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https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332

Ein generelles Verbot des "Misgenderns" oder "Deadnamings" gibt es im SBGG nicht. Ein wiederholtes oder besonders intensives Verhalten ("Mobbing") kann bereits von bestehenden Strafvorschriften erfasst sein. So kann im Einzelfall der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) sowie in Einzelfällen der Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch) oder der Nachstellung (§ 238 Strafgesetzbuch) erfüllt sein.

Außerdem

Das SBGG enthält ein sogenanntes Offenbarungsverbot - als Schutz gegen ein Zwangsouting: Frühere Geschlechtseinträge dürfen ohne Zustimmung der betreffenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

Ich gehe aber davon aus, dass der vorige Name öffentlich war oder eben dieses öffentliche Interesse besteht. Somit sehe ich als Laie hier nichts Anstreitbares


Ruzzzzzzzz  16.01.2025, 17:24

Mein Gedanke war auch, dass der Artikel über die Änderung des Geschlechtseintrages informieren wollte. Ohne den bisher bekannten öffentlichen Namen zu verwenden entfällt diese Informationsfunktion, da keinen Zuordnung zur gemeinten Person möglich ist.

Fraglich ist jetzt, wie weiter damit verwahren wird, ob die Medien bei Verwendung von er/ihm und dem alten Namen Beleidigung begehen, wenn eigentlich auf der Hand liegt dass Liebich eine politische Aktion unternimmt und sich (vermutlich) weiterhin als Mann identifiziert.

paradox1899  17.01.2025, 03:21

Ich gehe aber davon aus, dass der vorige Name öffentlich war

Das war er bei Ganserer auch. Trotzdem ist die Nennung beim alten Vornamen nicht erlaubt.

oder eben dieses öffentliche Interesse besteht. Somit sehe ich als Laie hier nichts Anstreitbares

Das sehe ich nicht so. Das Gesetz sagt folgendes:

Besondere Gründe des öffentlichen Interesses nach Satz 2 Nummer 2 sind insbesondere dann gegeben, wenn die Offenbarung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben von Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden sowie amtlichen Stellen mit Sicherheitsaufgaben erforderlich ist.

Ja das ist Missgendern.

Nein das ist nicht strafbar.


Ja, ist es, da Marla-Svenja eine Frau ist.

In dem Beitrag mal absolut scheißegal, ob er misgendert wurde. Er hat ja nicht einmal OP's oder ähnliches hinter sich, sondern identifiziert sich einfach nur als Frau. Am schlimmsten ist wirklich, dass überlegt wird ihn in ein Frauengefängnis zu verlegen, mir tun die Frauen jetzt schon leid, sowas darf nicht passieren!

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung