Zählt Sex im eigenen Haus (vor dem Fenster) als „Erregung öffentlichen Ärgernisses"?
Wenn die Leute wie auf dem Bild zu sehen, uns sehen könnten.
Wie würdet ihr diese Situation bewerten ?
Vor der Fenstertür*
47 Stimmen
12 Antworten
In den eigenen vier Wänden wird man ja wohl noch machen dürfen, was man will. Und wen es stört, kann ja wegschauen. :)
Kannst Du gern so sehen, Ist aber rechtlich trotzdem nicht ganz korrekt...
Du darfst in Deinen eigenen vier Wänden machen was Du willst. Du bist aber trotzdem dafür verantwortlich was davon nach außen dringt. Und das gilt auch hier: wenn das bewusst so stattfindet, dass es jeder sehen muss, dann zählt es als im öffentlichen Raum.
Entsprechend kommt tatsächlich eine Erregung öffentlichen Ärgernisses nach. §183a StGB in Frage: Zum einen "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt" - das ist hier trotz des eigenen Hauses erfüllt. Die zweite Tatbedingung die das Gesetz vorsieht ist, dass man "dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt" Oder einfach gesagt: es kommt darauf an, ob man blöderweise erwischt wurde oder ob man es drauf angelegt hat.
Wenn man das als Peepshow oder öffentliche Aufführung inszeniert, dann wäre es tatsächlich strafbar.
In den eigenen vier Wänden wird man ja wohl noch machen dürfen, was man will.
Das stimmt nur teilweise. Man ist auch immer dafür verantwortlich was davon nach außen dringt. Und wenn man es bewusst darauf anlegt von möglichst allen gesehen zu werden und es womöglich noch so inszeniert, dann gilt es rechtlich als Handlung im öffentlichen Raum.
Nein weil es im eigen Haus ist und das zum privaten Eigentum zählt
Das stimmt nur teilweise. Man ist auch immer dafür verantwortlich was vom eigenen Grundstück nach außen dringt. Und wenn man es bewusst darauf anlegt von möglichst allen gesehen zu werden und es womöglich noch so inszeniert, dann gilt es rechtlich als Handlung im öffentlichen Raum.
Das kann man nicht so pauschal beantworten, da es auf die Situation ankommt. Die Aussage "in den eigenen vier Wänden darf man ja wohl machen was man will", wie es hier einige schreiben stimmt nur teilweise.
Zum einen - ja, Du darfst in Deinen eigenen vier Wänden machen was Du willst. Du bist aber trotzdem dafür verantwortlich was davon nach außen dringt. Und das gilt auch hier: wenn das bewusst so stattfindet, dass es jeder sehen muss, dann zählt es als im öffentlichen Raum.
Die Frage ist jetzt, wann es denn eine Erregung öffentlichen Ärgernisses ist. §183a StGB sieht dafür als Tatvoraussetzung zwei Dinge vor:
Zum einen "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt" - das ist hier trotz des eigenen Hauses offenbar erfüllt. Die zweite Tatbedingung die das Gesetz vorsieht ist, dass man "dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt" Oder einfach gesagt: es kommt darauf an, ob man blöderweise erwischt wurde oder ob man es drauf angelegt hat.
Mit anderen Worten: ja, es kann durchaus strafrechtlich relevant sein, muss aber nicht. Wenn man dafür angezeigt werden würde, dann würden die Rahmenbedingungen eures Events berücksichtigt: es ist ein Unterschied, ob das vorn an der Hauptstraße stattfindet oder ob es ein Fenster zum Garten / Hof ist wo einen nur der Nachbar sieht oder wo man auf eine Feldweg blickt, wo normalerweise fast nie einer lang läuft. Auch spielt es eine Rolle ob es mitten im Berufsverkehr ist oder irgendwann früh um halb vier. Sprich es kommt darauf an, ob man es anlegt von möglichst vielen gesehen zu werden oder nicht.
Also kurz: wenn man das als Peepshow oder öffentliche Aufführung inszeniert, dann wäre es tatsächlich strafbar.
Ist zwar blöd für Leute die sowas nicht sehen wollen, vor allem Kinder, aber allgemein denke ich das es rechtlich okay ist.
Sollen sie nicht auf private Gelände schauen.
Seh ich auch so
Lg