Betriebsbedingte Kündigung mit ausgleich klausel?
Hallo zusammen ich wurde ordentlich betriebsbedingt gekündigt vom Arbeitgeber wegen zu wenig Arbeit hier steht das auch in der kündigung drinnen aber in der kündigung steht auch eine Ausgleich Klausel mit Ausgleich aller Ansprüche das sich der arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind das keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind sind solche Klauseln normal in einer betriebsbedingten kündigung? weil ich hatte gelesen das sowas nur Aufhebungsverträge haben aber hier steht nix von Aufhebungsvertrag und kann ich wegen dieser Klausel eine sperrzeit bekommen beim Arbeitsamt für Arbeitslosengeld ich danke euch über hilfreiche antworten
5 Antworten
in der kündigung steht auch eine Ausgleich Klausel mit Ausgleich aller Ansprüche das sich der arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind das keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind
Rein schreiben kann man viel, ob es Wirkung entfaltet, darf getrost offen bleiben.
Sollte eine Klage angestrebt werden, wird der Richter dem AG schon erklären wie werthaltig diese einseitige Erklärung ist. Solange keine Unterschrift geleitet wurde kann man getrost dem entgegenblicken.
Ich hab jetzt geguckt der Arbeitgeber hat aufjedenfall auch angegeben in der Arbeitsbescheinigung die das Arbeitsamt verlangt vom arbeitgeber das der arbeitgeber mich gekündigt hat also kann man mir nicht unterwerfen das ich ein Aufhebungsvertrag habe zum glück
Die Bescheinigung ist geduldig, am Ende bieten einige (Lohnabrechnungs-)Programme bei der Bescheinigungserstelung diese Option automatisch als Default an.
Klingt tatsächlich eher nach Aufhebungsvertrag. Solche Klauseln bedürfen für ihre Wirksamkeit auch Deine Einwilligung, was bei einer Kündigung ja nicht der Fall ist. Ich würde mir da mal erklären lassen, nach welcher Rechtsgrundlage die sowas in die Kündigung schreiben und auf jeden Fall einen Anwalt nehmen.
Ich hab jetzt geguckt der Arbeitgeber hat aufjedenfall auch angegeben in der Arbeitsbescheinigung die das Arbeitsamt verlangt vom arbeitgeber das der arbeitgeber mich gekündigt hat also kann man mir nicht unterwerfen das ich ein Aufhebungsvertrag habe zum glück
Ich würde damit umgehend zum Anwalt gehen.
Sowas einseitig zu behaupten ist schon recht fragwürdig und kann ggf. sogar eine Sperre beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen.
Evtl. kann man durch diese Formulierung eine Ungültigkeit der Kündigung erreichen. Dann können Arbeitgeber oft nicht mal mehr eine neue "berichtigte" betriebsbedingte Kündigung aussprechen.
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Das bedeutet insbesondere, das Sie da nix unterschreiben müssen, und auch auf gar keinen Fall etwas unterschreiben sollten.
In einer Kündigung gibt es in dem Sinne keine Klauseln, da die Kündigung ja gerade kein Vertrag ist.
aber in der kündigung steht auch eine Ausgleich Klausel mit Ausgleich aller Ansprüche das sich der arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind das keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind
In einer Kündigung wäre so eine Erklärung nur einseitig durch den Arbeitgeber. Das heißt, das der Arbeitgeber erklärt, das er keine Ansprüche gegen Sie hat. Umgekehrt kann der Arbeitgeber kann natürlich nicht erklären, das Sie keine Ansprüche gegen Ihn haben.
Solche Klauseln sind generell als unzulässig zu betrachten, egal ob Auflösungsvertrag oder Regelkündigung:
Ist eine Ausgleichsklausel oder -quittung vorformuliert, unterliegt sie der AGB-Kontrolle. Die in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Ausgleichsquittung enthaltene Erklärung des Arbeitnehmers, auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zu verzichten, stellt nach Auffassung des LAG Düsseldorf regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die "Verzichtserklärung" kann nach dieser Entscheidung neben dem Erscheinungsbild der Ausgleichsquittung eine Überraschungsklausel (§ 305c Abs. 1 BGB) sein und – mangels verständlicher und klarer Darstellung der wirtschaftlichen Folgen – gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoßen.
... und wegen der Sperrzeit, fragst Du mal beim Arbeitsamt nach. Die wissen das eh besser als wir hier.