Familienstreit als Student. Kann ich mittellos ausziehen oder bin ich vorerst zu Hause gefangen?

7 Antworten

Du kannst auch studieren und gleichzeitig arbeiten. Außerdem Gibt es Hilfen wie Bafög.

Zum Ausziehen braucht man Planung. Wer spontan ausziehen will braucht zumindest Freunde, die eine Bude haben und ein freies Bett.

Du kannst Bafög beantragen, den Unterhalt von deinen Eltern einklagen oder Arbeiten.

Nur es gibt kein App, die dir eine Bleibe und auf Knopfdruck, die nötigen Mittel besorgt.
Manchmal muss man persönlich vorsprechen oder anrufen, da reicht keine Email.

Wer in Krisensituationen ist, kann Hilfe bekommen.

https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/krise-und-konflikt/krisetelefone-anlaufstellen

Am einfachsten wäre es sicherlich mit deinen Eltern zu sprechen. Habt ihr schonmal versucht eine Konfliktlösung zu finden? Wenn Menschen miteinander sprechen, macht das vieles einfacher. Ihr seid immerhin erwachsen.

Alles Gute wünsche ich dir.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Psychologiestudentin, Rettungssanitäterin

Als Student steht dir in der Regel Bafög zu. Hast du mal prüfen lassen, ob du dafür in Frage kommst?

Ansonsten sind die meisten Studiengänge doch gut mit einem Nebenjob zu vereinbaren. Such dir eine Stelle als Werkstudent, dann sparst du sogar noch Steuern.

Und dann kannst du dir ja auch erstmal ein WG-Zimmer suchen, um Geld zu sparen.

Sicher wird die erste Zeit hart und man kann nicht so leben, wie man es sich erträumt, aber so würdest du immerhin schon mal aus der Situation rauskommen.

FloraFinia17  14.12.2023, 15:59

Knapp jeder zehnte Studierende bekommt Bafög. Demnach erhält man in der Regel als Studierender eher kein Bafög.

Es gibt sicherlich ein paar, die berechtigt wären, aber keins beantragen, allerdings sind das dann wahrscheinlich trotzdem maximal ein Viertel, die es bekommen würden.

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Die gesteigerte Unterhaltspflicht gilt nur bis zum 21. Lebensjahr des Kindes, solange das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt und es sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet.

3. KINDESUNTERHALT FÜR VOLLJÄHRIGE KINDER

Bei volljährigen Kindern ist die Rechtslage eine andere. Diese müssen nämlich ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine gesunde volljährige Person dazu im Stande ist. Anders gesagt: Wer erwerbsfähig ist, muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Andernfalls entfällt der Unterhaltsanspruch.

Befindet sich das Kind dagegen in der Ausbildung und/oder im Studium, ist es in aller Regel weiterhin bedürftig. Folglich besteht auch dann ein Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. In diesem Fall gibt es auch keine Altersbegrenzung. Im Übrigen: Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten steigt sukzessive an (siehe dazu die Düsseldorfer Tabelle). Danach liegt der Selbstbehalt beim Unterhalt gegenüber einem erwachsenen Kind um einiges höher als bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind.