Fallengelassen Anzeige problem für eine Polizeibewerbung?
Guten Mittag,
der Hauptgrund für diese Frage ist Langeweile, nicht weil ich Mist gebaut habe.
Mitte letzten Jahres habe ich eine Anzeige erhalten wegen dem "Verdacht auf die Anstiftung zu einer Straftat". Dabei ging es um den Verdacht, dass ich einen Freund nach 3g Weed gefragt habe. ( Meines Wissens nach war es keine Anzeige wegen dem Verdacht auf einen BtMG Missbrauch nur diese Anstiftung eben). Ich habe damals dann einfach zusammen mit meinem Anwalt alles zugegeben und die Anzeige wurde fallen gelassen. Verhindert diese Ermittlung eine Bewerbung bei der Polizei? Ich habe das irgendwo mal gelesen, dass gegen einen noch nie ermittelt werden durfte, wenn man sich bewerben möchte. Aber ich habe gerade (wieder aus langeweile haha) verschiedene Artikel gelesen in denen behauptet wurde, dass man selbst mit fallengelassenen Anzeigen wegen Körperverletzung, Beleidigung, etc noch sich bewerben darf. Was stimmt nun?
MfG Liam
6 Antworten
Sich zu bewerben, ist nicht verboten. Also darfst du es.
Das eingestellte Verfahren ist in einem Register beim Staatsanwalt registriert, auf welches die Polizei zugreifen kann bei Bewerbungen. Du solltest also nichts verheimlichen.
Die eingeräumte Straftat führte zur Einstellung des Verfahrens. Das ist etwas anderes, es ist kein Freispruch. Es könnte also eng werden.
Es kommt drauf an.
Auf welcher Grundlage wurde das Verfahren eingestellt? 170, Abs. 2 STPO? Das ist schon mal was anderes wie als wenn es wegen 153, Abs. 1 STPO eingestellt wurde.
Das gegen einen ermittelt wird, das passiert schon mal und es stellt auch grundsätzlich kein Problem dar, aber es kommt eben darauf an was dabei raus kommt.
Eine fallen gelassene Anzeige gibt es ja nicht.
Es gibt höchstens ein eingestelltes Verfahren. Ein Verfahren kann man aus unterschiedlichen Gründen einstellen. Es ist ja nicht immer die erwiesene Unschuld. Oft ist es Geringfügigkeit.
Bei einer Bewerbung muss das angegeben werden und dann spielt der gesamte Sachverhalt eine Rolle. Nicht beamtenrechtlich, aber charakterlich.
Gruß S.
Wenn alles fallen gelassen wurde, sehe ich dort grundsätzlich kein Problem. Man wird aber nochmal darauf zurückgreifen, da im Bundeszentralregister vermerkt ist, dass Sie schon einmal Beschuldigter eines Strafverfahrens waren.
da im Bundeszentralregister vermerkt ist, dass Sie schon einmal Beschuldigter eines Strafverfahrens waren.
Nö. Im BZR stehen nur abgeschlossene Verfahren, die in einem Urteil endeten.
Dass schon einmal gegen ihn ermittelt wurde, aber nicht verurteilt, steht im Staatsanwaltlichen Verfahrensregister.
Nein das tut sie nicht. Außerdem ist es schlichtweg blödsinn zu glauben dass eine Anzeige bzw jede Verurteilung ein Ausschluss bedeutet.
Ich lese erst jetzt gerade deinen unteren Text fertig. Nochmal für dich. Erstens eine Anzeige landet überhaupt nicht im Führungszeugnis. Hier zu ist eine Verurteilung nötig. Aber nicht jede Verurteilung heißt dass etwas in deinem Führungszeugnis steht. Wenn du beispielsweise eine gewissen Summe Geld zahlen musst, die nicht höher ist als die Summe x (weiß die Summe gerade nichts aus dem Kopf) dann steht nichts in deinem Führungszeugnis.
Perfekt, dankeschön.