Darf dass Ordnungsamt meine Tasche duchsuchen?

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Ja, nach § 24 des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes i. V. m. §§ 39 und 40 des Polizeigesetzes NRW dürfen auch Vertreter der Ordnungsbehörden in bestimmten Fällen Personen und Sachen durchsuchen.

Aronphoenix  04.10.2010, 12:28

Da kann man sich nur noch daraan aufhängen, das die vorraussetzungen für eine Durchsuchung nicht vorlagen.

Der besitz von Alk ist denen ja nicht verboten.

ProfSchlaumeier  10.02.2013, 23:59

eine kleine Frage:

was ist denn bitte ein "bestimmter Fall"?

Gemeint ist hier sicher ein Sachverhalt, der Anlass zu einer Durchsuchung gibt, oder?

Auch in NRW gigt das Gesetz. Nein, nur die Polizei und der Zoll dürfen das. Allerdings können Sie diese hinzu bitten, um dich zu kontrollieren. So jedenfalls nur mit deiner Zustimmung!

rimtimtimm  03.10.2010, 23:14

Verklickt.

Rolf42  03.10.2010, 23:38

Ja, es gilt das Gesetz. Und das Gesetz überträgt in NRW auch den Ordnungsbehörden bestimmte Polizeibefugnisse (siehe hier: http://tinyurl.com/32bxjwe).

also hier ist es etwas zweischneidig:

die tasche ist eigentum und darf nicht ohne zustimmung durchsucht werden, doch sobald dringender verdacht besteht, kann die person leider reingucken. ich mache es immer so: wenn ich angehalten werde, lass ich die tasche nicht öffnen und lass lieber die polizei holden, die das dann machen müsssen. ich machs dadurch unnötig kompliziert und erfreue mich an dem ärger der anderen, wenn sie nichts verdächtiges darin finden und unverrichteter dinge abziehen, ohn mich belangen zu können oder zur kasse zu bitte! MUHAHAHAHA! ich bin böse...

Volker13  03.10.2010, 23:20

Das ist völlig falsch!

Eternalgamer  03.10.2010, 23:27
@Volker13

bisher hats aber funktioniert! =P

Hallo.

Ja, wir dürfen! Nach OBG und PolG NRW haben wir die Befugnis zu kontrollieren und zu durchsuchen. Bei unkooperatives Verhalten, können Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden (wie es die Polizei macht).

Verdacht auf Alkohol zu dieser Zeit und vielleicht an gewissen Orten ist heute wohl nicht mehr selten. Meistens hat das Ordnungsamt schon gewisse Kenntnisse über diese Plätze und auch Jungendlichen. Die Eltern sind, bei Benachrichtigung, oftmals schockiert oder es ist Ihnen völlig gleichgültig (leider). Die Jugendschutzmaßnahmen sind absolut erforderlich! Nicht nur im Hinblick die Jugendliche/Kinder mit Alkohol zu erwischen, sondern auch um präventiv vorzugehen und die Aufklärung voranzutreiben.

Ich hoffe nur, dass es irgendwann ein absolutes Alkoholverbot auf öffentl.Straße gibt. Mir ist klar, dass nicht alles eingedämmt werden kann, aber die heutige "Normalität", wie Menschen mit Bier, Wein, Wodka & Co. durch die Straßen laufen, ist erschreckend. Aber das ist meine persönliche Meinung, nicht übel nehmen.

LG, ein Ordnugsamtler aus NRW.

notacop  16.08.2013, 21:13

Hallo, nein ihr dürft keine Zwangsmaßnahmen durchführen.

Ihr dürft im Rahmen des § 47 PolG NRW Vollzugshilfe ersuchen.

Und nein, ihr dürft auch nicht durchsuchen.

Der § 24 OBG NRW ist abschließend und beinhaltet nicht die §§ 39ff PolG NRW.

Die meisten vom Ordnungsamt verfügen weder über eine vernünftige juristische Vorbildung, noch wissen sie, was sie eigentlich dürfen und was nicht (bestes Beispiel s. hier.) Die meisten "Ordnungsamtler" sind außerdem ziemliche Flachpfeifen und nehmen sich selbst viel zu wichtig. Aber es gibt auch Außnahmen.

hddhdd433  24.11.2017, 13:38

Notacop

Da stimme ich Dir zu nicht nur, dass der her unwissend ist, was seine Befugnis angeht, noch dazu glaubt er an dem Blödsinn dem sie ihm erzählt haben, ohne selber den Verstand einzuschalten. wie kommst Du nur auf die Idee, dass das was Du da machst Prävention ist??????? Das ist ganz offensichtlich Repression! Und es ist durch Studien bewiesen, dass die Repression nichts bringt und je härter die Strafe ist, um so mehr Täter werden rückfällig. 

Wenn dem ordnungsamt diese Durchsuchung übertrgen wurde, dann dürfen die das. Du kannst nicht mal richtig schreiben, aber nachfragen, ob das OA das darf. Ist Dir jetzt ein Nachteil entstanden?

ProfSchlaumeier  10.02.2013, 23:56

lieber Volker13,

einmal ganz davon abgesehen, dass dein Vorwurf bezüglich "DAMAGER"s Rechtschreibung sicherlich berechtigt ist, bitte ich, einmal selbst deine eigene Rechtschreibung zu überprüfen, bevor du Andere dessen belehrst!

Darüber hinaus, ist deine Art und Weise zu argumentieren hier eher kontraproduktiv und Fehl am Platz, da du dich in keinster Weise auf nachvollziehbare Quellen beziehst, ich aus deiner Antwort keine verständliche Information entnehmen kann und du vom eigentlichen Diskussionsthema (den Rechten und Pflichten von Ordnungsbeamten) mit unangemessener Rechtschreibung ablenkst und fehlargumentierst...

viele Grüße

ProfSchlaumeier