Darf ich eine Ausbildung als Polizist anfangen obwohl ich einmal eine leichte Strafe erhielte?

6 Antworten

Das schreibt NRW dazu:

“Auch wer Vorstrafen hat, kann sich bei der Polizei bewerben. Allerdings sind die Bewerber verpflichtet, diese anzugeben. „Entweder, die Vorstrafe ist so erheblich, dass derjenige sofort abgelehnt wird, oder er muss vor eine spezielle Kommission der Polizei treten, die in jedem Einzelfall entscheidet.“

https://mobile.polizei-dein-partner.de/themen/schule/detailansicht-schule/artikel/polizist-werden.html?tx_ttnews%5BsViewPointer%5D=1&cHash=d7d20d0ba6cdd875189382951f595768

Eine Einstellung heisst nicht automatisch "unschuldig". Es kann auch eingestellt sein wegen geringer Schuld, oder das Verfahren ist schwebend, und kann dann bei Vorliegen neuer Erkenntnisse wieder aufgenommen werden.

Wichtig ist, das anzugeben, und nicht zu denken, das wäre eine Kleinigkeit, die man verschweigen könnte. Bereite dich darauf vor, dass du dazu befragt wirst. Da solltest du kleine Brötchen backen. Du solltest das Unrecht einsehen, und nicht cool sein wollen.

Wenn du dir sicher bist,warum frägst du dann?

Du musst alles bei der Bewerbung wahrheitsgemäß angeben!

Lügst du bei der Bewerbung schon, antwortest du auf die Frage "Hatten sie schon mal mit der Polizei zu tun, wenn ja was?" mit einem Nein, dann bist du charakterlich schon mal nicht geeignet!

https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/eignung/vgmainz190402.htm

Und weil es"eingestellt" wurde wäre es nicht schlimm?

Straftaten, auch wenn sie im jugendlichen Alter begangen wurden, sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu begründen. Dafür ist es unerheblich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ob es zu einer Verurteilung gekommen oder das Strafverfahren wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen eingestellt worden ist

OVG NRW, Beschluss vom 18.12.18 - 6 A 2903 / 18

Warum jemanden mit Dreck sm Stecken nehmen wenn genug andere genau so gut sind aber eine weisse Weste haben?

Das Verfahren wurde möglicherweise im sog. Erziehungsregister nachgehalten und wäre dort u.a. für Justizbehörden und die Polizei (die Du bei der Bewerbung dazu ermächtigen musst) einsehbar.

Mache Dich zum Thema Erziehungsregister schlau was Du angeben musst, es kommt auf die Details der Einstellung an.

Wenn es eingestellt wurde, dann hast du keine Strafe bekommen und wurdest nicht schuldig gesprochen. Das wäre in Ordnung, vor allem in der Jugend.

Wenn du verurteilt wurdest, wird es schwierig.

lg

Leestiger  28.04.2022, 15:10

Auch eingestellte Verfahren stehen im Erziehungsregister!

Angeben muss er sie so oder so!

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HfPol110  28.04.2022, 16:01
@Leestiger

Es geht mir nicht darum ob es drinnen steht oder ob er es angeben muss. Sondern darum ob es für die Einstellung relevant ist oder nicht. Er hat ja nicht gefragt ob er es angeben muss oder nicht. Sondern ob es relevant ist oder nicht.

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Leestiger  28.04.2022, 16:11
@HfPol110

Und da meinst du "wäre in Ordnung wenn keine Verurteilung"

Realität ist aber:

Straftaten, auch wenn sie im jugendlichen Alter begangen wurden, sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu begründen. Dafür ist es unerheblich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ob es zu einer Verurteilung gekommen oder das Strafverfahren wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen eingestellt worden ist

OVG NRW, Beschluss vom 18.12.18 - 6 A 2903 / 18

Du liegst also mit deiner "Vermutung" falsch - und genau das habe ich kommentiert!

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HfPol110  28.04.2022, 16:55
@Leestiger

Es muss dann geprüft werden, ob derjenige geeignet ist oder nicht. Bei der derzeitigen Situation bei den Polizeien, ist eine unbedeutende Straftat im Jugendalter kein Problem.

Das Gerichtsurteil, ist wieder mal Theorie. In der Praxis läuft es anders.

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Leestiger  28.04.2022, 17:27
@HfPol110

Richtig wäre:

Theorie ist deine Aussage: "Das wäre in Ordnung, vor allem in der Jugend"

Realitat ist das Gerichtsurteil..

Oder andere Urteile..

Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist..

VG Berlin, Beschluss vom 15.07.15 - 7 L 459.15

Ich wollte nur korrekt kommentieren, dass Verfehlungen in der Jugend eben nicht "in Ordnung" sind. Sonst wären ja die Bewerber, die keine Verfehlungen begangen haben Arschlöcher, weil sie es nicht krachen haben lassen, oder?

Du würdest einen der schon gezeigt hat dass er dich einen Dreck um Gesetze schert den Vortritt vor einem lassen der sich bisher an Recht und Ordnung gehalten hat?

Einen Kiffer, Schwarzfahrer, Schläger den Vortritt geben? - seltsame Auffassung..

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