Erkennungsdienstlich behandelt?

4 Antworten

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Es hängt davon ab ob die ED-Unterlagen nach der die 1. oder 2. Alternative des Paragr. 81 b (1) StPO erhoben werden sollen.

Nach der 1. Alternative dienen diesen der Aufklärung einer bestimmten Tat, da musst Du hin und kommst nicht drum herum.

Die 2. Alternative dient der vorsorglichen Verbrechensbekämpfung, wenn Du widersprichst musst Du gegen die Anordnung vor dem Verwaltungsgericht klagen.

LeleLoLo29 
Fragesteller
 01.12.2021, 21:50

Das verwirrt. Einige Anwälte schreiben ,dass durch die Polizei keine Pflicht besteht nur wenn die Staatsanwaltschaft dies anordnet ?

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Nein.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das kommt darauf an, ob du Beschuldigter/Verdächtiger oder Zeuge bist. Ein Zeuge muss unter gewissen Umständen, der erste nie. Eine ED findet aber bei Zeugen nicht statt, somit bist du wohl der Verdächtige.

Als Verdächtiger gehst du nirgendwo hin und sagst nix und gibst nix. Du kannst es nur für dich schlimmer machen.

Wenn du was an deiner Lage verbessern willst, solltest du das von einem Anwalt oder einem ähnlichen "Auskenner" machen lassen.

"Hingehen" musst du erst, wenn du vom Gericht geladen wirst. Da solltest du dann wirklich hingehen, denn tust du es nicht, kannst du zwangsweise vorgeführt oder in Abwesenheit verurteilt werden. Und das wirst du dann ziemlich sicher und zwar mit einem ziemlich hohen Strafmass, denn die Richter mögen keine Angeklagten, die sie ignorieren.

superseegers  01.12.2021, 21:39

Du irrst leider.

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superseegers  01.12.2021, 21:50
@DocPsychopath

Google bitte nicht nur einen berliner Anwalt mit einer Mindermeinung sondern strafprozessliche Kommentare, z.B. bei www.rodorf.de

Argumentation ist, dass in der Norm keine Anordnungsbefugnis genannt ist, daher jeder Polizeibeamte sie anordnen kann, bisweilen heisst es auch, nur Krininalpolizisten.

Gut aufbereitet und lesbar.

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Als Beschuldigter musst Du der Vorladung nicht nachkommen.

superseegers  01.12.2021, 21:40

Das ist falsch. Als Beschuldigter muss man nicht zur Vernehmung, aber zur ED-Behandlung nach 1. Alternative des 81b(1) StPO sehr wohl.

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LeleLoLo29 
Fragesteller
 01.12.2021, 21:48
@superseegers

Aber es ist ein Unterschied ob die Polizei das anordnet oder die Staatsanwaltschaft? In dem Fall ist es die Polizei !

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superseegers  02.12.2021, 08:02
@Ratefuchs007

Es gibt rechtstheorerischen Streit, die Mehrheitsmeinung ist, dass die Rechtsgrundlage für die ED-Behandlung nach Parag. 81 b (1) 1. Alternative keine Anordnungskompetenz erwähnt. Daher die Schlussfolgerung, dass diese Maßnahme jeder Polizeibeamte/Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft diese anordnen kann.

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LeleLoLo29 
Fragesteller
 02.12.2021, 16:18
@superseegers

Also muss im Schreiben keine Belehrung stehen ? Es gibt genug Leute wie mich , die das nicht kennen. Im Schreiben steht eine Vorladung und die ED Behandlung ohne Belehrung! DANKE

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superseegers  02.12.2021, 16:59
@LeleLoLo29

Belehrung bräuchte, so meine ich, bei der 1. Alternative nicht zu stehen, da es keine Widerspruchsmöglichkeit gibt. Die Rechtsgrundlage müsste aber in der Vorladung genannt sein als Paragraph oder es hängt eine Rechtsbehelfsbelehrung daran, dass man zum Widerspruch beim VG klagen muss (2. Alternative)

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LeleLoLo29 
Fragesteller
 03.12.2021, 11:15
@superseegers

Also es stand nichts keine Belehrung , kein Paragraph, Keine Rechtsgrundlage , wenn man nicht erscheint . Es stand auch nicht um welchen Paragraph es sich handelt , also ob alt 1 oder 2. Also bei 1 alt. Muss nichts dergleichen stehen ? Man kann nicht klagen oder sonstiges bei alt 1?

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