Darf ein Rechtsanwalt zur Eigentümerversammlung?

3 Antworten

Sehr geehrte whitesecret,

grundsätzlich darf der Wohnungseigentümer keinen Rechtsanwalt mit in die Versammlung bringen.

- Außer eine Beschlussfassung über die Teilnahme des Rechtsanwaltes wäre von diesem Eigentümer rechtszeitig vor der Einladung als Tagesordnungspunkt beim Verwalter beantragt worden, sinnvollerweise auch unter der Angabe des konkret die WEG tangierenden Sachthemas und der Zielsetzung und wäre vom Verwalter auf der Tagesordnung vorgesehen worden und stünde somit zur Beschlussfassung durch die übrigen Eigentümer an. Dies ergibt sich aus der Frage jedoch nicht erkennbar.

 Eine Ausnahme wäre außergewöhnlich selten in der sog. Gemeinschaftsordnung denkbar. Meist ist die Gemeinschaftsordnung Bestandteil der Teilungserklärung. Es käme allerdings auf die Prüfung der Regelung an, die auch nichtig sein könnte. Ohne Prüfung eines solchen denkbaren Vereinbarungstextes kann dazu keine Aussage getroffen werden.

So wie die Frage gestellt ist, gehe ich davon aus, dass der Eigentümer jetzt erst einmal einen Tagesordnungspunkt für die nächste ordentliche Versammlung, ggf. direkt mit Beschlussvorschlägen, beim Verwalter einreichen muss.

Sollte ihm der Sachverhalt dringlich erscheinen, muss er prüfen, ob gem. Gemeinschaftsordnung - neben den gesetzlichen - Voraussetzungen an eine zusätzliche Versammlung geknüpft sind. Diese müsste er erfüllen. Ebenso müsste er ggf. von sich aus -  um die notwendigen weiteren Miteigentümer zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu bewegen, die Kostentragung dafür erklären, zumindest für evtl. Raummiete, Verwalterkosten (z. B. für's Abhalten der Versammlung, Kopier-, Kuvertier- und Versandkosten der Einladung) usw.

Wolke72012  24.02.2018, 08:15

....Ob das Sachthema bereits auf der Tagesordnung der Versammlung Niederschlag gefunden hatte, um dass es dem Eigentümer hier geht, ist aus der Frage nicht erkennbar. Ggf. können Sie Ihre Frage noch präzisieren um Hintergründe erkennen zu können und die Antwort dann auch nochmals anzupassen. Es gibt denkbare Ausnahmetatbestände (Rechtsprechung) bei denen selten Dritte Personen zugelassen sein könnten.

Das kommt auf die Satzung an. Wenn die Sitzungen nur für Mitglieder öffentlich sind, hat auch der Anwalt dort nichts zu suchen.

Das klärt gleich zu Beginn der Versammlung ein Antrag zur Geschäftsordnung.

kevin1905  23.02.2018, 10:28
Wenn die Sitzungen nur für Mitglieder öffentlich sind, hat auch der Anwalt dort nichts zu suchen.

Das stimmt so pauschal nicht.

Unter gewissen Umständen kann entweder ein Vertreter entsandt oder ein Anwalt hinzugezogen werden.

Urteile hierzu u.a.

OLG Köln 16 Wx 106/07.

DerHans  23.02.2018, 11:59
@kevin1905

Deswegen der Hinweis auf den Antrag zur Geschöäftsordnung

PolluxHH  23.02.2018, 10:36

Da ganz klar formuliert wurde, daß hier der Rechsanwalt mitgebracht werden könnte, ist die Aussage richtig.Versammlungen von Grundeigentümergemeinschaften sind grundsätzlich privat und nicht-öffentlich, d.h. teilnahmeberechtigt ist zunächst nur, wer auch stimmberechtigt ist, von daher wäre theoretisch schon die Teilnahme eines nicht bevollmächtigten Rechtsanwalts als externer Teilnehmer zuerst zu genehmigen. Eine abweichende Regelung ist über die Satzung oder Teilungserklärung einzuführen.

Es bestünde aber ggf. die Möglichkeit, als Eigentümer den Rechtsanwalt mit einer Vertretungsvollmacht auszustatten und selber der Versammlung fern zu bleiben.

Im konkreten Einzelfall hängt die Möglichkeit einer Vertretung bzw. Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht aber zunächst davon ab, ob dieser Grundsatz durch eine Regelung in der Teilungserklärung oder einer späteren Vereinbarung eingeschränkt wurde. Eine solche Beschränkung der Vertretungsmöglichkeiten auf einen bestimmten Personenkreis – z. B. Ehegatten, Kinder, andere Eigentümer und den Verwalter – wird überwiegend anerkannt. [BGH, Beschluß v. 29.1.1993, V ZB 24/92.]

Nein - kann  sie nicht.

Sie kann allerdings ihren Anwalt mit einer Vollmacht dort hinschicken - sie allerdings

darf dann nicht dabei sein.