Fährt ein Krankenwagen im Einsatz immer über Rot?

9 Antworten

Nein. Wie Andere bereits geschrieben haben, existieren ganz konkrete rechtliche Anforderungen an die Inansoruchnahme von Sonderrechten (Recht, von den ansonsten geltenden Vorschriften der StVO abweichen zu dürfen), geregelt in §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und von Wegerecht (Recht, das andere Verkehrsteilnehmer sofort, also umgehend freie Bahn schaffen müssen), geregelt in §38 StVO. Beide Rechte, dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe, fällt hierunter jedoch auch ein starker Schmerzzustand, da nach Ansicht des BGH auch die unnötige zeitliche Verlängerung eines starken Schmerzzustandes bereits einen schweren gesundheitlichen Schaden darstellt. Auf der Anfahrt zu einem Einsatzort, entscheidet der Leitstellendisponent über die Inanspruchnahme der Sonder- und Wegerechte, da dieser das Notrufgespräch geführt hat und dementsprechend die Situation vor Ort zu diesem Zeitpunkt am Besten beurteilen kann. Während dem Patiententransport, entscheidet der sogenannte verantwortliche Transportführer, d.h. der Rettungsdienstmitarbeiter mit der höchsten fachlichen Qualifikation oder falls anwesend der Notarzt über die Sonder- und Wegerechte. Im Rettungsdienst, ist das gut nachvollziehbar, da die Inanspruchnahme der Leitstelle mitgeteilt werden muss und auch im Patienten- bzw. im Einsatzprotokoll dokumentiert werden muss. Da dort natürlich auch der medizinische Zustand des Patienten dokumentiert ist, ist anschließend gut überprüfbar, ob die Sonder- und Wegerechte rechtlich gerechtfertigt gewesen sind. Die einzige Situation, in der Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden (dürfen), obwohl der aktuelle Patient die dafür notwendigen Kriterien nicht erfüllt, das ist ein bereits konkret vorliegender Folgeeinsatz für das Rettungsmittel, bei dem diese Kriterien erfüllt sind. Der Einsatz muss jedoch bereits konkret vorliegen. Alleinig die Tatsache, dass es das einzige freie Rettungsmittel in der näheren Umgebung ist, ist dafür rechtlich nicht ausreichend.

Mfg

Es gibt Vorgaben, unter welchen Umständen ein Fahrzeug des Rettungsdienstes das Sonderrecht in Anspruch nehmen darf, von der StVO abzuweichen. Das steht im §35 (5a) StVO:

Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Und wenn das nicht gegeben ist, z.B. weil eine halbe Stunde hin oder her gerade nicht entscheidend ist, ist auch der Rettungsdienst ganz normal an die StVO gebunden. Und muss dementsprechend auch an jeder roten Ampel halten.

Natürlich gibt es auch Rettungsdienstler, die genau wissen, an welchen Ampeln kein Ampelblitzer steht. Und die sich drauf verlassen, dass ein Polizist einen "Blaulichtkollegen" nicht zur Rechenschaft ziehen wird. Diese Rettungsdienstler sind damit aber (wissentlich!) illegal unterwegs und könnten sich genauso ihr Bußgeld und ihre Punkte bekommen.

___

Das Ganze hat übrigens erstmal nichts mit Blaulicht und Sirene zu tun. Das steht beides in einem anderen Paragraphen. Ein Rettungswagen kann also Sonderrechte haben, ohne das Blaulicht eingeschaltet zu haben. Dann muss allerdings niemand Platz machen...

Es wird nur empfohlen, dass allgemein Fahrzeuge, die Sonderrechte in Anspruch nehmen und ein Blaulicht besitzen, dieses dann auch einschalten. Um anderen Verkehrsteilnehmern zu zeigen, dass sie sich auf ein "ungewöhnliches" Fahrverhalten einstellen müssen.

Bei normaler Fahrt - nein

Wenn die Sonderrechte in Anspruch genommen werden - ja, dann kann es durchaus passieren.

Nö manchmal ist auch Grün.

Aber mal im Ernst im § 38 StVO steht:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden

auch im § 35 steht:

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Du kannst also davon ausgehen das wenn der RTW mit SoSi fährt da hinten drin Niemand liegt der nur Zahnschmerzen hat.

Also ja wenn SoSi dann wird auch bei Rot in Kreuzungen eingefahren.

Unter in Anspruchnahme von Sonder und Wegerechten, also eingeschaltetem blauem Blinklicht und Wechselklanghorn ( ganz korrekt Martinhorn )fahren wir natürlich auch bei rot. Dies kann der Fall der sein weil der Zustand des Patienten es erfordert oder ein zu erwartender grösserer Schaden des Patienten eintritt bei Verzögerung der Ankuft im KH.

Ohne Dringlichkeit wird auch mit Patient ohne Blaulicht gefahren ergo an Ampeln gewartet.