Bedeutung § 108 und § 110?


02.05.2024, 15:19

Sorry, im BGB

3 Antworten

In § 107 steht: Normalerweise kann ein Minderjähriger allein keine wirksamen Verträge schließen. Er braucht dazu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, also normalerweise der Eltern.

In § 108 steht: Wenn der Minderjährige einen Vertrag schließt, ohne dass die Eltern vorher zugestimmt haben, dann können die Eltern nachträglich zustimmen, und der Vertrag wird wirksam. Wenn sie nicht zustimmen, bleibt der Vertrag unwirksam.

In § 110 steht: Wenn der Minderjährige von seinen Eltern Taschengeld bekommen hat und er damit seine Pflichten aus einem Vertrag erfüllen kann, dann braucht er für diesen Vertrag keine Zustimmung der Eltern. Das ist eine Ausnahme von § 107: Der Vertrag ist dann von Anfang an wirksam, und es kommt nicht darauf an, ob und was die Eltern dazu sagen.

Die Regelungen in § 107 und § 108 sollen verhindern, dass ein Minderjähriger Verträge schließt, deren Wirkungen er nicht überblicken kann und die er mit seinem eigenen Geld nicht erfüllen kann. Durch die Regelung in § 110 wird geklärt, dass er mit seinem Taschengeld durchaus Verträge schließen kann, zum Beispiel etwas kaufen kann.

In vielen Gesetzen finden sich diese Paragraphen.

Nein, da du nicht angegeben hast, um welches Gesetz es geht.


AlLo23 
Fragesteller
 02.05.2024, 15:21

sorry, hab’s vergessen, bin bisschen im Stress.

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