Homophobie

15 Antworten

eine Pauschaler Straftatbestand Homophobie ist schwierig. Beleidigung und Körperverletzung ist bereits durch das bestehende Strafrecht gedeckt. Eine homophobe Tatmotivation kann in der strafzumessung eine Rolle spielen (§ 46 Abs. 2 StGB).

einen bloßen Tatbestand „Homophobie“ sehe ich schwierig. Die persönliche Ablehnung oder kritische Betrachtung von Homosexualität ist von der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern es nicht zu einer menschenunwürdigen Herabsetzung kommt.

Beleidigung, Rufschädigung, Drohungen und verbale und körperliche Gewalt zählen bereits zu Straftaten. Homophobie an sich sollte nicht belangt werden. Sobald aber hetzte betrieben wird und einer Person massiv geschadet wird, kann und es sollte es viel häufiger Konsequenzen geben

Ist m.E. nicht erforderlich, da solche Taten jeweils bereits im Strafgesetzbuch berücksichtigt sind.

Es gelten wie für alle die geltenden Gesetze. Sollte die Person welche Homophob ist gegen geltendes Recht verstoßen hat die Person das Recht mithilfe der Polizei und Staatsanwalt dagegen vorzugehen. Beschränkt sich das Homophobe verhalten noch im Sinn der Meinungsfreiheit und greift damit eben niemanden an, hat die Person das Recht dazu.

"gewaltsame Übergriffe" sind so oder so strafbar...

Eine Phobie als solche kann und sollte nicht strafbar sein, egal wie beknackt sie auch sei...

Die Strafbarkeit ergibt sich aus daraus "abgeleiteten" Taten (Beleidigung, Körperverletzung...) - wobei allerdings die Homophobie ggf. als niedriger Beweggrund strafverschärfend wirken kann...