Wenn mich ein Krankenwagen anfährt, was passiert..?

9 Antworten

Die Besatzung ist zur Ersten Hilfe genauso verpflichtet wie jeder achtete Bundesbürger auch. Als person mit Garantenstellung sogar in besonderen Maße.
Sie werden dich versorgen und dann einen RETTUNGSWAGEN und Polizei nachfordern.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Sie müssen sich um dich kümmern. Ein anderer RTW wird dann zum erst Patienten geschickt. Weil ansonsten gilt es als Fahrerflucht und als unterlassene Hilfe. Beides wird bestraft.

Das Strafrecht gilt auch für sämtliche sich auf einer Einsatzfahrt befindliche Einsatzfahrzeuge!. Die Sonderrechte gemäß §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO), befreien den Fahrer bzw. das Einsatzfahrzeug "lediglich" von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, niemals vom Strafgesetzbuch (StGB). Dass bedeutet, dass das Einsatzfahrzeug als Unfallbeteiligter selbstverständlich anzuhalten hat und sich über die Unfallfolgen vergewissern muss, alles andere wäre ein "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" im Sinne von §142 StGB. Sofern ein Personenschaden entstanden ist, hat die Besatzung natürlich auch eine strafrechtliche Hilfeleistungspflicht gegenüber dieser Person (§323c StGB). Der Unfall würde der Leitstelle mitgeteilt und diese würde einen anderen freien Rettungswagen zum ursprünglichen Notfallort entsenden. Fälle, in denen der unfallbeteiligte Rettungswagen weiterfahren dürfte, gibt es wenige. Diese sind:

1.) Kein Personenschaden sondern "lediglich" ein (geringfügiger) Sachschaden,

2.) Der anliegende Einsatz ist lebensbedrohlich und

3.) Ein anderer Rettungswagen kann den Einsatzort in angemessener Zeit nicht erreichen.

Dann dürfte ausnahmsweise aufgrund eines "rechtfertigenden Notstandes" nach §34 StGB die Einsatzfahrt fortgesetzt werden. Jedoch sollte die Besatzung unbedingt persönliche Daten, wenigstens den Funkrufnamen oder das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges hinterlassen und hat die rechtliche Verpflichtung, sich nach der Absolvierung des Einsatzes unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.

Das Strafgesetzbuch inkl. Fahrerflucht und unterlassener Hilfeleistung ist selbstverständlich auch dann gültig, wenn das Blaulicht eingeschaltet ist. Dementsprechend ist bei einem Unfall grundsätzlich erstmal die Einsatzfahrt vorbei.

Nur in dem Fall, dass der Unfallgegner wirklich keinen nennenswerten Schaden erlitten hat und wirklich kein anderes Fahrzeug zum ursprünglichen Notfall fahren kann, kann man einen rechtfertigenden Notstand annehmen, aufgrund dessen man die Einsatzfahrt fortsetzt. Das ist aber wirklich der Ausnahmefall und wird eher bei einem abgerissenen Spiegel zum Tragen kommen als bei einer "hoffentlich nur" Schürfwunde. Bei einer Kollision zwischen einem tonnenschweren Fahrzeug und einem Fußgänger ist i.d.R. nicht davon auszugehen, dass letzterer unverletzt geblieben ist.