Rechtliche Lage bei Erpressung mit Nacktbildern?


11.04.2020, 19:19

Und was für eine Straftat im sexuellen Bereich ist das dann? Also geht das unter Belästigung oder Missbrauch oder so?

8 Antworten

ich kann mir grad nicht vortsllen, wie man eine minderjährige Person
dazu erpressen kann, solche Bilder von sich machen zu lassen ?
schwierigher ist es schon, wenn die Bilder schon da sind

und es um eine Veröffentlichung geht

FresherKnilch  11.04.2020, 19:20

Dem ist ja vielleicht so. Möglicherweise gehts hier nur darum, weitere Fotos zu erpressen.

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DrWoggle  11.04.2020, 19:24
@FresherKnilch

ja, wahrscheinlich.
Aber was soll man bei solch nebulösen Fragen
schon sinnvollles antworten ?

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Natürlich ist Erpressung strafbar.

Ich frage mich aber, wie man jemanden zwingen kann, Nacktbilder von sich selbst zu erstellen

FresherKnilch  11.04.2020, 19:20

Wahrscheinlich, in dem man schon solcher Art Fotos überäußert hat und die somit zum Druckmittel geworden sind.

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Natürlich ist es strafbar. Wie genau dies ausfällt, hängt von den Umständen ab.

Klar ist das strafbar, jemanden , egal womit, zu erpressen.

Bestrafen sollte man allerdings beide- den einen wegen der Straftat, den anderen wegen Dummheit...

Corinna2015  11.04.2020, 19:33

Ich glaube, der "Dumme" ist ist jetzt durch die Erpressungssituation schon längst genug gestraft. Da braucht es kein "selbst schuld, das hast du nicht besser verdient", sondern Hilfe - und bestimmt wird die Polizei und Staatsanwaltschaft auch gegen den Erpresser helfen.

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Userhm  11.04.2020, 20:05
@Corinna2015

Du hast vollkommen Recht. Nur- wer erpressbar wird- hat doch vorher schon etwas Dummes gemacht, z.B. schon vorher eine Situation geschaffen, die nachfolgende Forderungen erst,ermöglichen. Da hilft nur kein Rumeiern, sondern nur- Augen zu und durch- zur Polizei.Und vermutlich ist das Opfer auch noch sehr jung- unerfahren auf jeden Fall.

Allerdings würde hier dann Offenheit gegenüber den Eltern die 1. Wahl sein.

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Das Abpressen von Nacktfotos von Minder-jährigen stellt eine (versuchte) sexuelle Nötigung und keine Erpressung dar. Bei der Erpressung versucht jemand, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern. Die Erpressung ist deshalb von der Nötigung zu unterscheiden, die keine Bereicherungs-absicht oder Vermögensschädigung voraus-setzt.

Werden diese Bilder von ihm an andere weiter­geleitet, fällt das unter den Straf­tat­be­stand der Verbreitung von Jugendpor­no­graphie. Die Verbreitung von entsprech-enden Darstellungen von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren - ist nach § 184c StGB strafbar. Darunter fällt auch die Wiedergabe von ganz oder teilweise unbekleideten Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Davon ausgenommen ist allerdings die Herstellung solcher Bilder zum ausschließlich persön-lichen Gebrauch, wenn die dargestellte Person in die Wiedergabe eingewilligt hat.

Fehlt bei verschickten Bildern jeweils die Einwilligung der abgebildeten Person, bedeutet dies eine Verletzung des Persön-lichkeitsrechts bzw. wäre als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs sogar nach strafbar § 201a StGB, wenn die Aufnahmen in privaten bzw. intimen Räum-lichkeiten wie in der Wohnung oder beim Duschen erstellt wurden.

Auch die Herstellung von und der Handel mit Bildaufnahmen von nackten Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist nach § 201a III StGB unter Strafe gestellt. Dies betrifft Bilder, in denen Kinder und Jugend-liche nicht in sexualisierter Art, sondern etwa beim Spiel, aber nackt abgebildet werden.

https://beauftragter-missbrauch.de/recht/strafrecht/was-ist-strafbar#c602
Woher ich das weiß:Recherche
Fem42  12.04.2020, 11:29

Ich meine damit nicht den Tatbestand der sexuellen Nötigigung nach § 177 StGB, der ist damit nicht (oder versucht) erfüllt, sondern die Nötigung (bzw. im Versuch) nach § 240 StGB.

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