Betrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?
B und C sind ein Paar und bewohnen gemeinsam eine Wohnung. Mit ihnen wohnt dort auch ein Hund, der im Eigentum von B steht. Nach einem heftigen Streit trennt sich B von C. Da er auf die Schnelle keine neue Wohnung findet, bleibt er zunächst in der gemeinsamen Wohnung; B und C wohnen aber fortan in getrennten Zimmern.
C ist über die Trennung erbost und möchte sich rächen. Heimlich verkauft sie den Hund für 900 € an S; der Kaufpreis von 900 € entspricht dem Wert eines solchen Hundes. Da S den Hund sofort haben möchte, C aber auf einer Geschäftsreise ist, bittet sie S, die einen Schlüssel zur Wohnung besitzt, den Hund selbstständig abzuholen, während B bei der Arbeit ist. S betritt die Wohnung und holt den Hund – wie von C – aus Bs Zimmer. Die 900 € legt sie in bar auf Cs Schreibtisch. S geht davon aus, dass C Eigentümerin und Besitzerin ist – was C auch weiß.
Ich dachte an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?
2 Antworten
S kann sich selbst nicht wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, da er einem vorsatzausschließenden Irrtum bzgl. der Wegnahme unterliegt.
Mittelbare Täterschaft bei C würde ich auch eher bejahen:
Wenn man der Tatherrschaftslehre folgt, ist die Tatherrschaft des C ist durch den Irrtum des S vermittelt. Er hat auch Vorsatz bzgl. der Werkzeugqualität des C.
Wenn man dem BGH folgen möchte, würde ich auch Täterwillen bejahen, schließlich wollte C mit der Tat ja einen eigenen Zweck erreichen (Rache an B) und hatte Tatherrschaft.
Der Hund war für ihn auch fremd.
Damit hat C sich wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht.
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Ich hoffe, die Antwort hilft dir weiter, ich musste selbst etwas nachdenken.
Da S den Hund kennt, muss sie ja auch B und C kennen und sollte daher gewusst haben, dass der Hund B gehört. Denn kein normal denkender Mensch geht in eine fremde Wohnung, holt dort einen Hund und legt 900€ in bar ohne Quittung auf einen Schreibtisch. C hätte ausserdem den Kaufvertrag mit unwahren Angaben ausgestellt und sich strafbar gemacht. Zudem steht in den Papieren des Hundes die Besitzerin.
Bei meinem Hund hätte sich S gut überlegt, ob sie die Wohnung betreten sollte.
und dann geht S in eine fremde Wohnung, holt von Privat einen Hund, den er noch nie gesehen hat und weder das Verhalten noch den Charakter kennt; legt 900€ ohne Quittung auf den Schreibtisch und geht mit dem Hund wieder. Dann muss der Hund aber ein extrem lieber sein. Und S hoffnungslos naiv….
Oh, ja, der Sachverhalt ist natürlich nicht sehr realistisch.
Das ist bei Jura-Sachverhalten im Studium (und der FS befindet sich offensichtlich im Studium) aber meistens so, da man ansonsten nur schwer sinnvolle Fälle bilden kann.
Deine Erwägungen sind deshalb durchaus logisch, man sollte sie in der Fallbearbeitung aber nicht heranziehen, da das Sachverhaltsquetsche ist und man ansonsten nicht zur Prüfung der mittelbaren Täterschaft kommt
Ich mag mich irren, aber S kennt den Hund doch nicht?