Baurecht NRW Garage als Wohnraum?

5 Antworten

Bei uns nicht möglich, nicht einmal Möbel dürfen dort gelagert werden. Kostet 500 EUR und ggf. folgt die Zwangsräumung.

Und wenn Dein Bürgermeister schon nicht helfen kann, können es die aus dem Bauamt ja auch nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
FordPrefect  25.04.2020, 14:43

Oder gleich die Abrissverfügung. Alles schon erlebt.

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Plan und Antrag stellen auf Nutzungsänderung. Bei DHH und Reihenhäusern ist ja auch Grenzbebauung möglich. Wer nicht wagt hat schon verloren. Der Weg wird ein steiniger sein.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Nein, eine solche Umwidmung ist baurechtlich nicht möglich. Nur als Garage ist die Unterschreitung der Abstandsflächen zulässig bzw. unbeachtlich.

Thodie87 
Fragesteller
 25.04.2020, 09:11

Weißt du zufällig die Stelle in der Bauordnung. Finde es nämlich so deutlich leider nicht.

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FordPrefect  25.04.2020, 09:56
@Thodie87

Festgelegt in § 6 Abs. 5 Bauordnung NRW. Nur Garagen dürfen abweichend davon direkt an der Grenze errichtet werden.

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Thodie87 
Fragesteller
 25.04.2020, 12:53
@FordPrefect

Okay.. ich hatte gehofft das würde nur bei Neubauten zählen... Jetzt steht ja quasi mit der Garage schon ein Gebäude direkt an der grenze. Da macht es doch nicht wirklich einen Unterschied was darinnen passiert...

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FordPrefect  25.04.2020, 14:42
@Thodie87

Du verstehst es wirklich nicht, oder?

Das sog., Garagenprivileg erlaubt *ausschließlich* die Unterschreitung der Grenzabstände im Falle einer Garagennutzung. Sobald die Garage keine Garage mehr ist (und dazu genügt zum Beispiel bereits die Nutzung als Werkstatt), kann der angrenzende Nachbar auf Beseitigung klagen, bzw. die Baubehörde den Abriß fordern und per Bescheid umsetzen.

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Eine Garage ist kein Wohnraum - per definitionem. Da kannste auch das Baurecht in NRW noch so lange wälzen...

Thodie87 
Fragesteller
 25.04.2020, 09:11

Ja es wäre die Frage ob man das mit entsprechenden Baumaßnahmen umwidmen kann. Wenn eben diese Maßnahme genehmigt werden würden.

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Dürfte wegen den Abstandsflächen unzulässig sein, weil die Landesbauordnungen für Garagen Ausnahmen vorsehen. In Baden-Württemberg ist das in § 6 Abs. 1 LBO geregelt. Allerdings gelten die Abstandsfläche ja nur, wenn sich nicht aus bauplanungsrechtlicher Sicht ergibt, dass eine geschlossene Bauweise erlaubt oder zwingend ist. Gibt es für das Gebiet einen Bebauungsplan?