen wird.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – War da auch Mal und arbeite dort.
Lookingfrlondon 
Fragesteller
 31.10.2022, 19:21

Ist ein Schulverweis nicht das gleiche wie fliegen??

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girlmits  31.10.2022, 19:32
@Lookingfrlondon

Nein, ein Schulverweis ist eine Verwarnung, bei den meisten Schulen brauchst du zwei oder drei Schulverweise, um von der Schule zu fliegen

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Saradoc  31.10.2022, 19:57
@girlmits

Da gibt es 2 Sachen , das eine ist eine vorübergehende Schulverbot, d.h. Hausverbot, je nach Bundesland bis 2 Wochen glaube ich. Das andere ist der "Verweis", d.h. im Prinzip ein Blatt Papier mit mißbilligenden Anwürfen, prozessual erstmal wertlos (außer von der Schulaufsicht mit Rechtsbehelfsbelehrung). Erhöht im Widerholungsfalle naturgemäß die Motivation , da weitergehende Maßnahmen auszubringen , aber muß ja nicht stimmen , was da steht. Sind Lehrer, keine Richter.

Und da sind dann noch diverse Anhörungen im Weg, Klassenkonferenz, Vertrauensschueler... so einfach ist das nicht (oder dauert, bis die Schule zu Ende ist).

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fc8912  31.10.2022, 20:15
@girlmits

Das hängt vom Bundesland ab. In Bayern kann man theoretisch nach so einer Tat sofort von der Schule geschmissen werden bzw. wenn man noch schulpflichtig ist, wird man auf eine andere Schule der gleichen Schulart versetzt.

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Saradoc  31.10.2022, 20:32
@fc8912

Genau, weitgehend gleichlaufend in den Ländern, aber nicht immer. Aber kompletter Schulverweis aus dem Stand für einfache KV ohne gravierende Folgen... da würde es da etwas leer, an den Schulen. Und die Schulen belieben da doch, den Ball sehr flach zu halten, schön unter der Hand, falls noch möglich, nur keine Öffentlichkeit.

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fc8912  31.10.2022, 20:42
@Saradoc

Ja wobei das gefühlt auch manchmal komplett willkürlich entschieden wird. Also habe auch Fälle mitbekommen, wo gefährliche Körperverletzung mit mehreren Angreifern nur zu einer schriftlichen Verwarnung führte und einen Fall, wo nur die Androhung von Gewalt zu einem Verweis aus der Schule geführt hat.

Hängt wahrscheinlich auch immer davon ab, wie sehr die Eltern des Opfers Druck machen.

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Hoffentlich fliegt sie.

Keine normale Schule will so eine Schülerin haben.

Und eine Strafanzeige wegen Körperverletzung kann auch noch folgen.

Saradoc  31.10.2022, 19:48

Ich glaub', dann würde es leer in Deutschlands Schulen...

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Lookingfrlondon 
Fragesteller
 31.10.2022, 20:16

Sie geht ja schon in Therapie :(

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fc8912  31.10.2022, 20:18

Leider sind die Schulen in Deutschland nicht ansatzweise streng genug. Selbst in Bayern (wo das Schulrecht relativ streng ist), werden die Sanktionsmöglichkeiten meist nicht vollständig ausgeschöpft von den Lehrern und Schulleitern.

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Saradoc  31.10.2022, 21:34
@fc8912

Ist ja auch nicht immer so 100% trivial, wenn sich da 2 Kids in der Wolle haben.
Kommt eine jugendlich/kindliche Anfeindung zur anderen, für den Erwachsenen nicht immer nachvollziehbar, sagt die eine das, die nächste das andere... und am Ende, nach irgendwelchen "Sanktionen" fühlt sich jemand ungerecht behandelt, die andere Seite macht (auch nicht blöd, nach Kräften ohne Zeugen) dann mal richtig weiter, und dann explodiert das dann.... und eigentlich kann keiner richtig was dafür, eben *weil* die Schule nicht rechtzeitig dazwischen gegangen ist, hat ja keiner was gesagt, vieles läuft unterhalb der Wahrnehmungsschwelle.

Ich habe z.B. mit 14 jemandem eine leere Cola-Flasche (Glas), alles was ging, ins Gesicht dreschen wollen, hat nicht geklappt, ich lag mit Gehirnerschütterung am Boden, zu langsam/wuschig.
Der hatte mich, völlig unprovoziert und mehr oder weniger unbekannt, keinerlei Vorgeschichte, mit 2-3m Anlauf aus dem Stand umgestoßen, wohl weil ich etwas komisch stand (Spielbein hinter dem Standfuß), ich war mit dem Hinterkopf auf die untere Rahmung der großen Glasscheibe des Biologieraums geknallt... Licht aus. Schüttelte mich dann mit kreidebleichem Gesicht wach, dann kam die Flasche.

Der hatte das so nicht gewollt, aber dann war Andacht, als die Flasche scherbenweise durch das Treppenhaus flog und sich nacheinander die Aufsichtspersonen einfanden, um mich behutsam aufzusammeln. Plus Kerlchen.

Kerlchen hatte das auch alles so zugeben müssen, standen genug Leute drumherum, entsprechend *vermutlich* massig Ärger, wie auch immer. Nicht für mich, nie wieder was von gehört, außer daß unsere beide Eltern benachrichtigt wurden, wie gesagt dann nie was von gehört, klare Sachlage. Wäre meinerseits keine richtige Notwehr gewesen, aber 1. verständlich, 2. mir nicht erinnerlich, das mit der Flasche; jedenfalls nicht wirklich, umständehalber.

Aber was macht man dann, als Schule? Der andere Typ war, soweit ich weiß, nie auffällig geworden, hing dann auch in der Oberstufe "an meinen Rockzipfeln", einer von mehren, konnte halt wenig Mathe, jeder konnte immer zu mir kommen mit sowas, und war irgendwo dankbar, ohne daß es da private Kontakte gab.

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Gut möglich. Wenn sie über 14 ist, würde ich als Opfer oder Eltern noch eine Strafanzeige nachschieben.

Saradoc  03.11.2022, 20:01

Da wäre ich aeusserst vorsichtig, diese "Anzeige" kann auf wirklichen Tatstachen beruhen, kann aber eben nur das sein, was das eigene Engelchen zu Hause erzählt hat: Möglicherweise unmittelbar widerlegbar, aber ab dann gibt es jahrelang, in jedem Einzelfall, gegenseitige Strafanzeigen, und die Schule muß sich da was überlegen, in jedem Einzelfall. Haben die so keine richtige Lust drauf, mit Klassenausflügen zum Amtsgericht oder zum jeweiligen nächsten Verwaltungsgericht; schult zwar, aber der Aufwand ist gewaltig und normalerweise wenig fruchtbar.

Es gibt im Einzelfall gute Gründe, das in der Form zu eskalieren, aber.. wenn da nichts wirklich passiert ist, oder das kontinuierliches Mobbing der Gegenseite war, eher "vorbeistreichen lassen". 15-16-jaehrige sind noch nicht immer ganz handzahm ;))

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Es kommt natürlich darauf an, wie sehr sie bei ähnlichem Verhalten auffällig ist. Und auch, was die entsprechenden Lehrer sagen.

Letztendlich kann das Niemand wissen, was dazu von der Schulleitung entscheiden wird. Fakt dürfte sein, dass sie ein erhebliches Aggressionsproblem hat- trotz Therapie.

Ob nun auch noch eine Anzeige wegen Körperverletzung dazu kommt- denn diese ist nicht auszuschliessen, wird sich zeigen.

Lookingfrlondon 
Fragesteller
 31.10.2022, 19:23

Aber die Anzeige kann man doch abwenden ??

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KittyCat2909  31.10.2022, 19:26
@Lookingfrlondon

Was meinst du mit 'abwenden'?

Laut deiner Erzählung hat deine beste Freundin Körperverletzung begangen. Das ist eine Straftat und durchaus ernst zu nehmen.

Ob diese angezeigt wird, hängt von der Betreffenden bzw ihren Eltern ab. Ist sie gemacht worden, lässt diese sich nicht mehr rückgängig machen und geht an die Staatsanwaltschaft.

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Saradoc  31.10.2022, 19:41
@KittyCat2909

Ja, geht ggf. an die StA. Dort sitzt nun unser Beamter, zieht sich erstmal 'nen Kaffee, und geht dann seinen morgendlichen Stapel von 30-40 neuen Akten durch.

"Kenn ich nicht - Jugendamt", "Kenn ich nicht -Jugendamt", "Mein Freund!" (anderer Stapel),"Kenn ich nicht - Jugendamt", "Kenn ich nicht -Jugendamt", "Der schon wieder!", "Kenn ich nicht - Jugendamt", "Kenn ich nicht -Jugendamt", Kenn ich ni.. bißchen heftig, nochmal gucken , "Kenn ich nicht - Jugendamt", "Kenn ich nicht -Jugendamt".

Läuft wirklich so. "Abwenden" kann man das entweder im Vorfeld, Gespräch suchen , Anzeige vermeiden oder StA durch diese Art "Täter-Opfer-Ausgleich" die StA endgültig überzeugen, daß das nix für die ist.

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KittyCat2909  31.10.2022, 19:44
@Saradoc

Eine Anzeige geht Immer an die Staatsanwaltschaft.

Für Täter- Opferausgleich ist es wohl noch ein bisserl früh.

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Saradoc  31.10.2022, 20:05
@KittyCat2909

Falsch. Genügend Sachen bleiben bei der örtlichen Polizei hängen, wenn die erstmals ein bisserl ermitteln und anhören (!) müssen. (Ja gut, ich kann wen natürlich direkt bei der StA anzeigen, aber sowas hab ich eher bei komplizierten Betrugs- oder Steuersachen gemacht; war so Abwägungssache, an die Polizei mit Anhörung geht das irgendwann sowieso dann; außer Sachen die machen die lieber selber, dann ist aber Andacht).

Für Täter-Opfer--Ausgleich ist es NIE zu früh, je früher je besser. So etwas hat man *vor* Gericht oder Strafbefehl erledigt, bringt es dann als Verteidiger vor. Jugendamt findet das auch toffte, im Vorlauf.

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KittyCat2909  31.10.2022, 21:18
@Saradoc

Daran ist nichts falsch! :-)

Hier einmal extra für dich.

Aufgrund des sog. „Legalitätsprinzips“ ist die Strafverfolgungsbehörde (Polizei bzw. Staatsanwaltschaft) verpflichtet, nach Kenntnisnahme von einem möglicherweise strafbaren Verhalten strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen (§§ 152 Abs. 2 StPO, 160 StPO, 163 StPO, 386 AO). Diese als Legalitätsprinzip bezeichnete Prozessmaxime ist sogar strafrechtlich durch § 258a StGB – die sog. Strafvereitelung im Amt (durch Unterlassen) – abgesichert, so dass sich ein Polizist oder Staatsanwalt durch die Unterlassung gebotener Strafverfolgungsmaßnahmen ggf. selbst strafbar machen kann.

Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie öffentliche Anklage erheben will oder aber das Verfahren einstellt.

Im ersten Falle geht das Ermittlungsverfahren in das Zwischenverfahren über. Der Beschuldigte wird nun gem. § 157 StPO als Angeschuldigter bezeichnet. Das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO stellt eine Art Kontrollinstanz dar und beinhaltet eine (Über-)Prüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft durch das Gericht der Hauptverhandlung. Bejaht auch das Gericht – unabhängig von der Staatsanwaltschaft – einen hinreichenden Tatverdacht, so erlässt es einen Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO. Dabei ist stets dann von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen, wenn eine Verurteilung aufgrund der bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich erscheint. Anderenfalls ergeht gem. § 204 StPO ein Nichteröffnungsbeschluss. Will die Staatsanwaltschaft hingegen das Verfahren einstellen, so funktioniert die Einstellung des Ermittlungsverfahren in der Praxis entweder auf dem Wege des sog. Opportunitätsprinzips (§ 153 ff. StPO) oder aber mangels hinreichenden Tatverdachts. Das Opportunitätsprinzip ist gewissermaßen das Gegenstück zum Legalitätsprinzip (s.o.). Es bietet die Möglichkeit, das Verfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einzustellen, so beispielsweise wenn die Schuld des Täters gering erscheint und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 153 StPO), die Erfüllung von Auflagen und Weisungen zur Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses ausreicht und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a StPO) oder aber die zu erwartende Strafe neben der Strafe für andere Taten des Tatverdächtigen nicht erheblich ins Gewicht fällt (§§ 154, 154a StPO). Liegt hingegen kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor, so stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO).

https://www.strafrechtsiegen.de/ermittlungsverfahren-ablauf/

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Saradoc  31.10.2022, 22:22
@KittyCat2909

Erster Absatz ist vollständig richtig. Wenn die Jungs und Mädels von einem möglichen Straftatbestand Kenntnis erhalten (nichts anderes ist eine Strafanzeige, eine "zur Kenntnisbringung"), dann MUESSEN die ermitteln.

Aber die Polizei kann, bevor es zur StA geht, befinden, daß das wohl nix gibt (unser §172 II StPO), oder auch (ich bin da leider über die genauen Modalitäten nicht informiert, war im Referendariat nur 3 Monate statt der üblichen 4 bei der Polizei, die haben mich nur in Grobzuegen davon in Kenntnis gesetzt, was die eigentlich im Einzelfall machen, insbesondere im Kühlhaus war da jede Menge Zeit, nur von A nach B geschickt, keine echte Sacharbeit) einen  §153 StPO "empfehlen", ich weiß nicht, ob die das dann (begründet) selber können, oder irgendein Amtsanwalt bei der StA das absegnen muß. Ich nur Steuerrecht, alles andere zulange her;  §170 II StPO ist jedenfalls nicht aussagekräftig dafür, ob das mittels  §153 evtl. mit "a", vorher abgedeckelt wird. Läuft dann aber im Zweifel so, der Rest ist Praxis, Jugendamtssachen vornedran.

Ich hab auch mal ein Zwischenverfahren torpediert, bzw. dasselbe wiederaufleben lassen. Richter hob qua Fax um 8:10 Uhr auf Schreiben vom Vortag Termin um 9:00 auf, weil meine ältlichen Mandanten (70++) nicht, wie angeklagt, irgendwie zu deren Lebzeiten, 2009, jemals zu Unrecht ALG II hätten in Anspruch nehmen können. Mußte sich dann irgendeine Missy mal zu Hause in Wuppertal erklären, ansatzweise peinlich. Ladungsadresssen der Zeugen stimmten auch nicht, die gab es zwar, aber nicht im Jobcenter, vielmehr beim Sozialamt der Stadt.

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Sind Zeugen da? Wenn nicht, wahrscheinlich fliegt sie dann nicht.

Lookingfrlondon 
Fragesteller
 31.10.2022, 19:22

Echt ??

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Saradoc  31.10.2022, 20:11
@Lookingfrlondon

Neee. Keine Zeugen ist erstmals ein Vorteil, das ja. Aber wenn die mit frisch blutender Nase zum nächsten Lehrer gelaufen ist, da muß dann ja doch was gewesen sein, warum sagt die sonst sowas? Kann man ggf. dann erheblich mehr machen, um das abzufaechern, aber ist keine Freikarte.

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