Fahrerflucht wenn Notiz vorhanden?

9 Antworten

Der Gesetzgeber sieht nicht vor, dass die Polizei gerufen werden muss.

§142 StGB:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Polizei ist weder ein Unfallbeteiligter noch ein Geschädigter und muss folglich nicht benachrichtigt werden.

Du bist verpflichtet, die Feststellung nachträglich zu ermöglichen, wenn du eine angemessene Zeit gewartet hast, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Diese nachträgliche Mitteilung kann mit einem Zettel am Fahrzeug erfolgen, das Rufen der Polizei ist nicht erforderlich, man kann es aber tun, sofern man möchte. Dem Geseztgeber genügt es, dass den in Abs 1 Nr 1 genannten Berechtigten ("der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten") die Daten mitgeteilt werden:

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

Du musst stehen bleiben und die Polizei rufen, sagen was passiert ist, wo und wann genau das war sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges nennen. Alles andere ist Fahrerflucht.

und die Polizei rufen

Kannst du auch begründen, warum sich der Gesetzgeber irrt, wenn er ausdrücklich "oder" schreibt?

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@migebuff

Ich kann nur sagen, was man beim Führerschein lernt. Dort gabs ganz klar die Info, dass man die Polizei verständigen muss. (In Österreich ist das jedenfalls so)

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@Mariiaaca

Es mag sein, dass das bei euch in Österreich der Fall ist, du kannst aber nicht einfach davon ausgehen, dass weltweit die gleiche Rechtslage gilt.

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@migebuff

Ich bin davon ausgegangen, dass sich da das Gesetz von D und Ö nicht wirklich unterscheidet.

Ein Zettel kann ja auch weggeweht werden oder nass werden, dass ist es Fahrerflucht. Kann ja jeder sagen, dass er einen Zettel hinterlegt hat.

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Nehmen wir mal die theoretische Situation das du eine Nummer hinterlässt und es theoretisch regnet und der Zettel dadurch unleserlich wird.

Du hast dann theoretisch daran gedacht das dies passieren könnte und ihn laminieren lassen und ich bin dann theoretisch an diesem Auto vorbei gelaufen und habe theoretisch diesen Zettel entfernt. Wüsste dann...also so ganz theoretisch der Besitzer des anderen Autos bescheid?!

Daher ist es auch dann Fahrerflucht, ein einfacher Zettel wird nicht akzeptiert und kann als Fahrerflucht gelten wenn man dich daraufhin anzeigt. Daher immer die Polizei anrufen, im Zweifelsfall kann der Besitzer anhand der Angabe seines Kennzeichens dann bei der Polizei den Unfallgegner erfragen. Bzw. die Polizei kümmert sich dann um den gesamten Rest, Kontaktaufnahme etc.

So wie ich es kenne, wartet man kurz auf den Besitzer. Wenn dieser nicht erscheint, ruft man die Polizei an.
Alles weitere Regelt dann die Polizei!

LG

Zettel reicht nicht, bitte lieber immer die Polizei rufen. Die sagen dann schon, ob sie kommen oder ob du aufs Revier kommen sollst.