Soll der Bundesrat mehr Macht haben?
Es ist bisher so dass nur bei konkurrierenden Gesetzgebungen die Zustimmung des Bundesrates gebraucht wird bei allen anderen hat der Bundesrat nur ein Einspruchsrecht das vom Bundestag zurückgewiesen werden kann.
Frage: Sollte ein Gesetz immer Zustimmung des Bundesrates haben (also mehr Macht für Bundesrat) oder sollte der Bundesrat selbst bei Konkurrierender Gesetzgebung nur ein Einspruchsrecht haben (oder die anderen Optionen)
Bitte mit Begründung
17 Stimmen
2 Antworten
Immer wieder gibt es Menschen, die folgende Ansicht über unsere föderale Staatsordnung vertreten:
Der Föderalismus ist der bekloppteste Teil des BRD-Staates. Nur ein Vollidiot konnte auf diese Idee kommen.
Nun, wer der Vollidiot ist, mag jeder für sich entscheiden. Von einer Kenntnis über die bundesdeutsche Staatsordnung zeugt das obige Verdikt jedenfalls nicht!
Warum gibt es Bundesländer? Deswegen:
- "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat." (Artikel 20,1 GG)
- "Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig." (Artikel 79,3 GG)
Die Länder haben bei der Bundesgesetzgebung weitgehende Mitentscheidungsrechte:
- "Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit." (Artikel 50 GG)
- "Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären." (Artikel 23, 4 GG)
- "Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren." (Artikel 23, 5 GG)
- "Ein solches [verfassungsänderndes] Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates." (Artikel 79, 2 GG)
Aber die Länder wirken nicht nur im Bund mit (s.o. schon Artikel 50 GG):
- "In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten." (Artikel 23, 2 GG)
- "Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen." (Artikel 23, 6 GG)
- "Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen." (Artikel 24, 1a GG)
Aber die Länder sind auch "Staaten", eben Bundesstaaten, mit eigenen Befugnissen:
- "Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht." (Artikel 70 GG)
- "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt." (Artikel 30 GG)
- "Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen." (Artikel 32, 3 GG)
Das sind nicht sämtliche, sondern nur wesentliche Vorschriften unserer Verfassung zu den Rechten der Länder, die konstitutiv für das Funktionieren der Bundesrepublik Deutschland sind! Insofern sind sie sehr sinnvoll, um die Macht des Bundes zu beschränken, zu kontrollieren und vielfältige Interessen der Bevölkerung zur Geltung zu bringen!
Die Länder erheben Steuern und sind nur in wenigen staatlichen Angelegenheiten, z. B. der Landesverteidigung oder der Außenpolitik, wirklich vom Bund "abhängig". Ansonsten haben die Länder über den Bundesrat in fast allen Bundesangelegenheiten Mitspracherechte, die nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden können.
Sicherlich können die Länder nicht willkürlich tun und lassen, was sie wollen. Insofern stehen sie ihrerseits unter "Kontrolle". Andererseits kontrollieren sie durch ihre Rechte auch die Arbeit des Bundes bzw. der Bundesregierung und des Bundestages.
Sie selbst müssen sich an das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes, die sie mitbeschlossen haben, halten. Sie führen diese Gesetze eigenverantwortlich aus. Nur, wenn sie ihre Pflichten verletzten, kann der Bund (Artikel 37 GG) mit Zustimmung des Bundesrates, also der anderen Länder, Maßnahmen ergreifen und ein bestimmtes Land zur Pflichterfüllung anweisen, sonst nicht!
Wer die Bundesländer für sinnlos oder "bekloppt" hält, hat von unserer föderalen demokratischen Verfassung nichts verstanden! Denn auch das Volk nimmt über die demokratischen Wahlen in den Bundesländern Einfluss auf die Möglichkeiten oder Schwierigkeiten einer beliebten oder unbeliebten Bundesregierung, ihre Politik in Gesetze fassen zu können!
Frage: Sollte ein Gesetz immer Zustimmung des Bundesrates haben (also mehr Macht für Bundesrat) oder sollte der Bundesrat selbst bei Konkurrierender Gesetzgebung nur ein Einspruchsrecht haben (oder die anderen Optionen)
Im Grunde braucht jedes Gesetz auch heute schon die Zustimmung des Bundesrates, der wie Bundesregierung und Bundestag das Recht der Gesetzesinitiative hat:
- Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. (Artikel 76,1 GG)
Der Bundesrat stimmt allen Gesetzen zu oder nicht. Er kann verlangen, dass ein Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat ein Gesetz berät und bei Unstimmigkeiten einen Konsens über Änderungen herbeiführt, worüber dann erneut abgestimmt wird. Lehnt der Bundesrat zustimmungspflichtige Gesetze ab, ist das endgültig. Nichtzustimmungspflichtige Gesetze, die der Bundesrat endgültig ablehnt bzw. dagegen Einspruch einlegt, kann der Bundestag zwar überstimmen, allerdings gibt es dafür gewisse Hürden. Das Gesetzgebungsverfahren wird in den Artikeln 70-78 des Grundgesetzes, unserer Verfassung, detailliert festgeschrieben. Ganz besonders mächtig ist der Bundesrat bei einer Änderung des Grundgesetzes, denn seine Zustimmung ist unbedingt erforderlich und bedarf, wie auch der Beschluss des Bundestages, einer Zweidrittelmehrheit (Artikel 79 GG).
Den Bundesrat zu entmachten, widerspräche dem Gedanken des bundesdeutschen Föderalismus, die Länder als eigenständige politische Kräfte einer starken politischen Bundeszentrale – Bundestag und Bundesregierung - als Gegengewicht und Kontrollinstanz entgegenzustellen. Unser Föderalismus sieht aber auch kein politisches Übergewicht der Bundesländer vor, die die Bundeszentrale unzulässig einschränken könnten, sondern sie werden von dieser Bundeszentrale wiederum kontrolliert. Zwischen Bundesländern und Bundeszentrale gibt es gemäß Verfassung ein machtpolitisch ausgeglichenes Verhältnis und den Auftrag, einvernehmlich zu kooperieren, u. a. um mögliche demokratische Krisensituationen im Bund oder einem widerspenstigen Bundesland einzuhegen und zu bewältigen. Diese Ordnung ist sehr sinnvoll und hat sich seit vielen Jahrzehnten bewährt!
ich hab mich verklickt
natürlich brauchen wir das electoral college wie in den USA!!
und zusätzlich am besten noch mehr Elemente die blockieren oder wir beschließen Gesetze nur bei 5/6 Mehrheit, funktionsfähige Regierung yey
Ist electoral College nicht ein Wahlsystem? Und außerdem ging es ja nicht darum ob es eine Größere Mehrheit bei normalen Gesetzen braucht