Alg1 mit Aufstockung Alg2 und Minijob?

3 Antworten

Dann muss man zwei verschiedene Rechnungen anstellen, wenn ALG - 1 und Bürgergeld als Aufstockung bezogen werden.

Beim ALG - 1 hat man im Regelfall min.einen Freibetrag von bereinigten 165 Euro Netto auf Erwerbseinkommen, ohne das es auf die Leistungen angerechnet wird.

Wenn man das Nebeneinkommen vorher innerhalb von 18 Monaten min.schon 12 Monate hatte, würde aus den 12 Monaten ein Durchschnitt ermittelt und den könnte man dann auch im ALG - 1 Bezug in unter 15 Stunden die Woche weiterhin ohne Anrechnung auf den Leistungsanspruch verdienen, min.jedoch diese bereinigten bis zu 165 Euro Netto.

Beziehst man aber ALG - 1und Bürgergeld als Aufstockung, dann gelten auch die Verordnungen des Jobcenters nach dem SGB - ll, also die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Ein Beispiel :

Du bist Single und musst für deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom 637 Euro zahlen, dann käme derzeit min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro dazu.

Dann läge dein Grundbedarf unter Bürgergeld vom Jobcenter bei derzeit min. 1200 Euro im Monat.

Nun würdest Du ALG - 1 von angenommen 600 Euro pro Monat bekommen, dann könntest Du im Regelfall ohne zusätzliches Erwerbseinkommen min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen.

Das Jobcenter dürfte dann max. 570 Euro anrechenbares ALG - 1 auf den Grundbedarf anrechnen.

Dann müsste das Jobcenter bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen min.um die 630 Euro an monatlicher Aufstockung an dich zahlen.

Nun würdest Du zu deinem ALG - 1 im Monat genau 165 Euro bereinigtes Nettoeinkommen verdienen, beim ALG - 1 würde dir nichts angerechnet, es bliebe also bei angenommen 600 Euro ALG - 1 ohne Anrechnung.

Das Jobcenter würde es aber unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auf deine Aufstockung anrechnen.

Diese min. 30 Euro Versicherungspauschale auf dein ALG - 1 würden erst einmal entfallen, also die angenommenen 600 Euro voll als sonstiges Einkommen auf deinen Grundbedarf angerechnet.

Dafür stünden dir dann die Freibeträge auf Erwerbseinkommen zu, dass wären vom Bruttoeinkommen zunächst einmal 100 Euro Grundfreibetrag.

Dann kämen bis auf Höhe der Minijobgrenze weitere 20 % als Freibetrag dazu, in diesem Beispiel mit 165 Euro Brutto gleich Netto also von 65 Euro x 20 % Freibetrag = 13 Euro.

Der gesamte Freibetrag läge dann bei 113 Euro und dein anrechenbares Erwerbseinkommen bei voraussichtlich 52 Euro.

Somit läge dein anrechenbares Gesamteinkommen bei 600 Euro ALG - 1 und max. 52 Euro anrechenbares Erwerbseinkommen = gesamt 652 Euro.

Somit stünde dir dann bei angenommen 1200 Euro Grundbedarf nach Abzug dieser max. 652 Euro anrechenbarem Einkommen noch eine monatliche Aufstockung von um die 548 Euro zu.

Hättest dann also zumindest theoretisch im Monat 113 Euro mehr zur Verfügung, dass wäre der Freibetrag auf Erwerbseinkommen vom Jobcenter.

Würdest Du mehr als nur 165 Euro bereinigtes Nettoeinkommen verdienen, dann würde dir der übersteigende Betrag ja vom ALG - 1 abgezogen, also dein Anspruch würde sich entsprechend verringern.

Zweites Beispiel :

Dein ALG - 1 und Grundbedarf gleich wie im ersten Beispiel, nur das Du jetzt angenommen 500 Euro Brutto gleich Netto verdienen würdest.

Dann würden dir von den 600 Euro ALG - 1 unter Berücksichtigung des Freibetrags von 165 Euro 335 Euro von der Agentur für Arbeit angezogen, also nur noch 265 Euro ALG - 1 gezahlt.

Nun läge dein vorerst ungedeckter Bedarf vom Jobcenter bei 1200 Euro Grundbedarf nach Abzug des sonstigen Einkommens von 265 Euro ALG - 1 bei 935 Euro an Aufstockung vom Jobcenter.

Nun hättest Du aber 500 Euro Brutto gleich Netto, dann blieben auch erst einmal 100 Euro Grundfreibetrag und von den übersteigenden 400 Euro Brutto gleich Netto x 20 % Freibetrag kämen weitere 80 Euro an Freibetrag dazu.

Der gesamte Freibetrag läge dann bei 180 Euro und das anrechenbare Erwerbseinkommen bei voraussichtlich 320 Euro.

Diese kämen dann zu den anrechenbaren 265 Euro ALG - 1 dazu und würde ein gesamtes anrechenbares Einkommen von voraussichtlich um die 585 Euro ergeben.

Somit läge dann die monatliche Aufstockung vom Jobcenter bei noch um die 615 Euro, mit den 264 Euro ALG - 1 und 500 Euro Brutto gleich Netto würdest Du dann theoretisch 180 Euro mehr haben, dass wäre wieder der Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll vom Jobcenter.


FennecShand 
Fragesteller
 13.05.2024, 09:26

Wow, sehr detailliert - danke :)

szenario sieht allerdings so aus:

mutter alleinerziehend, 1 Kind und in der Umschulung

alg1 : 637€

alg2 : 1081€

kindergeld: 250€

Forderung von Recklinghausen und Altlasten, die aber schnell getilgt werden sollen, da nach Umschulung der Wunsch auf Schuldenfrei einhergeht.

nebenjob gefunden, wo Arbeitgeber sich auf 165€ eingelassen hat um davon die Schulden zu begleichen.

da du so eine super Aufstellung gemacht hast wäre ich dir sehr dankbar , wenn du das mit den tatsächlichen Beträgen nochmal tun könntest. Das hilft sehr und lieben Dank dafür ☺️

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isomatte  13.05.2024, 09:42
@FennecShand

Was die Schulden und Forderungen betrifft, haben diese keinen Einfluss auf meine Antwort.

Ich muss da auch nichts nach den Angaben neu berechnen, kannst Du auch selber machen.

Wenn das Erwerbseinkommen tatsächlich genau 165 Euro Brutto gleich Netto beträgt, ändert sich wie erklärt beim ALG - 1 Anspruch nichts.

Beträgt die Aufstockung vom Jobcenter 1081 Euro, kannst Du schon einmal die min. 30 Euro Versicherungspauschale in Abzug bringen, weil dann ja auf das Erwerbseinkommen die Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll gelten und in den 100 Euro Grundfreibetrag diese 30 Euro Versicherungspauschale schon enthalten sind.

Bei 165 Euro Brutto gleich Netto liegt der Freibetrag also bei 113 Euro, die hätte man dann theoretisch im Monat zur Begleichung von Schulden zur Verfügung.

Das anrechenbare Erwerbseinkommen läge bei 165 Euro Brutto gleich Netto nach Abzug der 113 Euro Freibetrag bei voraussichtlich 52 Euro und mit den 30 Euro Versicherungspauschale die dann nicht mehr berücksichtigt werden, käme man auf ein voraussichtliches anrechenbares Einkommen von 82 Euro.

Die würden dann von der derzeitigen Aufstockung von 1081 Euro abgezogen, dann würde es voraussichtlich nur noch um die 999 Euro geben.

Mit dem Erwerbseinkommen von 165 Euro Brutto gleich Netto käme man dann auf 113 Euro mehr, als der Grundbedarf nach dem SGB - ll vom Jobcenter beträgt.

Bitteschön

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isomatte  13.05.2024, 12:20
@FennecShand

Bitteschön

Das wären dann unter Berücksichtigung der dann wegfallenden 30 Euro Versicherungspauschale theoretisch 83 Euro mehr als Du jetzt hast.

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ich weiß es nicht, aber vom Gefühl würde ich sagen das ALG1 müsste als Einnahme angerechnet werden wie von nem Minijob, und dann oben drauf gezahlt werden. Sprich Nebenjob nichtmal nötig (aber trotzdem optimal wenn man es tut).

Auf jeden Fall sollte es kein Nachteil sein wenn ALG2 eh weniger notwendig ist durch ALG1, die Freigrenze sollte also gleich sein. Kein wissen - reine Vermutung (und hoffnung)


isomatte  13.05.2024, 09:00

Zwei verschiedene Ämter und Leistungen, deshalb auch zwei verschiedene Verordnungen und somit auch zwei verschiedene Freibeträge und Berechnungen.

Wenn Du möchtest, siehe meine Antwort.

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geheim007b  13.05.2024, 09:33
@isomatte

kompliziert :-). Aber unterm Strich bekommt sie mit oder ohne Nebenjob die 165€ oder was das sind mehr als ALG2 allein, richtig?

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isomatte  13.05.2024, 09:52
@geheim007b

Die 165 Euro Brutto gleich Netto würde sie natürlich in jedem Fall vom Arbeitgeber erhalten.

Aber am Ende kommt es ja nur darauf an, was man mehr als sonst zumindest theoretisch im Monat zur Verfügung hätte.

Wenn sie Erwerbseinkommen erzielt, dann fallen zumindest die derzeit min. 30 Euro Versicherungspauschale auf ihr ALG - 1 weg, dass würde dann voll auf ihre Aufstockung vom Jobcenter angerechnet.

Denn dann gelten die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, der erste Freibetrag ist der Grundfreibetrag von 100 Euro und darin sind diese 30 Euro Versicherungspauschale schon enthalten.

Der gesamte Freibetrag bei 165 Euro Brutto gleich Netto läge also bei 113 Euro, nach Abzug von den 165 Euro Brutto gleich Netto bliebe ein voraussichtliches anrechenbares Erwerbseinkommen von 52 Euro.

Zusammen würde sie dann um die 82 Euro weniger an Aufstockung erhalten, am Ende hätte sie dann von 165 Euro Brutto gleich Netto um die 83 Euro mehr im Monat zur Verfügung.

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Nein, die Freibeträge auf Erwerbseinkommen unterscheiden sich bei den Leistungsarten.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

geheim007b  13.05.2024, 08:11

er bekommt ja beides, die ALG2 regeln gelten also in jedem Fall.

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FennecShand 
Fragesteller
 13.05.2024, 08:25

man ist in einer Umschulung die durch die Agentur für Arbeit gefördert wird (alg1) dann bekommt man aufstockend alg2 um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Nun möchte man einen 500€ nebenjob maxhen, damit man damit monatlich seine Schulden abbezahlen kann . Deshalb wäre es wichtig zu wissen, ob man diese 165€ behalten darf und der Rest angerechnet wird - so war es gemeint :)

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