Datenschutzverstoß? Anzeige?

3 Antworten

Zunächst einmal hat sie das sog. "Recht am eigenen Bild":

https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

https://www.wbs-law.de/medienrecht/persoenlichkeitsrecht/recht-am-bild/

Sie hat Fotos zunächst ihrem Freund zur Verfügung gestellt und später ihr Einverständnis zurückgezogen, dass er die Bilder in irgendeiner Form verwenden darf. Nun hat er es - möglicherweise - doch getan. Warum "möglicherweise"? Wenn sie ihren Ex-Freund anzeigen möchte, muss sichergestellt sein, dass allein er diese Fotos besaß und verbreiten konnte. Wenn sie selbst die Fotos aber auch geteilt hat (Facebook, Instagram), wird es schwierig. Denn die Beweislast, dass ihr Ex diese Fotos unberechtigt verwendet/geteilt hat etc. obliegt ihr.

https://www.recht.help/informationen/fotorecht-und-bildrecht/recht-am-eigenen-bild-verstoss-unerlaubte-veroeffentlichung-verbreitung-unterlassungsanspruch-schadensersatz-hoehe/#:~:text=Anspruch%20auf%20L%C3%B6schung%20oder%20Herausgabe%20der%20Fotos%3A,eine%20angemessene%20Verg%C3%BCtung%20zu%20entrichten.

Letztendlich ist ja auch die Frage: Was will sie mit einer Anzeige erreichen? Mehr als das Löschen der Fotos wird sie damit u. U. nicht erreichen.

https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin.de/recht-am-eigenen-bild/

Woher ich das weiß:Recherche
lrst77 
Fragesteller
 23.02.2021, 13:09

Nur sie allein hatte diese Bilder und Er im Endeffekt. Er hat ihr versprochen dass er alles gelöscht hat, auch im Streit gesagt er hätte alles von ihr gelöscht. Jetzt hat ihr dieser Bekannte aber zwei Bilder von ihr geschickt, die nur ihr Freund hatte. Ihr Ex und er sind ja auch gut befreundet. Der Bekannte hat gesagt er hätte noch viel mehr, die Bilder können nur von ihrem Exfreund kommen.

0

Ja, kann und SOLLTE sie dringend machen

Natürlich ist es nicht erlaubt, intime Bilder gegen den Willen einer Person zu teilen.

Die Verbreitung von intimen Bildern gegen den Willen des Betroffenen stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre und damit eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung des Abgebildeten dar. Dem abgebildeten Opfer steht in solchen Fällen neben einem Unterlassungsanspruch auch ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, wobei die Höhe des Anspruchs immer von den konkreten Umständen abhängt.
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen drohen auch strafrechtliche Folgen. § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) stellt das Verbreiten von Fotos gegen den Willen des Betroffenen unter eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Nach § 184 Strafgesetzbuch (StGB) droht dem teilfreudigen Weiterleitenden zudem eine Freiheitsstrafe wegen Verbreitens pornographischer Schriften, worunter auch das Weiterleiten von intimen Fotos fallen kann.

Quelle: https://www.e-recht24.de/news/blog-foren-web20/8432-schadensersatz-nacktbilder-whatsapp-lg-berlin.html

Da sie sich zerstritten haben, ist ein rechtlichen Vorgehen hier auch zu empfehlen. Denn wie ihr nun wissen solltet ist eine einfache Aufforderung und das OK des Anderen noch lange keine Bestätigung dafür, dass die Bilder wirklich nicht weitergesendet wurden und vom Gerät entfernt sind.

Datenschutz ist hier übrigens nicht der korrekte Begriff. Der Begriff dreht sich eigentlich um die Verarbeitung von Daten zwischen Institutionen wie Unternehmen (z.B. Facebook) und der Bürger/Verbraucher.

Soundchaser  23.02.2021, 13:31

Stimmt...es stand ja in der Ausgangsfrage, dass es sich um entsprechende Bilder handelte...

0