Ex will verschenktes handy wieder haben?
Also Eine Freundin von mir hat von ihrem (jetzt ex) freund ein handy geschenkt bekommen da er ihr altes Handy kaputt gemacht hat.
Ein paar wochen nach der trennung hat der ex sie angeschrieben und fordert nun alle sachen die er innerhalb der bezihung gekauft/ihr geschenkt hat unteranderem das Handy zurück.
Sie ist momentan ein wenig am verzweifeln was sie machen soll, sämtliche kassenbelege und rechnungen hat sie alles bis auf eine sache läuf auch auf ihren Namen ebendso das Handy allerdings ist alles vom konto des ex-freundes bezahlt worden.
Er hat damit gedroht das sollte sie nicht die sachen zurück geben er einen anwalt einschalten würe um die sachen wieder zubekommen.
was würde also passieren wenn er zur Polizei geht und denen sagt das er das nicht verschenkt hat müsste sie alles wieder zurück geben oder kann sie es behalten da sämtliche verträge auf ihren namen ausgestllt sind?
8 Antworten
Wenn er ihr das Handy kaputt gemacht hat, muss er ihren Schaden sowieso ersetzen, ausserdem steht ihr Name auf den Rechnungen. Geschenkt ist und bleibt Geschenkt, da kann er seinen Anwalt und der Polizei die Türen einrennen. Deine Freundin soll einfach nicht reagieren, der ist nur sauer auf sie, die Polizei reagiert da gar nicht erst, der Anwalt auch nicht.
Das mit den Rechnungen ist allerdings nur ein Indiz. Wenn es ein Kaufvertrag war den die Freundin geschlossen hat, jedoch an den Exfreund zu Erfüllen sein sollte, also ihm Eigentum und Besitz verschafft werden musste, dann ist der Freund trotz des Vertrages Eigentümer. Das Verpflichtungsgeschäft ist in Deutschland von dem Erfüllungsgeschäft getrennt.
Es kommt also auf die Eigentümerstellung an. Wenn es eine Schenkung gab, dann sieht es schon danach aus, dass der Freund Eigentümer war und dann durch die Schenkung das Eigentum übertragen hat, vermutlich Handschenkung.
Auch der Schaden würde nicht bedeuten, dass sie einfach das Handy behalten darf. Es besteht dann ein Schadensersatzanspruch, das ist aber eben nicht einfach das Handy.
Es kommt also wirklich nur auf die Eigentümerstellung an ob die Freundin das Eigentum an der Sache erworben hat. Dies hat sie durch Rechtsgrund (Schenkung). Damit kann der Exfreund das Handy nicht herausverlangen, weil er gar keinen Anspruch hat.
Soll er doch einen Anwalt einschalten - für das Geld kann er mindestens ein neues Handy kaufen
Hi!
Also, eine Schenkung ist ein Vertrag, ein sog. zweiseitiges Rechtsgeschäft.
Der Ex hat z.B. das Handy als Geschenk angeboten und sie hat dieses Angebot angenommen.
Das wars dann auch schon, er kann seine Willenserklärung nicht mehr einseitig zurückziehen.
Er kann zwar eine Anzeige wegen Diebstahls erstatten, aber Deiner Freundin dürfte es nicht schwer fallen, zu beweisen, dass es sich um ein Geschenk handelte, wenn die Sache überhaupt weiter verfolgt würde.
Die Freundin muss mit nichten beweisen, dass es sich um ein Geschenk handelt. Im Strafrecht gibt es eine Aufklärungspflicht des Staates da muss sich keiner selber entlasten.
Das wars dann auch schon, er kann seine Willenserklärung nicht mehr einseitig zurückziehen.
Das verstehe ich auch nicht, was soll denn das "einseitig" meinen? Verwechselst du hier Vertrag und Willenserklärung?
Da passiert nichts.
Warum? Die Freundin ist rechtmäßig Eigentümerin durch Schenkung geworden. Der Exfreund hat also keine Eigentümerrechte mehr an dem Handy. Kann auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung das Handy verlangen, da es eben diese Schenkung gab.
Hätte er sich mal vorher überlegen sollen.
Da hast du vollkommen Recht! Was ihr Ex da abzieht, ist einfache Erpressung. Mit dem Anwalt zu drohen ist immer ein Weg, um den anderen unter Druck zu setzen und zu verunsichern. Würde er dies allerdings wirklich tun, würde er von der Polizei und vom Anwalt direkt abgewiesen werden. Entweder macht er das extra, oder er ist einfach nur blöd XD
Nur um das zu ergänzen. Hier ist nach der Schilderung auch liegen die Voraussetzungen des § 530 BGB nicht vor. Hier sind schon andere Maßstäbe anzusetzen. Damit hat er sofern er nicht Insolvent ist keinen Anspruch auf Rückforderung der Schenkung.
Ganz ehrlich: ich würde den Herren vor die Wahl stellen. Entweder Handy darf behalten werden oder er zahlt den Schaden, den er damals verursacht hat.
Aber Vorposter hat Recht: die Polizei wird dies nicht interessieren.