14 und 22 gay Beziehung euer Meinung?

2 Antworten

Auf jeden Fall ist es problematisch, wenn Jugendlich unter 16 Jahren mit einem 22jährigen Partner eine wie auch immer gestaltete sexuelle Beziehung haben.

Meist wird hier davon ausgegangen, dass der ältere Partner die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Aber: wo kein Kläger, da kein Richter. Und grundsätzlich wären es ja in erster Linie die Eltern, denen das Verhältnis merkwürdig und nicht ordnungsgemäß vorkommt und die dann Anzeige erstatten könnten.

TheJudgement  08.09.2020, 17:20
  • Es wird nicht "meist" davon ausgegangen, sondern diese Fälle sind selten, genauso wie die strafrechtspolitische Relevanz von § 182 Abs. 3 StGB gering ist, siehe Strafverfolgungsstatistik.
  • Um eine altersbedingte, fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des konkreten Opfers gegenüber dem konkreten Täter ausnutzen zu können, muss diese beim Opfer in Bezug auf diesen Täter auch tatsächlich zum Zeitpunkt der sexuellen Handlung fehlen. Das Fehlen muss festgestellt werden. Eine gesetzliche Vermutung über die Unreife ist in § 182 Abs. 3 StGB nicht enthalten.
  • Das müsste der Täter dann auch erkennen und ausnutzen - z.B. indem er dominant / manipulativ auftritt bzw. handelt, sodass das Opfer einen entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen oder entwickeln kann. Es geht um ein unlauteres Verhalten des Täters (BT-Drs. 12/4548, 8.)
  • Anzeige kann jeder erstatten; § 182 Abs. 3 StGB ist ein relatives Antragsdelikt.
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dsupper  08.09.2020, 17:35
@TheJudgement

Ich habe geschrieben, dass meist davon ausgegangen wird, dass ein 22jähriger bei einem sexuellen Verhältnis - hier mit einem 14jährigen! - eine noch fehlende Fährigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Das ist nicht gleichbedeutend, dass dies auch meist zur Anzeige kommt und meist entsprechend bestraft wird.

Zumal die letzte Gesetzesänderung ja nicht mehr die generelle, sondern die ganz individuelle fehlende Selbstbestimmung heranzieht. Also genau dem bestimmten Täter gegenüber .... und wie schnell lässt sich da ein junger Jugendlicher "fremdsteuern", wenn er verliebt ist und entsprechend manipuliert wird ....

Die landläufige Annahme wird dies aber genauso sehen. Das sieht man auch immer wieder an den Antworten die zu diesem Thema hier im GF kommen - sehr viele - die meisten? - finden es "merkwürdig" ....

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TheJudgement  08.09.2020, 22:50
@dsupper

Ja, nur dass die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eben auch fehlen muss. Und das muss in jedem Einzelfall (erneut) festgestellt werden. Dies gilt insbesondere bei mehrfachen Sexualkontakten und unter Berücksichtigung der raschen und gravierenden Veränderungen bei Jugendlichen hinsichtlich einer etwaigen, doch gegebenen Unfähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.

Falls sich dein "Meist wird hier davon ausgegangen" auf die Benutzer von gutefrage bezog, mag das stimmen.

Es begründet aber keine Strafbarkeit und der Tatbestand wird nicht dadurch erfüllt, weil Hans von gutefrage fest daran glaubt, dass ein 14-Jähriger einem 22-Jährigen gegenüber nicht zur sexuellen Selbstbestimmung fähig ist. Es ist völlig irrelevant, was Hans glaubt.

Falls sich das "meist wird hier" auf das tatsächliche Vorliegen des Tatbestands bezieht, stimmt's nicht. Das wird schon nicht von den Verurteilungszahlen gestützt. Die Anzahl der Verurteilungen (allein) nach § 182 Abs. 3 StGB liegt seit Jahren jeweils im niedrigen zweistelligen Bereich.

Für 2018 sind es 13 Abgeurteilte und 10 Verurteilte. In den Vorjahren sieht das nicht wesentlich anders aus (2017: 21 / 15 // 2016: 27 / 14). Bei den paar Fällen, in denen es überhaupt zum Hauptverfahren kam, hatten wir dann eine Verurteilungsquote in 2018 von 76,92%; in 2017 von 71,43%; in 2016 von 51,85%.

Bzgl. dem "weil verliebt, schnell manipulieren lassen": Das sich verliebte auch "manipulieren" lassen, ist nichts Neues. Müsste dann aber von der altersbedingten Unreife abgegrenzt werden. Denn § 182 Abs. 3 StGB meint eine altersbedingte Unreife bzw. das Ausnutzen eines Machtgefälles was auf gerade mit dem Alter(sunterschied) und damit kausal einhergehendem (unterschiedlichen) Entwicklungsstand zusammenhängt.

Partnerbezogenes Verhalten verliebter ist gerade nicht zwingend altersbedingter Unreife geschuldet, sondern über alle möglichen Altersgruppen hinweg gegeben; Deshalb überweisen verliebte Mittvierziger und Mittfünfziger, die weit davon entfernt sind "altersbedingt unreif" zu sein, aber dennoch schwer verliebt, auch gerne mal Unmengen an Geld über Western Union an irgendwelche Scammer.

Notwendig ist eben beides: die Unreife und ein Ausnutzen derselben. Ein Ausnutzen von Reife ist nicht möglich. Unreife kann vorhanden sein, muss aber nicht ausgenutzt worden sein. Bei einer Liebesbeziehung, bei der es nicht darum geht, ggf. vorhandene Unreife auszunutzen, ist § 182 Abs. 3 StGB nicht einschlägig.

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Meine Meinung ist es das man nicht alles verurteilen sollte und manche sachen auch mal für sich behalten kann.