Darf die Polizei nach dem pusten noch andere Tests durchführen?
Guten Tag,
Ich wurde gestern vor meinem Haus von der Polizei wegen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und da sollte ich pusten, was ich auch gemacht habe (0,0) und dann sollte ich noch alle weiteren Tests machen. Unter anderem 9 Schritte auf einer gedachten Linie laufen und so weiter. Da hab ich mich aber gefragt, ob ich nach dem pusten und/oder Drogentest überhaupt noch was anderes machen muss, gesetzlich gesehen
3 Antworten
lass mich raten ?
die Loizie hat dich angehalten- der Grüne kam zu dir " algemeine Verkehrskontrolle- bitte den Führerschein und Fahrzeugschein- er hat sich beide Sachen angeschaut , ist um dein Auto gegangen- dann kam er wieder, hat die die Papiere wieder gegeben und dann hat er gesagt" ich vermte sie haben alkohol getrunken- sind sie mit einem alkoholtest einverstanden? - " du ahst dann ja gesgat- der argab 0,0. Dann hat er dich gefragt-" sind sie mit einem Körperlichen test einverstanden?2 du hast wieder ja gesagt- dann bist du ein paar mal rum gerannt- hast einmal deinen Kopf nach hinten machen müssen, für 30 sekunden und dabie selber abschätzen müssen, das 30 sekunden vorbei sind!
lief das so ab??????????
In Deutschland sind außer der Blutentnahme alle Tests freiwillig - sprich: Du kannst so viele mitmachen, wie du willst. Oder auch keinen. Wenn Tatsachen auf ein Fahren unter Alkohol- oder BTM-Einfluss hindeuten, läuft es am Ende ohnehin auf eine Blutprobe hinaus.
Wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht eines rechtswidrigen Fahrens unter Alkohol- oder BTM-EInfluss begründen, ist auch eine richterliche Anordnung für die Blutentnahme nicht mehr erforderlich (§ 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG bzw. § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). In allen anderen Fällen ist zwar ein Richtervorhalt vorgesehen, der aber Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung aber ebenfalls durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder Polizei ersetzt werden kann (§ 46 Abs. 4 Satz 1 OWiG bzw. § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO).
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht von anderen (deutschsprachigen) Ländern.
Du musst gar nichts machen, fertig!
Die Beamten können dich allerdings bei begründeten Verdacht einer Blutprobe zuführen, da kommst du nicht aus...