Was ist in dieser Situation erlaubt?
18 Stimmen
7 Antworten
Anlage 2 lfd. Nr. 67 StVO (Zeichen 294, Haltlinie):
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch [...] Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten.
§ 37 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 und 4 StVO:
An Kreuzungen bedeuten:
- Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.
§ 19 Absatz 2 Nr. 2 und 3 StVO:
Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz [...] zu warten, wenn
[...]
- rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden [oder]
- die Schranken sich senken oder geschlossen sind.
§ 19 Absatz 2 Satz 2 StVO:
Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.Daher meine Antwort/Schlussfolgerung:
- Die Ampel hat einen Pfeil, somit gilt sie nur für diejenigen, die geradeaus über den Bahnübergang fahren wollen.
- Das Andreaskreuz befindet sich unmittelbar vor dem Bahnübergang, also hinter der Einmündung.
- Die Haltlinie gilt nur für diejenigen, die aufgrund des roten Lichtzeichens warten müssen.
In den abgeschalteten Ampeln sind keine Pfeile verbaut. Sie sind rot bis die Schranken vollständig geschlossen sind. Würden in den beiden abgeschalteten Ampeln Pfeile nach rechts mehr Sinn als keine Pfeile machen?
Die mit Pfeil geradeaus würden natürlich bleiben. Es hätte also den gleichen Effekt, ich denke nur, dass man das Erlischen des roten Pfeils nach rechts eher als Abbiegeerlaubnis auffasst.
Ja, theoretisch schon, aber da es links keine Einmüdung gibt, hätte es in diesem Fall ja die gleiche Wirkung
Weil die Ampel nach rechts ist ja aus und das heist es gelten die Schilder also dass du Vorfahrt hast und rechts abbiegen darfst
Sie ordnet das Halten aber nur geradeaus an, nicht nach rechts.
Wieso gibt es die Möglichkeit: Rechts abbiegen und bis zur Schranke vorfahren ?
Die Schranke ist doch nicht rechts sondern grade aus.
Ich habe es so gemeint, dass es erlaubt ist rechts abzubiegen und dass es erlaubt ist bis zur Schranke vor zu fahren. War nicht ganz so verständlich ausgedrückt, Entschuldigung.
Ach sooooo - da gehörte das -oder- anstatt das -und- dazwischen .
Rechts abbiegen oder bis zur Schranke vorfahren :) Alles klar :)
Weil es keine seperate Rechtsabbiegespur gibt und der Kreuzungsbereich freizuhalten ist.
rechts darf abgebogen werden, ansonsten an der Ampel und dem dicken Strich anhalten. von rechts können auch Fahrzeuge rausfahren.
Rote Ampel gilt nur Geradeaus, wo ein Zug gerade vorbeifährt. Also kannst du schon mal nachdenken, ob du rechts einfach so abbiegen kannst
Fazit richtig, aber das wichtigste vergessen (§ 37 Abs. 2 Nr. 1):
Das sagt eigentlich schon alles.
§ 19 ist hier meines Erachtens nicht relevant, da das Lichtzeichen nicht mit einem Andreaskreuz angeordnet ist. Es ist nicht für den Bahnübergang gedacht, sondern um den Kreuzungsbereich freizuhalten.
Die Haltlinie ist übrigens lfd. Nr. 67 :)
Liebe Grüße!