Aushilfsjob Schweiz Grenzgänger?

GerdausBerlin  19.12.2021, 20:20

Teilzeit-Job als Arbeitnehmer für ein Gehalt? Oder freiberufliche Tätigkeit für ein Stunden-Honorar?

archer1 
Fragesteller
 19.12.2021, 20:23

Wie gesagt, mit Stundenvertrag, also ohne Festanstellung, ich werde wöchentlich angerufen, es wird geagt wann was und wo zu machen ist und ich kann annehmen oder ablehnen.

GerdausBerlin  19.12.2021, 20:25

Als sozialversicherter Arbeitnehmer auf Abruf? Oder als freiberufliche Tätigkeit für ein Honorar?

archer1 
Fragesteller
 19.12.2021, 20:30

Freiberuflich

2 Antworten

Meiner Meinung nach solltest Du Dich an einen Steuerberater wenden. Der kann ggf. auch die Probleme mit Jobcenter und Finanzamt klären.

Ein Fachanwalt für Sozialrecht könnte auch ein geeigneter Ansprechpartner sein.

Für Freiberufler, die Bedarf an ALG II haben, übernimmt das Jobcenter die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Deren Bedarf an ALG II wird ermittelt durch das Formblatt EKS. Wie ich hier vorgestern schrieb:

Wenn du da hohe Einnahmen für die Zukunft angibst, wird dein ALG II ("Hartz IV") entsprechend gekürzt. In die vorläufige EKS sollte man daher keine zu optimistischen Prognosen reinschreiben.

Die vorläufige EKS gibt man zu Beginn seiner selbständigen Tätigkeit ab. Nach Ende des Bewilligungszeitraums - in der Regel nach 6 Monaten - gibt man die abschließende EKS ab. Dann wird dein Einkommen der 6 Monate bereinigt um deine Ausgaben für den Job (Fahrt, PC-Zeugs, Telefon, Bücher usw.) nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 § 11b Absetzbeträge SGB II und auch nach den anderen Nummern dort,

danach evtl. noch um die Beträge in Absatz 2 und/oder 3 für all 6 Monate.

Daher ist es egal, wenn du mal mehr, mal weniger, mal nichts verdienst im Monat. Das ist schon eingeplant. Es zählt der Durchschnitt der 6 Monate.

Und es gilt im Grunde das Zufluss-Prinzip: Es wird nur jenes Honorar angerechnet auf deinen Bedarf an ALG II, das dir in diesen 6 Monaten auch wirklich zufließt - (fast) egal, wann du für welches Geld gearbeitet hast. Zahlt ein Kunde für eine Stunde im März erst im Juni, wird das Geld für den Bewilligungszeitraum angerechnet, in den der Juni fällt.

Außer dann, wenn du rechtlich, etwa vertraglich, in einem anderen Monat Anspruch auf diese Zahlung hast. Dann greift § 33 Übergang von Ansprüchen.

Und beim Finanzamt läuft es noch lockerer. Frag einfach mal dort.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter